Ob genehmigungspflichtig oder nicht, es müssen immer alle Bauvorschriften eingehalten werden.
"Dachausbau" ist in manchen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen baugenehmigungsfrei. Also Landesbauordnung googlen und nachlesen.
Ob genehmigungspflichtig oder nicht, es müssen immer alle Bauvorschriften eingehalten werden.
"Dachausbau" ist in manchen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen baugenehmigungsfrei. Also Landesbauordnung googlen und nachlesen.
Die mittlere Gebäudehöhe innerhalb der Abstandsfläche beträgt 3 m, gemessen von der "natürlichen Geländehöhe" an der Grundstücksgrenze, also mit evtl. Anschüttungen. Und die der Grenze zugewandte Außenwand, d.h. auch der fiktiven Außenwand unter dem Dach beträgt max. 25m². Nachzulesen in § 6 Abs. 10 HBO.
Ihr hättet Euch die Baugenehmigung vorlegen lassen müssen und die mit dem Bestand vergleichen können. Dann hättet ihr gewusst, ob baurechtliche Probleme bestehen oder nicht.
Wenn ihr nachweisen könnt, dass durch Eure Formulierung eine anglistische Täuschung verhindert wurde, könnt ihr um die vergeblichen Vertragskosten herumkommen.
Der Baustopp gilt für alle Eigentümer, auch für neue. Er gilt so lange bis für die Bauarbeiten eine Baugenehmigung vorliegt.
Lass Dir vom Voreigentümer die Verfügung aushändigen oder geh mit Einverständnis des jetzigen Eigentümers oder Eigentümervertreters zur zuständigen Bauaufsicht und informiere Dich dort.
Auch dünne Wände können tragend und/oder aussteifend sein; das kann nur ein Fachmann beurteilen. Für die Planung des Umbaus brauchst Du einen "bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser", das kann ein Architekt oder Bauingenieur (Statiker) sein. Der wird dann auch die notwendigen Genehmigungen beantragen.
Geh zum Nachbarn und nicht zu GF! Hier kann dir keiner helfen!
Natürlich ist das möglich, aber nicht sinnvoll. Verbaute Bauteile müssen gesichert werden, Baustelleneinrichtung ist teuer und ihr werdet kaum einen Unternehmer finden, der das macht.
Brandschutz zu hause eben und nicht im Betrieb!
Nein.
Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen alle Bauvorschriften einhalten, in erster Linie die zur Gefahrenabwehr. Dazu gehört der Standsicherheitsnachweis.
Selbstverständlich hast Du Anspruch auf die Vorlage eines von einem Statiker aufgestellten oder geprüften Standsicherheitsnachweises. Den musst Du auf Anforderung sogar der Bauaufsicht vorlegen können.
"Baurechtlicher Bestandschutz" besteht nur für genehmigte Bauteile. Den Bestandsschutz muss der Eigentümer nachweisen; d.h. wenn Du keine Baugenehmigung hast kannst Du ihn nur nachweisen, wenn Du belegen kannst, dass das Haus zum Zeitpunkt seiner Errichtung dem damals geltenden Baurecht entsprach. Für Gebäude, die vor 1870 errichtet wurden, wird die Bauaufsicht dies in der Regel annehmen.
Der Bestandsschutz wird nach der Rechtsprechung dann aufgehoben, wenn ein akuter Gefahrenzustand besteht. Das ist z.B. bei Einsturzgefahr oder fehlendem "zweiten Rettungsweg" der Fall.
Wenn Bestandsschutz besteht müssen alle neuen Bauteile dem heutigen Baurecht entsprechen. Eine Vergrößerung der Fenster bzw. der Einbau von Dachflächenfenstern ist somit nur dann möglich, wenn die Wand nicht innerhalb der Abstandsfläche liegt, der Denkmalschutz keine Bedenken hat, die Statik nachgewiesen wird und die Nutzung der Räume hinter den Fenstern baurechtlich zulässig ist.
