Habe eine rechtliche Frage (Schweigepflicht)?
Hallo. Ich habe gelesen, dass Verletzung von Privatgeheimnissen (Schweigepflichtsverletzung) nach 3 Jahren verjährt.
Gibt es Abweichungen, wenn eine Person durch Weitererzählen retraumatisiert wird und bei einer Person erneut eine pschische Erkrankung auslöst oder verstärkt, sodass eine Person für ca. 8-10 oder 12 Jahre stark beeinträchtigt wird und Jahre lang dann an Gedächtnisverlust leidet? (Also die Erinnerungen an traumatische Erfahrungen werden später von einer Betreuungsperson weitererzählt, es spricht sich überall rum und die Person erlebt Jahre lang Wut und Aggressionen, bruchstückhaft kommen immer wieder Erinnerungen hoch und ca. 10 Jahre später die Erinnerung, wie etwas rumgesprochen wurde und man Jahre lang mit dieser "Pein" gelebt hat und ebenfalls in dem Moment "unendlich" wütend ist und Jahre lang quasi ein "falsches Leben" gelebt hat, da es so lange unterdrückt wurde?)
Danke, wichtige Frage
2 Antworten
Nein, Verjährungsfristen sind fest und können sich nicht verlängern.
Wenn die Tat in einer Verletzung von Privatgeheimnissen besteht, ist eigentlich nicht denkbar, dass daraus eine PTBS entsteht. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine PTBS.
Lies mal PTBS Voraussetzungen Wikipedia. Der Betroffene müsste einerm belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt sein. Das ist hier nicht denkbar.
Es gibt darum, dass eine Person in der Schulzeit bei sexuellen Praktiken gefilmt oder fotografiert wird, diese Bilder rumgezeigt werden.
Diese Situationen werden einem/r Sozialarbeiter*In einer Einrichtung im Gespräch anvertraut. Dieser erzählt es jedoch weiter. Es spricht sich im ganzen Umfeld rum und ist extrem unangenehm. Durch eine Vorerkrankung kommt es nun zu einem noch stärkerem Ausbruch einer psychischen Erkrankung mit langanhaltender, regelmäßiger Wut, die sich irgendwann durch das Wiederauftauchen der Erinnerungen, dass man den/die Sozialarbeiter*In unter Umständen für den Tatbestand anzeigen bzw, haftbar machen wollte, aber eben durch den Gedächtnisverlust nicht dazu in der Lage war. Die betroffene Person lebt in dieser Blamierung weiter ohne sich aufgrund von Angst aus dem Umfeld herausbewegen zu können.
Danke
Das wäre dann eine richtunggebende Verschlimmerung einer zuvor bestehenden psychischen Erkrankung.
Hier käme fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Verjährung : 5 Jahre gem. Par. 78 Abs. 3 Nr. 4 StgB.
"Verletzung von Privatgeheimnissen" ist erstmal keine Straftat. Eine gesetzliche Schweigepflicht haben nur bestimmte Personenkreise, z. B. Rechtsanwälte und Ärzte.
ich spreche von diesem Personenkreis. Einen Sozialarbeiter in einer speziellen Einrichtung
Das fällt unter § 203 StGB. Die Verjährung beträgt somit 3 Jahre gem. § 78 III Nr. 5 StGB.
Das hatte ich gelesen. Aber gibt es da vielleicht eine Verlängerung der Zeit wegen sehr starker Belastung?
Hallo. Danke zuerst. Wie ist, dass wenn durch die Tat eine jahrelange, schwere psychische Erkrankung entsteht, PTBS, die mit Gedächtnisverlust einherging? Danke