schon mal abgeworben worden

6 Antworten

Bei einem Einsatz bei der ZA-Firma........................derjenige hatte den Fehler gemacht und meiner Chefin gesagt, er würde mich gerne einstellen - fest in der KReditorenbuchhaltung. Tja - dann liess sie eine Forderung von mehreren 1000 DM fallen. Der hätte mir das besser alleine sagen sollen. Dann hätte normal bei der ZA-Firma kündigen können. Weil meine Chefin mir diesbezüglich noch ein paar Jobs auf diese Weise versaute, weil die Firmen nicht immer diese Summen zahlen wollen (1 x schon für einen Zeitvertrag) - bin ich später mit ihr vors Arbeitsgericht gezogen. Dieses Biest. Aber ich habe dann zumindest 6000 DM von ihr als Entschädigung für die ganze Schmach erhalten und hatte schon einen neuen Job in petto durch privaten TIpp, den ich heute noch habe

Bezahlung der Konventionalstrafe durch neuen Arbeitgeber ist unlauterer Wettbewerb!

Sittenwidrigkeit Der Bruch einer Konkurrenzklausel durch einen Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Bruch der Konkurrenzklausel nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Solche Umstände liegen z.B. vor, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsunterlagen seines Arbeitgebers ablichtet, um diesem mit dem so gewonnenen Material Konkurrenz zu machen. Auch der neue Arbeitgeber handelt aber nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis der den Dienstnehmer bindenden Konkurrenzklausel mit diesem einen Dienstvertrag abschließt. Sittenwidrig handelt er nur dann, wenn er über den bloßen Abschluss des Anstellungsvertrags hinaus den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv dazu beigetragen hat. Eine bewusste Förderung des Vertragsbruchs oder ein sonstiger Beitrag liegt nicht schon darin, dass der neue Arbeitgeber den Anstellungsvertrag in Kenntnis der Konkurrenzklausel geschlossen hat.

Abwerbung durch Headhunter Wirbt ein Arbeitgeber einen leitenden Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens ab und beschäftigte diesen trotz des diesen bindenden Konkurrenzverbotes, ist dieses Verhalten des Arbeitgebers nur sittenwidrig, wenn er verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt hätte. Der Einsatz eines "Headhunters" beim Abwerben des Arbeitnehmers stellt keine Verwendung eines verwerflichen Mittels dar.

Bezahlung der Konventionalstrafe Mit der Verpflichtung zur Zahlung der Konventionalstrafe des Arbeitnehmers hat der neue Arbeitgeber aber den Bruch der Konkurrenzklausel in einer über den Abschluss eines Dienstvertrages hinausgehenden Weise gefördert. Sein Verhalten ist daher, weil er im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, als sittenwidrig iSd § 1 UWG zu beurteilen. Dies hat der Oberste Gerichtshof nunmehr entschieden (OGH 18. 2. 2003, 4 Ob 290/02d).

Rechtsfolgen • Verbot der Beschäftigung des abgeworbenen Arbeitnehmers Ein Beschäftigungsverbot kann mit einstweiliger Verfügung nur erlassen werden, wenn es nicht zwangsläufig zu einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ansonsten würde ein Zustand geschaffen, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils nicht rückgängig gemacht werden könnte. Dem steht der Charakter einer einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme entgegen. Ein Beschäftigungsverbot muss aber nicht in jedem Fall zu einer Lösung des Dienstverhältnisses führen. Gerade in einem Fall, in dem ein offenbar besonders qualifizierter Mitarbeiter abgeworben wird, liegt es nahe, dass der neue Arbeitgeber den Dienstvertrag trotz Beschäftigungsverbots aufrecht erhält, weil er den Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder in seinem Unternehmen einsetzen kann.

• Sicherheitsleistung für einstweilige Verfügung Dem neuen Arbeitgeber entstehen durch das Beschäftigungsverbot Aufwendungen (zumindest Zahlungspflicht aus dem Dienstvertrag). Zur Deckung allfälliger Schadenersatzforderungen des neuen Arbeitgebers im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils kann daher der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zusammenfassung Die Bezahlung der Konventionalstrafe durch den neuen Dienstgeber ist sittenwidrig und kann evt. dazu führen, dass durch einstweilige Verfügung vom alten Dienstgeber ein Beschäftigungsverbot beim neuen Dienstgeber erwirkt wird.

In jedem Fall solltest du dir selber genau im Klaren sein, was du willst. Was sind deine beruflichen Pläne? Was stellst du dir unter einem guten Arbeitsplatz vor (hoher Lohn, kurzer Arbeitsweg, Sicherheit, Aufstiegsmöglichkeiten, Ausbildungsmöglichkeiten, gutes Klima, wenig Stress, geregelte Arbeitszeiten, Prestige, Firmenauto, usw.....)? Wenn du das weisst, dann wähle deine nächste Stelle mit Bedacht aus -> da ist es egal, ob du selber auf Suche gehst, oder ob dir ein Headhunter eine (solche) Stelle anbietet :-)

abgeworben ja, angenommen nein. Ein Bekannter hat seinen alten Chef mit dem Interesse eines neuen Arbeitgebers konfrontiert und hat daraufhin eine 30%ige Gehaltserhöhung bekommen.

Würdest du dich in seiner Firma auch so bewerben, wenn die eine Annonce in der Zeitung hätten? Dann versuch es.