Elterngeld bei Hartz 4?

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https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015901.pdf

(11) Alle Elterngeldberechtigten, die Alg II, Sozialhilfe oder Kinder-zuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG bleibt bei der Bemessung der Leistungen nach dem SGB II das Elterngeld in Höhe des vor der Geburt durchschnittlich monatlich erzielten Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate (§ 2 Absatz 1 BEEG) bzw. die positiven Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus dem Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG) bis zu ei-nem Betrag von 300,00 EUR (Basiselterngeld) bzw. 150,00 EUR (ElterngeldPlus) monatlich als Einkommen unberücksichtigt.

(12) Soweit das Elterngeld den ermittelten Elterngeldfreibetrag über-steigt, ist es in der übersteigenden Höhe bei der Berechnung desAlg II zu berücksichtigen