diebstahl als mitarbeiter
Hallo liebe members, Momentan studiere ich Business Management im 3. Semester.
Im Dezember letzten Jahres habe ich als Aushilfskraft in einer Filiale gearbeitet. Ein Freund von mir hat ware in wert von 400€-500€ bei mir gekauft und dann später wieder an meiner Kasse den Kassenbon zurück gegeben und ich habe ihm das Geld dann ausgezahlt ohne die Ware (klamotten) zurück zu nehmen. Ein dritter hat dann die Ware zu sich nachhause befördert. Das haben wir 5 mal gemacht womit sich ein wert von 2200€ ergibt. Beim 5. Mal wurden wir vom ladendetektiv erwischt.
Ich bin nicht vorbestraft und War auch geständig. Zum dem Zeitpunkt War ich 21. Die beiden anderen unter 21. Ein netto einkommen habe ich leider nicht weil ich noch ein student bin und wenig zeit für nebentätigkeiten habe. Ebenfalls habe ich beim durchsuchungsbefehl alle untreu erworbenen Sachen der Polizei überhändigt.
Die beiden anderen haben bereits einen Brief bekommen worin steht, das din Hauptverhandlung eröffnet werden soll und indem ich als "sonders verfolgter" beschrieben werde.
Es tut mir alles auch sehr leid das war ein Fehler in einer schweren Zeit für mich was ich aber nicht damit rechtfertigen will.
Wisst ihr welche Strafe auf mich zu kommen kann?
2 Antworten
Hallo mathasu, ja wie du schon richtig einsiehst, hast du dich wirklich strafbar gemacht. eigentlich finde ich gar keine Worte dafür. Der Wert der gestohlenen Ware ist schon ziemlich hoch, deshalb wirst du auch sicherlich mit einer fettten Anzeige rechnen müssen.Trotzdem möchte ich dir helfen. dir rate ich unbedingt alles zuzugeben und die volle Wahrheit zu sagen. Auch das es dir sehr leid tut und du deine strafbare Handlung gern wieder gutmachen möchtest. Sicherlich wirst du eine Strafe auf Bewährung erhalten und bist damit vorbestraft. Ich glaube du hast dir damit als Student sehr geschadet. Allerdings hoffe und wünsche ich dir sehr dass du deine Studienzeit fortsetzen kannst und es dir nicht zum Nachteil wird. Ich wünsche dir noch ein mildes Urteil und für die Zukunft alles Liebe. LG v. bienemaus63
Gewerbsmäßiger Diebstahl, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Dabei ist wichtig, dass es nicht darauf ankommt, dass der Täter wiederholt die Tat begeht, sondern er lediglich plant, die Tat zu wiederholen. Eine Gewerbsmäßigkeit kann somit auch bereits bei der ersten Tat vorliegen.
Ich will mal annehmen, dass du eine Strafe auf Bewährung bekommst. Gut ausmachen wird sich eine Vorstrafe bei Bewerbungen nicht. Schön dumm sowas!