Schülerpraktikum im Einzelhandel - ist das normal?

4 Antworten

Guten Abend,

was sich der Betrieb mit jugendlichen Praktikanten erlaubt, ist absolut inakzeptabel.

Der Betrieb hält sich an keine der geltenden Vorschriften. Als Geschäftsführer eines Betriebs trägt man das Betriebsrisiko und hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, insbesondere den jugendlichen Praktikanten.

Es ist offensichtlich, dass diese Pflichten bewusst ignoriert werden.

Ich rate dir dringend, gemeinsam mit deinem Sohn den Betrieb aufzusuchen und den Verantwortlichen klarzumachen, gegen welche Vorschriften sie verstoßen. Sollte sich nichts ändern, wirst du gezwungen sein, eine Meldung an die BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik) und das Gewerbeaufsichtsamt zu machen.

Darüber hinaus werde ich die IHK (Industrie- und Handelskammer) über diese Verstöße informieren, mit dem Ziel, dem Betrieb die Ausbildungserlaubnis zu entziehen. Solche Maßnahmen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte und die Gesundheit deines Sohnes geschützt werden.

Da ist der Typ dann ganz klein…

Laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dürfen Schüler unter 15 Jahren maximal 7 Stunden pro Tag arbeiten,

Außerdem müssen Ruhepausen eingehalten werden: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden muss eine 30-minütige Pause eingeplant werden, und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine 60-minütige Pause.

Bei Verstößen gegen die Pausenregelungen für Jugendliche im Alter von 14 Jahren drohen dem Arbeitgeber Bußgelder.

Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der Dauer der Verletzung der Pausenregeln variieren

Laut § 22 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden

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§ 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) regelt die Gefährlichen Arbeiten

Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die:

  1. ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  2. sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  3. mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  4. ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährden,
  5. schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aussetzen,
  6. schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aussetzen,
  7. schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung aussetzen

Die spezifischen Regelungen für das Heben und Tragen von Lasten sind nicht direkt im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu finden. Stattdessen werden diese durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung) und durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geregelt.

Beim Heben und Tragen von Lasten gelten besondere Grenzwerte: Jugendliche dürfen gelegentlich Lasten bis zu 35 kg heben, wenn technische Hilfsmittel nicht zur Verfügung stehen.

Bei regelmäßigem Heben gelten die Grenzwerte 20 kg für männliche Jugendliche und 10 kg für weibliche Jugendliche

Die Höhe der Bußgelder für Verstöße gegen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) kann variieren, je nach Schwere des Verstoßes.

In der Praxis können Bußgelder zwischen 500 Euro und 50.000 Euro verhängt werden.

Die Unterweisungspflicht für Jugendliche ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in § 29 geregelt

Dort heißt es, dass der Arbeitgeber die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.

Die Unterweisungspflicht im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), speziell in § 29, ist ein wichtiger Aspekt, um die Sicherheit und Gesundheit von Jugendlichen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Hier sind die Hauptpunkte:

  1. Pflicht zur Unterweisung: Arbeitgeber müssen Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen unterweisen. Das bedeutet, dass sie über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren informiert werden müssen, die bei der Arbeit auftreten können.
  2. Inhalte der Unterweisung: Die Unterweisung muss sich auf die spezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren beziehen, denen die Jugendlichen ausgesetzt sind. Dies umfasst auch die Maßnahmen, die getroffen werden, um diese Gefahren zu vermeiden oder zu verringern. Zum Beispiel, wenn dein Sohn schwere Kisten tragen muss, sollte er unterwiesen werden, wie man Lasten richtig hebt, um Verletzungen zu vermeiden.
  3. Zeitpunkt der Unterweisung: Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Das bedeutet, dass bevor ein Jugendlicher anfängt zu arbeiten, der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass er vollständig über die Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsrisiken informiert ist.
  4. Dokumentation: Es wird empfohlen, die Unterweisung schriftlich zu dokumentieren, um nachweisen zu können, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen ist.
  5. Wiederholte Unterweisungen: Es sollte regelmäßige Unterweisungen geben, besonders wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder wenn neue Gefahren auftreten.

Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass Jugendliche nicht nur sicher arbeiten, sondern auch die notwendigen Informationen und Anweisungen erhalten, um sich selbst und andere zu schützen.

Bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) können verschiedene Strafen drohen

Hier sind einige der möglichen Sanktionen. Die Höhe der Bußgelder kann je nach Schwere des Verstoßes variieren.Es können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.

Schadensersatzforderungen: Wenn durch den Verstoß Schäden entstanden sind, können Schadensersatzforderungen anfallen.

