Halter oder Fahrer wer haftet?

4 Antworten

Das ganze mal aus fachlicher Sicht:
Ein Geschäftsherr (kann jede Person sein) erteilt einem Verrichtungsgehilfen einen Auftrag, bei der Ausführung kommt es zu einem Schaden Durch den Verrichtungsgehilfen auf Grund einfacher Fahrlässigkeit, in dem Fall trägt der Geschäftsherr jedes Risiko, da der Verrichtungsgehilfe ohne den Auftrag erhalten zu haben auch keinen Schaden hätte angerichtet. (grobe Fahrlässigkeit sähe anders aus)

Nachzulesen im:

§ 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung
bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in
Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl
der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu
beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt
entstanden sein würde.(2) Die gleiche
Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die
Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch
Vertrag übernimmt.

Ähnliche Regelungen gibt es in vielen spezfischen Gesetzen, zwischen Privatpersonen kommt jedoch eigentlich nur das BGB zur Anwendung

verreisterNutzer  13.02.2016, 14:02

Herr Uhrig, das hatte ich doch geschrieben, dass es in weiter spezifischen Gesetzen ähnliche gesetzte gibt. Der ihnalt ist jedoch meist gleichbedeutend.... Als faustformel kann man das Auftraggeber Prinzip zugrunde legen, wer einen (Arbeits-) Auftrag erteilt ist auch für Fehler und Schadensfälle verantwortlich die ohne den Auftrag nicht entstanden wären. ausgenommen sind Aufträge die an ein Unternehmen erteilt werden, da gehen die meisten Risiken auf den Auftragnehmer über.

Apolon  13.02.2016, 01:03

@RudiRatlos,

könnte es sich hier nicht auch um ein Arbeitsverhältnis handeln ?

Dann wäre das Arbeitsrecht hier maßgebend und nicht das BGB.

Hier fehlen einige Informationen!

 Person B baut aus Versehen einen Unfall mit Sachschaden an dem Fahrzeug womit sie gefahren ist und an einem anderen Fahrzeug.

Besteht hier ein Arbeitsverhältnis zwischen A + B ?

Wenn nicht, was wurde vereinbart hinsichtlich eines möglichen Schadens für die Fahrt ?

Ergänzend, wer ist bei dem Fahrzeug der Versicherungsnehmer ?


verreisterNutzer  13.02.2016, 15:54

aua..... Ein Erfullungsgehilfe ist rechtlich gesehen für alle Folgen seines Handelns selbst verantwortlich, muss über die erforderlichen Qualifikationen verfügen und über entsprechenden Haftpflichtschutz verfügen..... Ein Erfullungsgehilfe ist beispielsweise ein Steuerberater, Rechtsanwalt Subunternehner, aber niemand in seiner Eigenschaft als Privatperson. Wenn Sie oder ich eine Mitarbeiterberatung bzgl. bAV durchführen, dann können wir in der Eigenschaft als Erfullungsgehilfe beispielsweise die die Personendaten und Gehaltskonten der zu beratenden Arbeitnehmer einsehen und für die Beratung verwenden.

Iceyor 
Beitragsersteller
 13.02.2016, 08:05

nein, es besteht kein arbeitsverhältnis.

vereinbart wurde garnichts hinsichtlich eines unfalls.

versicherungs nehmer ist der fahrzeughalter.

Apolon  13.02.2016, 12:00
@Iceyor

@Iceyor,

nachdem es ja hier um eine Kfz geht, muss zuerst einmal die Versicherung des Fahrzeugs leisten. Der Geschädigte kann sich direkt an den Versicherer wenden und seinen Schaden melden. Diese Versicherung ist dann auch verpflichtet den Schaden zu bearbeiten.

Hingegen der Meinungen von einigen Usern hier sehe ich die Haftung anders.

Die Antwort von RudiRatlos ist meiner Meinung falsch, da es sich hier nicht um einen Verrichtungsgehilfen handelt und daher trifft § 831 BGB nicht zu.

Die Antwort von SupendeCathal ist eben so falsch, da es sich nicht um ein gemietetes, noch um ein geliehenes Fahrzeug handelt.

Richtig ist, dass B den Auftrag von dem Fahrzeughalter der auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist erhalten hat um für ihn eine Fahrt zum TÜV zu unternehmen. Eine Abhängigkeit zwischen den beiden besteht nicht.

Also ist B ein Erfüllungsgehilfe und das BGB §§ 276 ff trifft zu.

Nähere Informationen findest Du hier:

http://www.juraforum.de/lexikon/erfuellungsgehilfe

.....................

Bedeutet dann im Klartext, dass für den Schaden der Fahrzeughalter aufkommen muss.

 Muss Person B Person A die eventuellen kosten für z.B. Höherstufung der Versicherung zahlen?

Man könnte ja auch hier mal seinen Versicherer fragen, ob in der Privathaftpflichtversicherung solch ein Ausgleich übernommen wird, denn manche PHV sehen dies vor.

Gruß N.U.

Hallo,

Person B ist "nur" der Fahrzeugführer. Das kann im Grunde jeder sein. Um jedoch bei deiner Frage näher ins Detail gehen zu können, müsste man die Versicherungspolice des Fahrzeughalters (A) kennen.


Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 21:19

Nein, aber danke für den Tipp 😁😁

zauberlehrling8  12.02.2016, 21:15

Aber jetzt mal Butter bei de Fische. Du hast auf gut deutsch das Auto von deinem Liebsten geschrottet und suchst nun hier nach Antworten? Such doch lieber das Lösungsgespräch mit ihm. (kleiner Tipp)

Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 21:10

Okay, danke

Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 21:06

Heißt im Klartext?
Klar das man nix verleihen sollte x)
Aber wer haftet deiner Meinung nach im Ernstfall?🤓

zauberlehrling8  12.02.2016, 21:08
@Iceyor

Person A - dieser ist übrigens auch dafür verantwortlich ist, zu überprüfen ob Person B im Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis ist!

Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 20:59

okay. danke dir ;)

Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 20:56

Da ja Person B den Unfall gebaut hat und quasi Unfallverursacher ist.

zauberlehrling8  12.02.2016, 21:02
@Iceyor

es handelt sich dabei aber um eine befristete Gebrauchsüberlassung ohne Entgelt unter normalen Gebrauchsbedingungen.  Einen Unfall wiederum kann niemand vorhersehen/planen. Darum verleiht ein kluger Mann auch nie sein Auto oder seine Frau :-)

Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 20:55

Okay, kann denn Person A von Person B diesen Beitrag rechtlich verlangen?

zauberlehrling8  12.02.2016, 20:58
@Iceyor

Da sind wird ja jetzt bei einem ganz anderen Thema. Diesbezüglich kannst du auf die Antworten von "SupendedCathal" vertrauen. 

Apolon  13.02.2016, 12:03
@zauberlehrling8

@Zauberlehrling,

dein Hinweis ist falsch, denn die Antwort von SupededCathal ist falsch, da es sich hier weder um eine Vermietung (die nicht erlaubt ist) noch um eine Leihe handelt.

Iceyor 
Beitragsersteller
 12.02.2016, 20:47

Also falls du meinst wer mit dem Fahrzeug fahren darf: Nur der Halter.

Fahrzeug is VK versichert

zauberlehrling8  12.02.2016, 20:53
@Iceyor

Du wolltest doch aber wissen, ob Person B ggf. die Höherstufung in der Versicherung zahlen muss. 

Dies ist allerdings nicht der Fall, denn Person B hat mit der Police für das Kfz von Person A nichts am Hut.

Person A muss die kosten übernehmen!