Freiheitsberaubung in der Schule

7 Antworten

eine ganz genaue und korrekte juristische Bewertung ist hier wohl schwierig bis unmöglich. für die strafrechtlich relevante Freiheitsberaubung wäre wohl maßgeblich die Sache, dass man ausdrücklich und ggf. mehrfach mit Nachdruck verlangt hätte nach draußen zu wollen- wenn dass dann verwährt worden wäre, könnte ggf. schon eine Freiheitsberaubung vorliegen- das bloße Abschließen der Türen mit dem erwähnten Hinweis wird aber wohl noch nicht ausreichen.

War das in der Pause, so dass ihr nicht auf den Schulhof konntet? Dann ist das zulässig (wenn sichergestellt ist, dass die Türen im Notfall sofort geöffnet werden können. Wenn es allerdings nach Schulschluss war und ihr den Heimweg nicht antreten konntet, dann war es nicht in Ordnung.

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