Gutschein nicht angekommen, Gelderstattung möglich?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ich gehe aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie die Gutscheine von einem gewerblichen Händler bezogen haben, da Sie hier geschrieben haben, dass Sie den Support angeschrieben haben. Generell steht Ihnen bei einem Kauf über das Internet ein 14 tätiges Widerrufsrecht zu wenn Sie Ware bei einem gewerblichen Händler gekauft haben ( Siehe Urteil des OLG Hamm)

Auszug:

Auch bei dem Kauf eines Artikels von einem Händler in dem Internet hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Er kann von dem Kauf innerhalb von 14 Tagen zurücktreten. Das gilt jedoch nicht bei dem Kauf von einer Privatperson, auf sein gesetzliches Widerrufsrecht muss der Kunde von einem gewerblichen Verkäufer jedoch klar und verständlich hingewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nun in einem Berufungsverfahren bestätigt.

Ein gewerblicher Verkäufer handelte bei dem Online-Auktionshaus eBay mit einem Artikel aus dem Bereich Computerzubehör. In dem Angebot wurde der Artikel beschrieben und es wurden einige Angaben zu der Kauf-Abwicklung gemacht. Die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Käufers war jedoch nicht innerhalb des Angebots, sondern nur unter der Rubrik „Angaben des Verkäufers zu finden“, wenn der Interessent den Punkt „mich“ aufrief.

Nach der Ansicht des Wettbewerbssenats des Oberlandesgerichts Hamm ist das nicht rechtmäßig und er wies die Berufung des Verkäufers gegen ein bereits ergangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld zurück. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht verkäuferbezogen sondern kaufbezogen. Deshalb vermute der Käufer eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ und stoße darum nur zufällig darauf. Die Angabe zum Verbraucherschutz müsse klar und verständlich in dem Angebot und nicht an versteckter Stelle zu finden sein. (AZ: 4U2/05, Urteil vom 14.04.2005)

Zu dem haftet der Gewerbliche Händler für den Transport der Ware, auch wenn Sie unversichert erfolgt und darf hier nicht einfach sagen, die Ware ist verloren gegangen oder wir warten bis Sie zurück kommt sondern muss umgehend Ersatz leisten:

Auszug:

KAUF VON EINEM GEWERBLICHEN VERKÄUFER:

Wenn Sie als privater Käufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor. Dabei gilt die Regel, dass der Gefahrübergang erst mit der Übergabe an den Käufer erfolgt. Somit haftet der Verkäufer grundsätzlich für die Sendung, d. h. auch wenn der Käufer unversicherten Versand wählt, ist der Verkäufer dafür verantwortlich, dass die Sendung unversehrt bei ihm ankommt (§ 474 Abs. 2 BGB). Dies gilt gleichermaßen für den Verkauf von neuen und gebrauchten Waren. Sollte der Artikel auf dem Versandweg verloren gehen, muss der Verkäufer entweder einen Ersatz liefern oder dem Käufer den Kaufbetrag zuzüglich Versandkosten zurückerstatten. Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden, d. h. abweichende Regelungen in den AGBs sind unwirksam!

Falls der Verkäufer versucht, die Haftung abzuweisen oder eine erneute Zahlung der Versandkosten verlangt, wird man mit ein bisschen Nachdruck in den meisten Fällen Ersatz bekommen. Dabei sollte man eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen und mögliche Konsequenzen bei Nichteinhaltung aufzeigen (z. B. Strafanzeige), wobei man jedoch immer zuerst versuchen sollte, eine gütliche Einigung zu erzielen. Vielleicht lohnt sich auch der Hinweis, die Begriffe "Verbrauchsgüterkauf" und / oder "Versandhandelsrisiko" im Internet nachzuschlagen.

Bei einem Versendungskauf von Unternehmer zu Unternehmer beschränkt sich die Verantwortlichkeit des Verkäufers für den Transport darauf, dass er die Ware ordnungsgemäß dem vereinbarten oder vom Käufer bestimmten Transporteur übergibt!

Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrer Frage helfen konnte und wünsche Ihnen noch einen schönen und angenehmen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Anwalt1952

Hinweis : Die von mir erteilte Antwort basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. So ist es möglich, dass durch Hinzufügen oder Weglassen von wichtigen Informationen eine völlig andere Beurteilung die Folge sein kann.

smiley83 
Fragesteller
 04.05.2012, 18:42

Vielen, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Das 14-tägige Rückgaberecht trifft auf mich nicht mehr zu, nachdem die Frist schon lange verstrichen ist. Aber Stichworte wie Verbrauchsgüterkauf / Versandhandelsrisiko bzw. Gefahrenübergang bei Übergabe habe ich gesucht. Darauf werde ich den Support nochmals hinweisen (ist mittlerweile dann die 3. oder 4. mail ;-)) .

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smiley83 
Fragesteller
 04.05.2012, 18:47
@smiley83

Eine Strafanzeige lohnt sich bei dem Betrag leider nicht. Aber darauf hinweisen, kann man den Betreiber wohl mal ... Unverschämt ist einfach die Weigerung einen neuen Gutschein zu versenden, nachdem man den Gutschein mit einem Code erst aktivieren muss und den alten "verlorenen" Gutschein einfach deaktiveren könnte (vermute ich mal ...)

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Irgendwie hört sich das nach Betrug an!

smiley83 
Fragesteller
 04.05.2012, 15:42

nein nicht direkt, der Anbieter schickt Gutscheine zu, ich hatte bereits welche bekommen. Aber eben bei diesem einem Mal hat es nicht geklappt und das nervt natürlich wenn man keine Möglichkeit hat, das Geld zurück zu bekommen.

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