Doppelte Nutzerwechselgebühr?

2 Antworten

Sie darf weder beim Einzug noch beim Auszug berechnet werden. Taucht sie in der BK-Abrechnung auf, darfst du sie herausrechnen (inhaltlicher Fehler).  Lege entsprechend Einspruch ein.

Lieber albatros,

wie Du richtig antwortest, darf die Nutzerwechselgebühr nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten gehören zu den Verwaltungskosten und sind vom Vermieter zu übernehmen.

Meine Frage habe ich als Vermieter gestellt, der wissen möchte, ob diese Gebühr doppelt, d.h., beim Aus- und Einzug, erhoben werden darf (die Firma Minol erhebt je Nutzer 23,80 €....)

Vielen Dank für Deine Antwort, die sicher auch für andere Community-Teilnehmer hilfreich ist.

Gruß Horst