Verbot der Beschäftigung: Es kann ein Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften wiederholt verletzt werden.ausgesprochen werden, wenn die Vorschriften wiederholt verletzt werden.

Ein jugendlicher Praktikant muss vor Beginn der Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung durchlaufen

Die Untersuchung dient dazu, sicherzustellen, dass der Jugendliche gesundheitlich in der Lage ist, die erforderlichen Tätigkeiten auszuführen und nicht durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen könnte.

Bei der ärztlichen Untersuchung für Jugendliche im Lebensmittel-Einzelhandel wird insbesondere auf folgende Aspekte geachtet:

  1. Allgemeiner Gesundheitszustand: Der Arzt oder die Ärztin überprüft den allgemeinen Gesundheitszustand des Jugendlichen, um sicherzustellen, dass er gesundheitlich in der Lage ist, die erforderlichen Tätigkeiten auszuführen.
  2. Körperliche Belastbarkeit: Es wird geprüft, ob der Jugendliche körperlich in der Lage ist, die körperlichen Anforderungen des Jobs zu erfüllen, wie z.B. das Heben und Tragen von Lasten.
  3. Gesundheitsgefahren: Der Arzt oder die Ärztin informiert den Jugendlichen über mögliche Gesundheitsgefahren, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein könnte, und gibt Hinweise zur Vermeidung dieser Gefahren.
  4. Schutzmaßnahmen: Es wird erklärt, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um die Gesundheit und Sicherheit des Jugendlichen zu gewährleisten.

Diese Untersuchungen helfen sicherzustellen, dass Jugendliche in einem sicheren und gesunden Arbeitsumfeld arbeiten können.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur ärztlichen Untersuchung und zum Jugendarbeitsschutz können verschiedene Strafen drohen:

  1. Bußgelder: Die Höhe der Bußgelder kann je nach Schwere des Verstoßes variieren. Es können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden.
  2. Schadensersatzforderungen: Wenn durch den Verstoß gesundheitliche Schäden entstehen, können Schadensersatzforderungen anfallen.
  3. Beschäftigungsverbot: In schwerwiegenden Fällen kann ein Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen ausgesprochen werden.
Die Informationen stammen aus dem Buch für Betriebsräte von WAF sowie aus dem Schulungsmaterial von WAF.

MiriMaus123 
Beitragsersteller
 13.11.2024, 06:04

Eine Unterweisung hat nicht stattgefunden, ihm wurde nur kurz gesagt wo was steht und dann wurde ihm der 1. Karton in die Hand gedrückt und gesagt, so, jetzt bring den mal da und da hin..dass macht er jetzt seit einigen Tagen, nur Kartons hin und hertragen und Regale einräumen..klar, an die Kasse darf er noch nicht, aber zeigen könnte man es ihm doch mal, oder wie man einen Kunden berät oder so..oder wie eine Lieferung abläuft oder so..nichts zeigen die ihm..der Beruf Kaufmann im Einzelhandel besteht ja nicht nur aus Regale einräumen..

modecoolboy  13.11.2024, 06:54
@MiriMaus123

Guten Morgen,

es geht den Verantwortlichen nur darum, Personalkosten zu sparen, um was anderes geht es nicht.

Deswegen wird auch nichts gezeigt, weil das Zeit kostet und somit mehr Personalkosten verursacht.

Eine Meldung an die zuständigen Behörden reicht aus, wenn du anonym am Telefon mitteilst, was dort vor sich geht.

Anonyme Meldungen müssen nachgegangen werden.

Auch wenn du es mit deiner Identität meldest, dürfen die Behörden dem Unternehmer nicht mitteilen, wer die Firma gemeldet hat.

Diese Meldung sorgt dafür, dass eine unangemeldete Kontrolle durchgeführt wird und der Betrieb genauer unter die Lupe genommen wird.

Es wird eben sein Praktikantenstatus ausgenutzt, um ihn die Drecksarbeit machen zu lassen. Bezahlt wird er ja auch nicht.

Das ist leider oft Praxis, sollte aber nicht so sein. Da haben die Verantwortlichen einfach keine Ahnung, wie sie mit Schülerpraktikanten umgehen müssen.

Dort muss er den ganzen Tag, ununterbrochen Kisten hin und hertragen,

Alleine das dürfte vermutlich schon körperlich unzumutbar sein - ich würde Konatakt mit dem betreuenden Lehrer aufnehmen, evtl. auch mit der Filialleitung.

Bitte den Supermarkt auf seine Fürsorgepflicht hinweisen. Unbedingt auch der Schule/Lehrer melden. Den Besuch des Lehrers im Praktikumsbetrieb unbedingt nutzen um dies alles zu erzählen.