Ist es eigentlich rechtens, dem Kunden zu verwehren, einen gekauften Film auf ein Speichermedium zu übertragen?
Ich meine, man hat Geld dafür bezahlt. Man hat dem Anbieter den Film abgekauft, der gehört einem dann. Damit kann man doch machen was man will. Ist es rechtens, den Kunden dann trotzdem noch in so eine Abhängigkeit vom Anbieter zu zwingen und nur zu gestatten, den Film nach Kauf auf einer Seite des Anbieters zu schauen?
Angenommen, die Internetseite wird mal abgeschaltet. Was mache ich dann? Rechtlich gehört der Film mir aber dann kann ich über mein Eigentum nicht mehr frei verfügen.
4 Antworten
Du kaufst nicht den Film, sondern erwirbst nur eine Art Lizenz um den Film, wann immer du möchtest unbegrenzt zu streamen.
Das "leihen" von Filmen funktioniert ebenso. Nur, dass deine Lizenz 48 Stunden nach erstmaliger Aktivierung wieder verfällt.
Heißt... Wenn du dir einen Film tatsächlich "kaufen" möchtest, kauf ihn dir als physisches Medium (DVD oder Bluray). Denn nur dann gehört er auch dir!
😉👍🏻
Ich seh das genauso wie du.
Deshalb kaufe ich mir auf diesem Wege auch keine Filme mehr und hab die, welche ich mir "gekauft" habe, anderweitig besorgt (bzw. besorgen lassen!) um sie auf Festplatte speichern zu können. Mir egal ob legal oder illegal... Was ich mir gekauft habe, möchte ich auch offline nutzen können!
Richtige Deklaration würde sogar in Kurzform gehen, z.B. "Ansehlizenz erwerben (vorübergehend)" und "Ansehlizenz erwerben (dauerhaft)".
Der Film gehört dir nicht, nur die Lizenz zum schauen. Und Privat abspeichern geht nicht wegen Piraterie
Ist aber nicht so, ist doof. Die Anbieter dürfen auch jederzeit die Filme aus deiner Bibliothek entfernen.
"Der Kauf ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer Sache oder eines sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf) oder einer Sachgesamtheit, gegen Geld (sonst Tausch) begründet wird (§§ 433ff. BGB)."
Es kommt eben darauf an, als was der Anbieter den Film anpreist. Wenn da "kaufen" steht, ist das nicht dasselbe wie "nutzen".
Ein Autoverleiher kann Ihnen gewohnheitsmäßig Leihwagen vermieten. Das hindert ihn nicht daran, einen Zigarettenautomaten in seinen Verkaufsräumen aufzustellen.
Ich lade die immer auf Piraterie Websites mittels torrents herunter
Sieh mal im "Kleingedruckten" Deines Kaufvertrags nach. Dort steht sicherlich etwas über Urheber- und (untersagter) Verbreitungsrechte. Damit ist der "Anbieter" rechtlich abgesichert und könnte Dich sogar gerichtlich verklagen (Unterlassung, etc.).
Hm, wenn der Anbieter darin nicht definiert hat daß mit "kaufen" nicht "überlassen" sondern nur "nutzen" gemeint ist, könnte der Anbieter da rechtlich angefochten werden und ein Gericht könnte zugunsten des Abnehmers entscheiden.
Die Nutzungs- und Urheberrechte verbleiben in der Regel automatisch beim Anbieter, soferne keine Ausschlussklausel vertraglich bedungen/vereinbart wurde.
Vor einer aktiven Klage gegen den Anbieter vor Gericht rate ich definitiv ab - allein schon deswegen, weil dann Du beweispflichtig wärest.
Sollte kein Problem sein, ich kann ja nachweisen daß ich einen bestimmten Film gekauft habe und über Screenshots, deren Echtheit ja überprüft werden kann, kann ich ja nachweisen daß da "kaufen" steht.
