Darf man mit einer Augenklappe Auto fahren?
Z.B eine Augenklappe nach einer Operation oder wenn man blind ist auf einem Auge?
8 Antworten
Z.B eine Augenklappe nach einer Operation
Nein, nicht nach einer OP, dies wird dir aber auch vom Arzt der die OP durchführt mitgeteilt, es müsste dann eine gewisse Zeit (mindestens 3 Monate) vergehen und dann eine augenärztliche Unteruchung erfolgen ob du mit "einem Auge" fahren darfst, dies gilt auch bei Verlust eines auges siehe FeV Anlage 6, ab Punkt 1.6 relevant:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6_108.html
Würde ich schon von selbst nicht machen. Mit einem so ungewohnten Blickfeld wäre mir das viel zu gefährlich.
Einäugige dürfen zwar Auto fahren (wie ich hier mal gelernt habe), aber ich glaube nicht, dass jemand, der eigentlich mit zwei fährt, auch mit einem einfach so fahren darf (ohne Test, Notiz im Führerschein etc.).
Bei Einäugigen hat mit der Zeit das intakte Auge die Sehkraft des nicht mehr sehenden Auges zum Großteil mit übernommen.Siehe Columbo,aber danach sieht sein Auto auch aus.
Das darf man nicht und steht in §23 STVO. Dort ist unter anderem von der Besetzung des Fahrzeugs die Rede - was den Fahrzeugführer einschließt. Es jetzt etwas zu lang zum Zitieren. Da du eindeutig eingeschränkt bist, gewohnte Sicht und 3-Dimensionale Betrachtung sind eingeschränkt, darfst du das Fahrzeug nicht führen.
Sondergenehmigungen kann man aber sicher beantragen.
Das darf man nicht und steht in §23 STVO
§23 Absatz1 der StVO hat bezüglich der Frage hier nichts mit zu tun, und bezieht sich allein auf die Ladung etc. und nicht auf den Gesundheitszustand des Fahrers.
Es jetzt etwas zu lang zum Zitieren.
Naja, solang ist der Absatz nun auch nicht ;-) :
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).
solange wie es nur eine ist bestimmt. Spaß beiseite. so etwas muß im Führerschein eingetragen sein, sonst wird auch bei unverschuldetem Unfall Teilschuld zugesprochen.
Nein, darf man nicht, genau auch nicht mit einem Gipsarm oder Gipsfuß.
Würdest angehalten und auch im Falle eines Unfalls alle Kosten selber tragen dürfen. Und das kann schnell mehrere Tausend Euro kosten. Da ist ein Taxi einfach billiger.