Kann man jemanden aufgrund von anspucken anzeigen?

7 Antworten

§ 185 StGB schreibt für eine Beleidigung mittels einer Tätlichkeit einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Ob der jeweilige Strafrichter eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausspricht, hängt maßgeblich nicht nur von den konkreten Umständen der Tat ab, sondern auch vom Alter des Täters und von etwaigen Vorstrafen.

Wer noch keine 14 Jahre alt ist, ist nämlich schuldunfähig (vgl. § 19 StGB, § 1 JGG). Kinder können demnach nicht bestraft werden. Jugendliche im Sinne des § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sind diejenigen, die zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt waren, aber noch keine 18. Jugendliche können gemäß § 3 JGG nur bestraft werden, wenn sie strafrechtlich verantwortlich sein können, also wenn sie zum Zeitpunkt der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Heranwachsende, also Täter, die zur Zeit der Tat bereits 18 Jahre alt waren, aber noch keine 21 (vgl. § 1 Absatz 2 JGG) werden – je nach Reife oder konkreter Tat – entweder nach dem JGG oder dem StGB bestraft. In der Regel wird man bei einer tätlichen Beleidigung eine Jugendverfehlung annehmen.

Jugendliche und Heranwachsende werden daher eher mit Sozialstunden und eventuell einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) als Strafe rechnen müssen, wenn das Verfahren bei erstmaligen Vorkommen nicht ohnehin nach den §§ 45, 47 JGG eingestellt wird (sog. Diversion).

Abgesehen von Sozialstunden ist ähnliches (Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen wie dem TOA) auch für Erwachsene ohne Vorstrafen möglich (vgl. § 153 der Strafprozessordnung, StPO). Ansonsten wird eine Beleidigung mittels einer Tätlichkeit – selbst im Wiederholungsfall – in der Regel eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Das Bespucktwerden kann eine Notwehr rechtfertigen

Wer von einem anderen bespuckt wird, darf sich in engen Grenzen wehren. Ein Wegstoßen oder ähnliches, selbst wenn die Person sich dabei verletzt, kann gerechtfertigt sein (vgl. § 32 StGB).

Hierbei gilt es allerdings stets zu beachten, dass eine Notwehr stets ein mildestes Mittel zur Abwehr des Angriffs fordert. Sich mit Fäusten zu wehren stellt nur in Extremsituationen eine geeignete Abwehrmaßnahme dar.

Woher ich das weiß:Recherche

Naja, kannst du es denn überhaupt beweisen? Sonst steht Aussage gegen Aussage und Sahara wird dann wohl nichts...

Ja, das musst du dir nicht gefallen lassen.