mofa drossel ohne gutachten?
Hallo,
ich habe mir ein Moped gekauft was 50 fährt brauche aber noch eine 25kmh Drossel.
Ich wollte fragen wie das mit dem gutachten ist also wenn ich mir eine einbaue aber kein gutachten dafür habe und ich angehalten werde aber trotzdem 25kmh fahre was kann mir da passieren.
1 Antwort
fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.
maßgeblich ist das, was in der Betriebserlaubnis steht, da stehen 50km/h - als Minderjähriger jede Menge Sozialstunden und das hat Auswirkungen auf deinen Führerschein
Bis 2001 war die Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern auf 50 km/h begrenzt. Für bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gekommene Kleinkräfträder im Sinne der damaligen Bestimmungen gilt im Rahmen der FZV nach § 18 StVZO und § 76 FeV ebenso eine Ausnahmeregelung, sodass diese ebenso weiterhin als Kleinkraftrad gelten und die Führerscheinklasse AM ausreichend ist.
darauf hab ich abgezielt,
beim Mofa wird immer 25km/h in der Betriebserlaubnis stehen.
bei der S51 gilt wieder was anderes, das sind 60km/h eingetragen
wenn die vom FE genannten 50 erreicht werden können, kann in der Betriebserlaubnis 45km/h stehen,
wenn die Drossel nicht vom Tüv abgenommen und eingetragen wurde ... Pech
Die Übergangsregelungen sind hier erstmal uninterssant.
Sein Fahrzeug ist unrechtmäßig gedrosselt, aber dennoch kann dessen Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h betragen. Ihm kann somit nicht vorgeworfen werden, ein Fahrzeug geführt zu haben, dessen Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn mehr als 25 km/h betragen kann - somit kein FoFE.
Die Folge wäre hier eine Sicherstellung mit anschließender Begutachtung, dabei wird festgestellt, dass die bbH bei 25 km/h liegt, er erhält eine Mängelkarte mit Aufforderung zum Rückbau oder ordnungsgemäßer Drosselung.
Heißt im Umkehrschluss, er darf das Mofa auf 120 km/h frisieren und mit der Mofaprüfbescheinigung fahren, denn maßgeblich ist ja, was in der Betriebserlaubnis steht - oder?
Es liegt kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn die Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke 25 km/h nicht überschreiten kann.
§4 FeV: