Ist man mit 15 und 16 noch ein Kind?
Und mir ist bewusst das man laut Gesetz mit 15 oder 16 kein Kind mehr ist weil es auch komisch wäre mit 15,16 oder 17 Kind genannt zu werden.Aber das mein ich garnicht sondern an sich finde ich persönlich ist man mit 15 und 16 noch sehr jung und ein kind.Und egal wie reif man ist in dem Alter bleibst du trotzdem ein ,,Kind" und das Alter ändert sich dadurch nicht.Was ist eure Meinung?
3 Antworten
Die Wahrnehmung davon, ob jemand mit 15 oder 16 Jahren noch als Kind betrachtet wird oder nicht, kann subjektiv sein und von Person zu Person unterschiedlich. Es gibt keine eindeutige Antwort auf diese Frage, da sie von individuellen Erfahrungen, kulturellen Ansichten und persönlichen Reifegraden abhängt.
Einige Menschen mögen der Meinung sein, dass 15- und 16-Jährige noch als Kinder angesehen werden sollten, da sie noch in der Entwicklung sind und in vielen Ländern das Jugendstrafrecht bis zu einem bestimmten Alter gilt. Andere könnten argumentieren, dass Jugendliche in diesem Alter bereits eine gewisse Reife erreicht haben und eher als Jugendliche oder junge Erwachsene betrachtet werden sollten.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Alter allein nicht immer ein genauer Indikator für Reife oder Lebenserfahrung ist. Es gibt Jugendliche, die in bestimmten Bereichen sehr reif sind, während andere noch Zeit und Erfahrung benötigen, um sich zu entwickeln.
Letztendlich ist die Einschätzung, ob jemand als Kind oder Jugendlicher betrachtet wird, eine individuelle und kulturelle Frage, die von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird. 👍
In der Kindheit hat der Mensch eine besondere rechtliche Stellung. Diese ist durch eine Reihe von deutschen Bundesgesetzen und international durch die UN-Kinderrechte geregelt.
Nach der UN-Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ist „Kind“, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vergleiche Kinderrechte).
Die Rechtsfähigkeit beginnt in Deutschland gemäß § 1 BGB „mit der Vollendung der Geburt“; rechtliche Handlungsfähigkeit – wie etwa (beschränkte) Geschäftsfähigkeit oder Deliktfähigkeit – erlangt das Kind stufenweise später. Bis dahin wird es im Rechtsverkehr von seinen gesetzlichen Vertretern – in der Regel den sorgeberechtigten Eltern, ansonsten dem Vormund – vertreten, § 1629, §§ 164 ff. BGB.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwendet den Begriff Kind nicht im Sinne eines bestimmten Alters (vgl. Minderjährigkeit), sondern im Sinne der Abstammung:
- Nichteheliche Kinder: Erkennt der Vater das Kind nicht als sein eigenes an, erfolgt die Feststellung der Vaterschaft gegebenenfalls durch ein Abstammungsgutachten, und die Vaterschaft wird durch das Familiengericht anerkannt (Vaterschaftsanerkennung). Falls die Ehe der Mutter innerhalb der letzten 300 Tage vor Geburt des Kindes aufgelöst wurde (auch bei Tod des Vaters), gilt dieses Kind als ehelich geboren (vergleiche Unehelichkeit).
- Eheliche Kinder: Der Ehemann der Mutter gilt automatisch als Vater, kann aber die Vaterschaft anfechten.
- Angenommene Kinder: Adoptivkinder werden ab dem Tage der ausgesprochenen Adoption wie eheliche Kinder behandelt; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen biologischen Familie erlöschen und es besteht ab dem Zeitpunkt eine rechtliche Verwandtschaft zu den Adoptiveltern und ihren Vorfahren und Nachkommen.
Die Krankenakte eines neugeborenen Kindes ist Bestandteil der mütterlichen Krankenakte, bis das Kind versicherungsrechtlich als auch lebend das Krankenhaus zum ersten Mal verlassen hat. Da jedem Kind eine Geburtsurkunde zusteht, kommt den Aufzeichnungen im Kreißsaal besondere Bedeutung zu, unabhängig davon, ob das Kind lebend das Krankenhaus verlassen hat.
Nach deutschem Recht ist „Kind“, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (siehe § 1 Jugendschutzgesetz). Im Jugendarbeitsschutzgesetz § 2 ist die Grenze jedoch erst bei 15 Jahren gezogen. Im Kontext des Achten Buches Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VIII), des sogenannten Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), ist Kind, „wer noch nicht 14 Jahre alt ist“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).[2] – mit Ausnahme der Bestimmungen zur Pflege und Erziehung der Kinder als Recht und Pflicht der Eltern (Kind in diesem Sinne ist, „wer noch nicht 18 Jahre alt ist“) und zur Annahme als Kind (Kind in diesem Sinn (BGB Familienrecht) sind „Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“); Kinder gehören zu den im SGB VIII definierten „jungen Menschen“. Nach § 32 AufenthG gilt als „Kind“, wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vergleiche Kindernachzug).
Kinder sind nicht strafmündig (§ 19 StGB). Sexuelle Handlungen mit ihnen sind für Personen ab 14 Jahren als sexueller Missbrauch von Kindern strafbar. Körperliche Züchtigung ist strafbar.
Du bist weder Kind noch erwachsen, sondern ein Jugendlicher.
Jugendliche befinden sich altersmäßig in der Zeit zwischen Kindheit und Erwachsensein - grob definiert also zwischen dem 13. und dem 21. Lebensjahr.
Rechtlich gesehen werden als Jugendliche jene Personen bezeichnet, welche zwischen 14 und 18 Jahre alt sind - im Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen 15 und 18 Jahren.
Für deine Eltern wirst du immer ihr Kind sein.
Alles Gute für dich!