Habe mit Genehmigung Pavillon im Hausgarten gebaut, nun Ärger wegen einem anderen Mieter!

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Du möchtest ja auch noch etwas in diesem Sommer davon haben! Ich würde mit dem Vermieter noch einmal reden! Er steckt wohl durch den gestörten (neidischen Mieter) in der klemme,aber er wusste was du vorhast! Aber mal ja mal nein das nützt dir wenig! Daher würde ich es so machen, erst Vermieter noch einmal aufsuchen und die Situation schildern,aber sich vorher beim Bauamt mal informieren was erlaubt ist in eurer Region.

Seehausen  20.05.2011, 10:00

Niedlich und hilflos!

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Cristinchen  20.05.2011, 10:19
@Seehausen

Ich weiss..... Wissen ist macht,aber ich bin nicht allwissend und versuche trotzdem mein bestes zu geben!

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Seehausen  21.05.2011, 09:31
@Cristinchen

Aber nicht das Cristinchen! Selbstgestickte Idealisten, die keine Ahnung von der Materie haben, wirken erfahrungsgemäß nur kostensteigernd.

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Da kann dir ein Rat vom Anwalt weiterhelfen! Aber wer möchte dann noch da weiter wohnen bleiben, wenn Der Vermieter(vom Anwalt) damit konfrontiert wird!

Ok, die Genehmigung des VM liegt vor und angenommen es gibt keine zwingenden baurechtliche Probleme, kann der VM die Genehmigung zurückziehen oder einschränken, muss aber alle bisher entstandenen Kosten oder aus der Einschränkung entstehenden Kosten übernehmen.

Im Streitfall wird wohl ein Richter die unterschiedlichen Interessen und die Gewichtung derselben vornehmen müssen.

1. Wenn kein schriftlicher Vertrag besteht kann der Eigentümer jederzeit Forderungen stellen (Privatrecht)

2. Der "Pavillion" ist mit Sicherheit baugenehmigungspflichtig. Hat jemand eine Baugenehmigung von der Bauaufsicht erhalten? Wenn er baugenehmigungsfrei sein solte müssen dennoch alle Bauvorschriften (Bebauungsplan, Landesbauordnu8ng etc.) eingehalten werden (Öffentliches Recht). Hat das schon jemend überprüft?

3. Wer als Mieter auf fremdem Grundstück ohne vertragliche Absicherung so viel investiert hat Pech gehabt!

majakrina 
Fragesteller
 20.05.2011, 09:48
  1. Wir haben eine schriftl. Genehmigung des Vermieters, eine Wohnungsgenossenschaft!
  2. Lt. sächsischer Bauordnung ist ein solcher Pavillon baugenehmigungsfrei und nur in seinen Griundmaßen begrenzt, max. 24qm unserer hat 9qm!
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Seehausen  20.05.2011, 09:58
@majakrina

Trotzdem müssen alle Vorschriften eingehalten werden, insbesondere Grenzabstände, Gebäudeabstände, Brandschutz, Statik, Bebauungsplan etc. Wenn sich ein Mitmieter auf diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruft nützt Euch die privatrechtliche Vereinbarung mit dem Vermieter nichts.

Wenn die privatrechtliche Vereinbarung mit dem Vermieter richtig formuliert ist können andere Mieter sich nur mit dem Vermieter auseinandersetzen, nicht mit Euch. Und wenn ihr Euch an die Vereinbarung gehalten habt und der Vermieter fordert die Beseitigung des vereinbarten Gebäudes wird er wegen Vertragsbruch schadenersatzpflichtig. Dabei kommt es aber noch auf die genauen Formulierungen der Vereinbarung an; so wie ich Wohnungsbaugesellschaften kenne haben die sich gegen Schadenersatzforderung bestimmt abgesichert!.

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Cristinchen  21.05.2011, 08:44
@Seehausen

Baumann und Klausen sind Beamte (Radio Komiker) die Baugenehmigungen ungern genehmigen ! ;)

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Seehausen  21.05.2011, 09:26
@Cristinchen

Aha. Und was hat das hiermit zu tun?? Die Frage war doch wohl ernst gemeint; der Fragesteller erwartet wohl eine ernstzunehmende Antwort und keine Komik!

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majakrina 
Fragesteller
 21.05.2011, 10:06
@Seehausen

Wir haben alle Vorschriften eingehalten, natürlich haben wir uns vorher beim Bauamt erkundigt und lt. Landesbauordnung ist der Pavillon auf dem Flurstück unseres Hausgartens so wie er jetzt ist in Ordnung! Die Genehmigung des Vermieters ist allgemein gehalten ohne Maßvorgaben, "Gern erteilen wir Ihnen die Genehmigung zum Aufstellen eines Gartenpavillons in dem zu Ihrer Wohnung gehörendem Hausgarten."
Ich wollte ja wissen ob der Vermieter nun trotz erteilter Genehmigung verlangen kann den Pavillon wieder abzureißen. Und wenn ja mit welcher rechtl. Grundlage.

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Seehausen  21.05.2011, 10:27
@majakrina

Der Eigentümer kann jederzeit über sein Grundstück verfügen. Ob sich aus einem Widerruf der allgemeinen Zustimmung Schadenersatzansprüche ableiten lassen ist zweifelhaft.

Ansonsten würde ich warten, bis sich der Vermieter schriftlich äußert und konkrete Forderungen stellt.

Übrigens: Mündliche Aussagen von Sachbearbeitern der Bauaufsicht unterliegen nach den neuen Landesbauordnungen nicht mehr der Amtshaftung!

Und: Wenn Ihr auf fremder Leute Grundstück baut gehört dem Grundstückseigentümer auch das Gebäude. Die Trennung von Grundstück und Haus gibt es seit der Wende nicht mehr.

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Ich würde mich auf die Genehmigung berufen, um was zu erreichen, müßte der Mieter klagen, und das auf eigene Kosten. Ich würde es drauf ankommen lassen und bei Auseinandersetzungen immer nur auf die Genehmigung hin weisen. Er wird sich schon beruhigen.