Länger im Kino bleiben?
Ich (15, in einem Monat 16) möchte mit einer Freundin (16) ins Kino und wir haben auch schon die Karten online gekauft. Meine Frage ist, der Film beginnt 20:00 und laut JSG darf ich ja nur bis 22:00 im Kino sein.. kann ich das mit einem mutti Zettel umgehen? Oder gibts da noch andere Möglichkeiten?
4 Antworten
Es greift das Jugendschutzgesetz. Danach dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur bis 22:00 Uhr und Jugendliche unter 18 nach 00:00 Uhr nicht mehr ohne Begleitung im Kino sein.
Sprich Du bräuchtest eine volljährige - von Deinen Eltern via "Muttizettel" eingesetzte - namentlich genannte - erziehungsbeauftragte Person, welche dann mit Dir gemeinsam diesen Film besuchen müsste.
Ich vermute .... Du weißt nicht einmal, welche rechtliche Bewandnis es mit einem Muttizettel so auf sich hat.
https://www.offenbach.de/medien/bindata/soh/Microsite_Stadthalle/Vorlage_Erziehungsbeauftragung.pdf
Also zu erst muss du deine Eltern fragen, und wenn sie es dir erlauben dann darfst du es mit deiner Freundin machen
Unsinn - die Eltern stehen nicht über dem Gesetz
- und gemäß Jugendschutzgesetz darf sich eine unter 16-jährige Person nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nach 22 Uhr im Kino aufhalten.
Es ist dir nicht Verboten nach 22 Uhr noch im Kino zu sein.
Paragraphen habe ich auf die Schnelle nicht zur Hand :
jedoch diese Vorgaben kannst Du regelmäßig auf Seiten der Kinos nachlesen ...... und die werden sich derlei zeitliche Beschränkungen sicherlich nicht freiwillig auferlegen :
https://www.lichtburg-ob.de/service/kinoratgeber-fuer-eltern/haeufige-fragen-zum-jugendschutz/
Was auf irgendwelchen Webseiten steht interessiert mich im juristischen Bereich herzlich wenig, denn es kommt auf den exten Wortlaut der Rechtsnormen an.
Ich hab aber den Paragraph zur Hand der in die Richtung des von dir genannten in deiner Antwort geht, nämlich §11 Abs. 3 Nr. 3
Dort heißt es
Unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden
[...]
3. Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist,
[...]
Dort wird nicht der Aufenthalt im Kino ab 22 Uhr verboten, sondern nur das gestatten des Aufenthalts in einem Film der nach 22 Uhr endet.
Nach § 11 Abs. 3 JuSchG: "Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person... Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist".
Sorry - aber es ist verständlich worum es geht ( sprich sich als u16-jährige/r in ! einer Kinovorstellung aufhalten ) ..... eine solche Erbsenzählerei ist nach meiner Sicht albern.
Das relevant hast du leider nicht mit kopiert, sondern nur durch Punkte ersetzt. Denn es heißt: "darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur mit Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet werden"
Wenn du dies Erbsenzählerei nennst, dann ist Jura Erbsenzählerei. Wir haben ein Analogieverbot.
Ich könnte noch verstehen, wenn man "Aufenthalt im Kino" (= Gebäude, also auch Vorraum etc.) nicht mit "Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen" gleichsetzen will.
Aber warum macht das "gestattet werden" aus Deiner Sicht einen Unterschied?
Weil das gestatten werden bedeutet, es darf nicht zugelassen werden, dass eine Person U16 Jahren ohne Erziehungsberichte/Sorgeberechtige in einem Film ist, der erst nach 22 Uhr endet. Das verbietet aber der Person U16 selbst nichts. Sondern verbietet dem Kinobetreiber/ den Mitarbeitern das Reinlassen der Person.
Ist wie mit Alkohol. Ein 14 Jähriger darf Bier/Schnaps/etc. kaufen, ihm darf es aber nicht verkauft werden.
Danke, kann ich nachvollziehen.
Im konkreten Fall würde dann aber wohl trotzdem nur die Erziehungsbeauftragung an eine volljährige Person (z. B. via "Muttizettel)" helfen, wenn der Kinobetreiber das JuSchG korrekt umsetzt. Und die volljährige Person muss auch noch gefunden werden...
Ich könnte noch verstehen, wenn man "Aufenthalt im Kino" (= Gebäude, also auch Vorraum etc.) nicht mit "Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen" gleichsetzen will.
Aber warum macht das "gestattet werden" aus Deiner Sicht einen Unterschied?
Sorry, habe das falsche Feld erwischt. Sollte eine Rückfrage an OnePerson19 werden. Ich poste es dort noch mal..
doch - Jugendschutzgesetz.