Anwärterbezüge zurückzahlen?
Hallo,
ich habe im September ein duales Studium bei einer städtischen Behörde als Inspektoranwärter begonnen. Jedoch spiele ich jetzt bereits Anfang Februar mit dem Gedanken, dass Studium aufgrund von Nichtgefallen und anderen persönlichen Gründen vorzeitig abzubrechen. Jetzt würde mich interessieren, ob ich die Anwärterbezüge zurückzahlen muss. Unterschrieben habe ich nie etwas und einen Arbeitsvertrag gab es auch keinen. Es geht um das Bundesland Hessen. Wäre ich generell verpflichtet, wenn ich das Studium durchziehen würde, weitere 5 Jahre als ausgelernter Beamte weiterzuarbeiten? Also stand jetzt noch 7,5 Jahre oder ist das ein Ammenmärchen?
Danke die Hilfe jetzt schon mal!
1 Antwort
Ich habe jetzt keine genaue Verwaltungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz gefunden. Beim Bund gilt jedenfalls folgendes:
Wenn man innerhalb der ersten sechs Monate das Studium abbricht, muss man nichts zurückzahlen.
(Vgl. BBesGVwV* 59.5.5 a))
Auch wenn man entlassen wird, weil man eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat, muss man nichts zurückzahlen.
Wenn man zu einem späteren Zeitpunkt das Studium abbricht, kann der Dienstherr durchaus die Rückzahlung eines Teils der Anwärterbezüge verlangen. Zurückzuzahlen ist jedoch nicht die gesamten Bezüge, sondern lediglich der Betrag der Bezüge, der monatlich 650 Euro übersteigt.
Bei Anwärterbezügen i.H.v. 1.744,22 Euro müssten demnach 1.094,22 Euro zurückgezahlt werden.
Sollte man innerhalb der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Studium komplett aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, bestimmt sich die Höhe der zurückzuzahlenden Bezüge nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Denn pro volles Dienstjahr, dass man im öD verbracht hat reduziert sich der zurückzuzahlende Betrag um 1/5. Auch hier sind die 650 Euro mtl. zu beachten.
(Vgl. BBesGVwV 59.5.2)
Eine Rückzahlung ist nur erforderlich, wenn man den öD gänzlich verlässt. Der Wechsel der Behörde oder vom Bund zum Land hat i.d.R. keine Rückzahlung zur Folge.
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*BBesGVwV ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
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Meines Wissens nach haben alle Dienstherrn ähnliche Regelungen. Wenn es in Hessen wie beim Bund geregelt ist, könntest du jetzt noch ohne Rückzahlungsforderung abbrechen.
Ansonsten musst du halt endgültig durch eine Prüfung fallen, also sowohl durch den Erst- als auch den Zweitversuch.
Um auf Nummer sicher zu gehen, solltest du bei deinem Personalrat oder der JAV nachfragen. Es gibt durchaus auch Behörden, die verzichten auf die Rückzahlung.
Das man tatsächlich i.d.R. 5 Jahre nach Beeindigung des Stuidums im öffentlichen Dienst bleiben muss ich ist schon hart, also sollte ich es mir sehr genau überlegen, wenn es mir jetzt schon nciht gefällt, noch über 7 Jahre zu bleiben. Denkst du eine Nachfrage wäre dann nicht zu offensichtlich, da ich mir noch nicht 100prozentig sicher bin, ob ich aufhören möchte
Erst mal Danke für die ausführliche Antwort.