Epressung was tun?

12 Antworten

Hi. Ziemlich komisch, wie viele sich gleich einschalten und nur durch Deine Begriffswahl beeinflussen lassen. Ich bin zunächst misstrauisch geworden:

Du scheinst eine junge Frau zu sein und ein Mann wollte Dir Geschenke machen dafür, dass Du Dich mit ihm triffst. Dann hast Du aber die Treffen abgesagt. Naja. So einfach ist das nicht. Hier stellt sich die Frage, ob Ihr eine Art Übereinkunft getroffen habt. Dann nennt man das quit pro quo. Er bietet Dir Ware an, Du eine Dienstleistung (Zeit verbringen). Ich finde es kommt darauf an, wie die tatsächliche Absprache aussah. Wir kenn weder die Absprache noch seine Sicht der Dinge. Allein Deine Sicht macht mich misstrauisch. Denn Du scheinst ein schlechtes Gewissen zu haben, was zeigt, dass Du Dich selbst nicht als ganz unschuldig siehst.

Wenn er es bezahlt hat und nicht nachweislich eine Überlassung als Schenkung erfolgte, könnte eine leihweise Überlassung in den Raum gestellt und dadurch Ansprüche geltend gemacht werden, denn bei bestehenden Ansprüchen und dann sich ergebender Unterschlagung o.ä. (die Rückerstattung wurde eingefordert und verweigert, bei Verweigerung unter Verweis auf eine Schenkung bei eindeutig gegebener Leihgabe wäre auch von seiner Seite ein Betrug anzeigbar) ergäbe sich womöglich, daß die Androhung nicht eindeutig rechtswidrig ist und es sich damit nicht um Erpressung handelte. Als Erpressung, es geht ja um Geld, kann man es nur darstellen, wenn er nachweislich keinen Anspruch auf die Sachen oder das Geld hat.

Angesichts des Umstandes, daß es sich um einen "Sugar Daddy"-Vertrag oder ein Konkubinat handeln könnte, bei dem bestimmte Sachen, wie z.B. eine Wohnungseinrichtung, zwar nach deinen Wünschen , aber nur für die Dauer des Vertrages, gewährt wurde (i.e. eine Art Leihvertrag), könnten über ein solches Konstrukt durchaus Ansprüche bestehen, die aber zuerst von seiner Seite nachzuweisen wären, wobei Du wiederum eine Schenkung nachzuweisen hättest.

Letztlich ist zur Einschätzung der Sachlage aber erheblich, auf welcher Basis die Leistungen gewährt wurden, was hier nicht ersichtlich ist. Strafrechtlich, unabhängig davon, ob berechtigt oder nicht, ist, sofern nichts Schriftliches als Beweis anführbar wäre, nicht beweisbar, daß es sich nicht um Schenkungen handelte, damit also auch nicht ernsthaft verfolgbar, solange er einen bestehenden Anspruch nicht nachweisen kann. Sollte ein mündlicher Vertrag vorliegen, käme es zivilrechtlich, sollte es hart auf hart kommen, auf die Vertretung der eigenen Sache vor Gericht an.

Aber wie gesagt: kennt man nicht die Basis der Überlassung, kann man auch nichts dazu sagen. Bei Schenkungen aber sollte ein Wert von 20.000 € nicht überschritten worden sein, sofern man keine Schenkungssteuer abgeführt hat.

es fing so an er sagte er kauft mir das was ich wollte

Damit hat er "Erwartungen" an Dich geknüpft

nun sagt er er will das geld zurück sonst schaltet er die Polizei ein

... das ist das Ergebnis der Enttäuschung, dass die Erwartungen nicht erfüllt wurden.

.

Die Rückforderung an sich, ist noch keine Erpressung. Ob das ein Fall für die Polizei ist, daran habe ich große Zweifel.

Dies würde im Privatrecht abzuhandeln sein. Damit hat die Polizei nichts zu tun. Daran besteht kein öffentliches Interesse.

... und eine Gefahr - außer finanzielle - besteht für Dich, so wie Du schreibst, nicht.

Lass ihn zur Polizei gehen. Dort wird man im sagen, dass keine Straftat voliegt, die Polizei also gar nicht zuständig ist.

Er könnte dann noch zivilrechtlich Klage auf Herausgabe beim Amtsgericht einreichen. Das brauchst du auch nicht zu fürchten, denn es handelt sich ja nicht um einen Kaufvertrag oder einen Dienstvertrag zwischen ihm und dir, sondern um einen Schenkungsvertrag. Ja, auch eine Schenkung ist ein Vertrag! Dadurch, dass er dir die Sachen gegeben und du sie angenommen hast, ist der Vertrag vollzogen.

Bevor es zu einem kostspieligen Gerichtsprozess kommt, gibt es in der Regel ein Schlichtungsverfahren, wo ein Richter zwischen euch zu vermitteln versucht. Das ist also auch kein Risiko für dich. Da sagst du einfach "Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen." Der Richter wird ihm da auch klarmachen, dass es für ihm dabei nichts zu gewinnen gibt.

Aber so weit wird er sowieso nicht gehen, vermute ich.

Das ist keine Erpressung.

§ 253 Erpressung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Ich sehe das einschalten der Polizei nicht als empfindliches Übel.

Hier liegt ja auch keine Gewalt oder Drohung vor, das hinzuziehen der Polizei ist das einzige was hier richtig ist.