Reicht ein Bremslicht am Traktor aus?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn der Trecker unter 20km/h fährt, braucht er gar kein Bremslicht.

Wenn man aber freiwillig Bremslichter nachrüstet, müssen sie den Bestimmungen entsprechen.

Bei einem zweispurigen Kraftafhrzeug wie einem Trecker sind dann zwei Bremslichter erforderlich

Siehe §53 Abs2 der StVZO:

 (2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten
mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet
sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei
Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen
. Die
Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer
ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der
Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen
stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:

    Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,


    Krankenfahrstühlen,


    Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und


    Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes
entsprechen
. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte
zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten
darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen
des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An
Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher
als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes
nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen.
Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei
zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder
außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die
abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn
angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander
entfernt angebracht sein.

Frag doch einfachmal beim Tüv nach