Rauchwarnmelder Springen nur an, wenn Rauch aufsteigt. Deshalb müssen Sie in der Deckenmitte an der höchsten Stelle des Raumes angebracht werden. Im Schrank und in der Kiste sind sie wirkungslos und deshalb verboten.
Da die Ersatzfenster von der Gemeinschaft zu bezahlen sind kann die Gemeinschaft auch über Art und Umfang der Fenstersanierung beschließen. Wenn ein Notfall bestand und keine unnötigen oder überzogenen Kosten (Luxusfenster) e3ntstanden sind kann die Eigentümerversammlung auch die nachträgliche Kostenerstattung aus der Instandhaltungsrücklage beschließen. Wenn jedoch die Fenster nur zur Modernisierung z.B. wegen Anpassung an die neue EnEV einzustufen sind kann es heftige Diskussionen in der Eigentümerversammlung führen.
Grundsätzlich hast Du einen Fehler gemacht, die Fenster ohne Abstimmung mit den übrigen Eigentümern auszuwechseln. Wenn Du nicht nachweisen kannst, dass eine Reparatur nicht möglich war und ein akuter Notfall vorlag kannst Du große Probleme bekommen; die EV kann sogar den Ausbau der Fenster verlangen, wenn das Erscheinungsbild der Fenster verändert wurde.
Selbstverständlich können 11.5 er Wände tragend oder aussteifend sein; z.B. in der Nachkriegszeit hat man das aus Kostengründen bewusst gemacht. Und eine tragende Fachwerkwand kann auch nur 11,5 cm dick oder sogar dünner sein.
Das entfernen von Mauern ist immer nur eine Sache der Fachleute, Laien sollten die Finger davon lassen! Das steht übrigens auch in jeder Landesbauordnung: Abbrucharbeiten dürfen nur von Fachleuten gemacht werden!
Über die Vorschriften aus BGB hinaus kann eine Eigentümerversammlung mehrheitlich die Tierhaltung untersagen. Du kannst aber gegen den Beschluß klagen; wie der Amtsrichter dann entscheidet ist von den persönlichen und örtlichen Verhältnissen abhängig.
Fensterbrüstung: Feststehendes, meist massives Teil unter einem Fenster
Geländer: Absturzschutz aus beliebigem Material
Umwehrung: Gesetzliche Definition nach Landesbauordnung mit Mindestmaßen.
Rauchwarnmelder sind in allen Bundesländern außer in Berlin, Brandenburg und Sachsen in allen Schlafzimmern und den zum Treppenhaus führenden Fluren gesetzlich vorgeschrieben. Da diese Rauchwarnmelderpflicht nur der Menschenrettung und nicht dem Sachenschutz dienen können Brandversicherungen nicht die Schadenerstattung verweigern.
Bezüglich der Lebensdauer der Batterien gibt es keine Vorschriften
Wenn die Grenzwand eine Brandwand ist macht das nichts. Ansonsten ist die Lagerung von Brennholz in der Grenzabstandsfläche nach Baurecht untersagt, wegen Brandlast und Brandübertragung.
Geh auf die Internetseite des Museums, dort wirst Du das Bild mit Beschreibung finden!
Egal ob versiegelt oder nicht eine "Terrasse" unterliegt dem öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; auch wenn die Terrasse baugenehmigungsfrei sein sollte.
Die Versiegelung der Oberfläche kann nur durch Naturschutzrecht verboten sein, anderenfalls ist die Versiegelung für eine baurechtlich zulässige Terrasse nicht verboten.
Ob die von Dir geplante Terrasse an die Kanalisation angeschlossen werden muss ergibt sich aus der gemeindlichen Entwässerungssatzung; dort müssen die Definitionen der Begriffe "versiegelt" und "wasserdurchlässig" stehen. Und wenn die Konstruktion danach unter "versiegelt" fällt kannst Du immer noch das Oberflächenwasser sammeln und auf Deinem Grundstück versickern lassen; dann entfallen auch die Gebühren.