Erbe ausgeschlagen, muss ich die Wohnung räumen?

7 Antworten

Du hast das Erbe ausgeschlagen und darfst demzufolge nichts aus der Wohnung mitnehmen und schon gar nicht ausräumen.

Schlägt ein Erbe fristgerecht aus, fällt die Erbschaft den im Rang nachfolgenden Personen zu (§ 1953 BGB). Beispiel: schlägt die Tochter des Verstorbenen aus, fällt die Erbschaft nun deren Kinder zu. Das Nachlassgericht informiert den (neuen) Erben darüber, dass er aufgrund einer Ausschlagung Erbe wurde. Wegen der Erbensuche und Ausschlagungsfristen können hier mehrere Monate ins Land gehen, ohne dass der Vermieter Zugriff zur Wohnung hat. In dieser Zeit bezahlt auch niemand die Miete. 

https://www.immobilienscout24.de/anbieten/private-anbieter/lp/hauseigentuemerverein/wer-haftet-bei-tod-des-mieters.html

Was stimmt? Muss ich räumen?

Nein. Das siehst du völlig richtig: Mit offizieller, form- und fristgerechter Erbausschlagung ist man kein Rechtsnachfolger des Erblassers geworden und haftet somit gem. § 1958 BGB auch nicht für Nachlassforderungen. Insoweit irrt der VM und darf entsprechend belehrt werden.

Wem gehören die Wertgegenstände wie Fernseher usw, keine großen Werte, nur normaler Kram an Elektrogeräten. Danke

Denjenigen, die mit deiner Ausschlagung als gesetzliche Erbe berufen wären oder nach allseitiger Ausschlagung dem Landesfiskus. An den hätte der VM seine Forderungen zu richten oder bliebe auf seinen Forderungen sitzen.

Der Nachlass wird zunächst kommissarisch vom Nachlassgericht verwaltet und wenn keine Erben ermittelt werden können, dann ist das Finanzamt in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte alleiniger Erbe und kümmert sich um den Nachlass. Weder dir noch dem Vermieter gehört irgendetwas aus dem Nachlass. Weder er noch du dürfen einfach irgendetwas aus der Wohnung mitnehmen, geschweige denn die Wohnung räumen.

Der Vermieter müsste sich ans Nachlassgericht wenden und wird (zumindest wenn die Erbensuche abgeschlossen ist) dann die Wohnung öffnen und räumen dürfen.

Doch Achtung: Wer von diesem Recht Gebrauch macht, bekommt nichts – weder den Pflichtteilnoch persönliche Gegenstände des Verstorbenen, die dem Ausschlagenden vielleicht besonders am Herzen liegen. Sein Anteil geht dann an den nächsten Erben über – es gilt die gesetzliche Erbfolge bei Ausschlagung (siehe folgende Infografik). Erst wenn alle erbberechtigten Hinterbliebenen das Erbe ausschlagen, erbt der Staat. Er darf das Erbe nicht ablehnen.

https://www.schuldnerberatung.de/erbe-ausschlagen/

Nein, wenn du das Erbe Ausschlägst hast du nichts mehr in der Wohnung zu suchen, denn sonst könnte man dir Unterschlagung von Wertgegenständen vorwerfen.

Das Nachlassgericht muß einen Erbverwalter stellen, der alles Aussortiert und davon eventuelle Schulden bezahlt.

Auch dein VM kann nicht einfach in die Wohnung und/oder sich Sachen rausholen.

Den Schlüssel zur Wohnung musst du dem Nachlassverwalter geben, nicht dem Vermieter.