Kann ich mir selber einen zweiten Namen geben?

1 Antwort

Für den nachträglichen Wunsch, sich einen zweiten Vornamen zu geben und diesen beim Standesamt eintragen zu lassen, kann es unterschiedliche Motive geben, so beispielsweise, eine nahestehende Person wie die Großmutter oder eine früh verstorbene sehr gute Freundin zu ehren. Die Wichtigkeit dieses Wunsches muss jedoch vom Standesamt anerkannt werden.

  • Das offizielle Hinzufügen eines Zweitnamens ist nach dem Namensänderungsgesetz eine Namensänderung, für die Sie beim Standesamt einen Antrag auf behördliche Namensänderung stellen müssen.
  • Eine solche Namensänderung setzt einen wichtigen Grund voraus, das heißt, wenn Sie einen Zweitnamen hinzufügen wollen, müssen Sie Ihren Antrag gut begründen, also beispielsweise nachweisen, dass ein fehlender Zweitname für Sie eine große Belastung darstellt. Das kann beispielsweise mit Hilfe eines psychologischen Gutachtens geschehen. Die Entscheidung, ob Ihre Begründung anerkannt wird, liegt dann beim Standesamt. Im Falle einer Ablehnung können Sie natürlich Widerspruch einlegen und sich juristischen Beistand, der jedoch meist seinen Preis hat, suchen.
  • Geht die Namensänderung durch und Sie können sich einen zweiten Vornamen eintragen lassen, ist dies mit Gebühren verbunden, die sich von Standesamt zu Standesamt unterscheiden. Über die Gebühren für eine Namensänderung sowie über die Unterlagen, die für Ihren Antrag erforderlich sind, können Sie sich vorab telefonisch informieren.
  • Eine Alternative zu einer offiziellen Namensänderung wäre es vielleicht, wenn Sie in einem künstlerischen Bereich tätig sind, dass Sie sich einen Künstlernamen, der Ihren gewünschten Zweitnamen enthält, zulegen und diesen in Ihren Pass eintragen lassen.

Sich nachträglich einen Zweitnamen eintragen zu lassen ist also nicht ganz einfach.


Quelle: http://www.helpster.de/zweitnamen-eintragen-lassen-so-geht-es-nachtraeglich_113182

und wie sieht das mit dem alter aus? muss ich volljährig sein?

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@RDRzocker

Ich glaube, da gibt es keine Altersgrenze. Zumindest gibt es ein Gerichtsurteil, indem das Bundesverwaltungsgericht der Klage eines 15-jährigen Mädchens auf Änderung des Vornamens stattgegeben hat.

Aber wie gesagt, du brauchst schon gute Gründe, damit das funktioniert

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