Habe eine rechtliche Frage (Schweigepflicht)?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, Verjährungsfristen sind fest und können sich nicht verlängern.

Doppelhelix399 
Fragesteller
 26.04.2024, 21:42

Hallo. Danke zuerst. Wie ist, dass wenn durch die Tat eine jahrelange, schwere psychische Erkrankung entsteht, PTBS, die mit Gedächtnisverlust einherging? Danke

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swisstime  26.04.2024, 21:51
@Doppelhelix399

Wenn die Tat in einer Verletzung von Privatgeheimnissen besteht, ist eigentlich nicht denkbar, dass daraus eine PTBS entsteht. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine PTBS.

Lies mal PTBS Voraussetzungen Wikipedia. Der Betroffene müsste einerm belastenden Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt sein. Das ist hier nicht denkbar.

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Doppelhelix399 
Fragesteller
 26.04.2024, 22:17
@swisstime

Es gibt darum, dass eine Person in der Schulzeit bei sexuellen Praktiken gefilmt oder fotografiert wird, diese Bilder rumgezeigt werden.

Diese Situationen werden einem/r Sozialarbeiter*In einer Einrichtung im Gespräch anvertraut. Dieser erzählt es jedoch weiter. Es spricht sich im ganzen Umfeld rum und ist extrem unangenehm. Durch eine Vorerkrankung kommt es nun zu einem noch stärkerem Ausbruch einer psychischen Erkrankung mit langanhaltender, regelmäßiger Wut, die sich irgendwann durch das Wiederauftauchen der Erinnerungen, dass man den/die Sozialarbeiter*In unter Umständen für den Tatbestand anzeigen bzw, haftbar machen wollte, aber eben durch den Gedächtnisverlust nicht dazu in der Lage war. Die betroffene Person lebt in dieser Blamierung weiter ohne sich aufgrund von Angst aus dem Umfeld herausbewegen zu können.

Danke

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swisstime  26.04.2024, 22:24
@Doppelhelix399

Das wäre dann eine richtunggebende Verschlimmerung einer zuvor bestehenden psychischen Erkrankung.

Hier käme fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Verjährung : 5 Jahre gem. Par. 78 Abs. 3 Nr. 4 StgB.

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"Verletzung von Privatgeheimnissen" ist erstmal keine Straftat. Eine gesetzliche Schweigepflicht haben nur bestimmte Personenkreise, z. B. Rechtsanwälte und Ärzte.

Doppelhelix399 
Fragesteller
 26.04.2024, 20:54

ich spreche von diesem Personenkreis. Einen Sozialarbeiter in einer speziellen Einrichtung

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Jurafuchs  26.04.2024, 20:56
@Doppelhelix399

Das fällt unter § 203 StGB. Die Verjährung beträgt somit 3 Jahre gem. § 78 III Nr. 5 StGB.

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Doppelhelix399 
Fragesteller
 26.04.2024, 20:58
@Jurafuchs

Das hatte ich gelesen. Aber gibt es da vielleicht eine Verlängerung der Zeit wegen sehr starker Belastung?

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