Ich mein nur, grundsätzlich den Nutzungsbedingungen zuzustimmen heißt ja nur daß man grundsätzlich der Handhabe des Anbieters zustimmt. Ob er diese Handhabe dann auch so anbietet, ist wiederum seine freiwillige Entscheidung. Er bietet Filme ja manchmal auch gratis an, obwohl das auch nicht den Nutzungsbedingungen entspricht. Also wenn er seinen Anspruch auf die Wahrung der Nutzungsbedingungen nicht wahrnimmt, eben ab von den Nutzungsbedingungen Filme auch zum Verkauf anbietet, hat der Käufer abweichend von den Nutzungsbedingungen durchaus einen Anspruch auf Besitz des Films nach Kauf.
Sorry - aber wieder einmal ein klassischer Fall der Verwechslung zwischen "Besitz" und "Eigentum".
Selbstverständlich bist Du als Käuferin Besitzer(in) des Films, weil Du darüber faktische Sachherrschaft hast. Eigentum hingegen ist ein Recht, das über den bloßen Besitz hinausgeht. Damit meine ich insbesondere die erwähnten Nutzungseinschränkungen, die im Kaufvertag allerdings definitiv formuliert sein müssen (Regelfall: "Mit Kaufvertragsunterzeichnung akzeptiere ich die ABGs" = "allgemeinen Geschäftsbedingungen" = das "Kleinegedruckte", auf das ich bereits anfangs hingewiesen habe).
Anderes, griffigeres Beispiel: Du mietest eine Wohnung oder ein Haus. Als Mieter/in bist Du zwar Besitzerin, kannst aber ohne Zustimmung des Eigentümers keine (dritt)wirkende Veränderungen vornehmen. Sprich: Wände niederreißen oder auch das Objekt untervermieten.
Hoffe, damit alle Unklarheiten ausgeräumt zu haben! 😉
Wenn ich etwas kaufe, wird es nicht nur mein Besitz, sondern auch mein Eigentum. Das ist sogar tief in der menschlichen Kultur verankert. Wir sitzen am Feuer, ich gebe dir meinen schönen Stein den ich gefunden habe, du gibst mir die schöne Halskette. Jeder behält was er bekommt. Paragraph 433 BGB, Absatz 1:
"Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."
Als Mieter einer Wohnung besitze ich die Wohnung, ohne daß sie mein Eigentum ist.
Als Käufer einer Eigentumswohnung, besitze ich die Wohnung und sie ist gleichzeitig mein Eigentum.
Ich habe den gleichzeitigen Besitz verbunden mit Eigentum nicht bestritten. Dein Beispiel mit einer Eigentumswohnung ist daher rechtlich korrekt - allerdings nur dann, wenn Du sie auch bewohnst.
Hast du als Käufer diese Wohnung vermietet, ist Dein Mieter Besitzer und Du bloß weiterhin Eigentümer (grundbücherlich verankert).
Das Thema redlicher bzw. unredlicher Besitz möchte ich in diesem Rahmen als zu weit führend nicht näher ausführen (aber zu Deinem Lagerfeuer-Beispiel: Das ist kein Kauf, sondern ein Tausch bzw. eine gegenseitige Schenkung; wenn ich als unbeteiligter Dritter Dir die Halskette klaue, bin ich sodann zwar [unredlicher] Besitzer derselben, aber Du bleibst die Eigentümerin).
Auf § 935 BGB sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.
Originäres Eigentum erwirbst Du bloß im Falle einer öffentlichen Versteigerung oder unter den Bedingungen der §§ 381ff österr. ABGB bzw. §§ 929ff dt. BGB. Hier ist zusätzlich noch zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu unterscheiden.
In allen anderen Fällen kann sich der Verkäufer Eigentumsvorbehalte ausbedingen.
"Das ist kein Kauf, sondern ein Tausch"
Auf dieses Prinzip geht der Kauf aber zurück. Der Kauf ist nichts anderes als eine erweiterte Version davon und das Wort "kaufen" ist derartig im kollektiven Bewußtsein verankert daß jeder weiß was damit gemeint ist und daß das so etwas wie ein Selbstläufer ist.
"Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, regelmäßig durch Angebot und Annahme. Möglicherweise kann man bereits im Aufstellen der mit einem Preis ausgezeichneten Waren im Ladengeschäft ein Vertragsangebot sehen."
929 BGB geht von dem Fall aus daß beide darüber einig sind daß das Eigentum übergehen soll. Im Fall daß etwas zum Kauf angeboten wird und dieses Angebot angenommen wird, kommt eine solche Einigung zustande. Wenn der Anbieter so was nicht will, soll er es halt nicht zum Verkauf anbieten.
Kurz und bündig:
Kauf ist Geld gegen Ware.
Tausch ist Ware gegen Ware, also unentgeltlich.
Somit 2 verschiedene, unterschiedliche Rechtsgeschäfte.
Und die ausgestellte Ware in einem Ladengeschäft ist rechtlich gesehen kein Kaufanbot (auch nicht "möglicherweise"), sondern stets bloß die Aufforderung an potenzielle Kunden, ihrerseits eine Kaufofferte zu stellen. Erst durch Annahme des Ladenbesitzers bzw. seiner befugten Vertretungskräfte kommt ein rechtsgültiger Kaufvertag zustande.
Es wäre mir angenehm, wenn Du mir in Zukunft keine weiteren Rechtsbelehrungen erteilen würdest. Das nervt nämlich - und ich habe bisher nur deshalb so ausführlich repliziert, damit Mitleser der GF-Community auch etwas für den juristisch oft durchwachsenen Alltag mitnehmen bzw. dazulernen können.
"Erst durch Annahme des Ladenbesitzers bzw. seiner befugten Vertretungskräfte kommt ein rechtsgültiger Kaufvertag zustande."
So ist es im Fall des Online-Video-Anbieters. Er bietet Videos zum Verkauf an, der Kunde zahlt durch Klick auf die Verkaufsoption, nutzt die Bezahlmöglichkeiten, das Geld wird überwiesen. Das Geld wird nicht abgelehnt sondern angenommen. Kaufvertrag zustande gekommen.
Dann geh doch hin und tus. Juckt keinen hier. Dir geben Menschen ernsthafte und gute Antworten und du tust so, als seist du hier der Größte der alles weiß. Das ist einfach nur peinlich. Und grad der Satz "mich haben schon oft Menschen unterschätzt", zeigt nur, wie viele Probleme du durch deine Art verursachst. Mir egal was du antwortest, das musste jetzt echt mal raus.
Du hättest erstmal nach den Hintergründen fragen können. Das hast du nicht getan. Das zeigt mir, was für ein Mensch du bist. Und genau deshalb bin ich wie ich bin. Weil ich die Schnauze voll von so was habe und weil ich mich wehre!
War wohl zuviel daß jemand anderes mal ganz kurz Aufmerksamkeit bekommen hat, nicht daß die einem selber entzogen wird, was?
Mr./Mrs. Besserwisser setzt sich über die Rechtsordnung bzw. geltende Rechtsprechung hinweg.
Kein weiterer Kommentar meinerseits.
Charakterstudie abgeschlossen.
Abweichend von den Nutzungsbedingungen, deklarieren sie den Film als Kaufobjekt, durch das Angebot den Film zu "kaufen", so wörtlich zitiert. Wenn sie den Film nicht verkaufen wollen sondern nur die dauerhafte Lizenz zum Online-Ansehen vergeben wollen, dann sollen sie das da hinschreiben und nicht "kaufen" da hinschreiben.
Bluerays und DVDs kann ich mir auch holen, sicher. Wenn ich den Film aber gleich anschauen will, da aber "kaufen" steht, will ich mit dem Film anschließend aber machen können was ich will, unter anderem ihn auf ein Speichermedium brennen. Schließlich habe ich ihn gekauft.