Gattungs-oder Stückschuld?

2 Antworten

Hier hat der Lieferant Bringschuld, d.h bis der Gegenstand beim Empfänger ist, liegt die Verantwortung bei ihm.

Also muss er neu liefern, da die Lieferung zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht ausgeführt war (Gattungsschuld).

Es wäre zur Stückschuld geworden, wenn er es bereits hingebracht hätte, und es dann kaputt gegangen wäre (Konkretisierung §243 Abs 2 BGB).

"Ausstellungsstück" ist immer ein Hinweis auf die Umwandlung einer eigentlichen Gattungsschuld in eine Stückschuld. Es handelt sich nun um einen bestimmten, konkretisierten Gegenstand, den es kein zweites Mal gibt (Gebrauchsspuren etc.)

Nach § 275 (1) BGB tritt durch die Zerstörung Unmöglichkeit ein. 

  • Keinen Anspruch auf Leistung mehr. Der Verkäufer wird von seiner Leistung frei und muss nicht erneut liefern (kann er ja auch nicht, da Stückschuld).
  • Er muss auch keinen anderen liefern, da sich der Kaufvertrag auf diesen einen Gegenstand bezog.

Die Rechte des Käufers ergeben sich aus § 275 (4) BGB.

  • Nach § 326 (5) BGB muss der Käufer nun nicht mehr bezahlen , da die Gegenleistung bei Nichtleistung entfällt. 
  • Des Weiteren kann der Käufer nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.
  • Durch den Rücktritt erlischt natürlich nicht der Anspruch auf Schaden- bzw. Aufwendungsersatz, aber danach war nicht gefragt.
  • Man könnte natürlich nach § 276 (2) BGB eine Missachtung der Sorgfaltspflicht anführen ... aber danach war ja auch nicht gefragt.