Angebotsfreigabe - Abrechnung?

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Wenn ein Angebot angenommen wurde, ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen. Wenn nun die Ware oder Dienstleistung vom Vertragspartner nicht abgerufen wurde (und zwar über einen Zeitraum, der sehr weit über das in dieser Branche übliche hinausreicht), dann könnte eine Mahnung mit Fristsetzung gestellt werden mit dem Vermerk, dass nach Ablauf der Frist keine betriebliche Leistung mehr erfolgen werde. Man behalte sich vor, eine Entschädigung für die dem Betrieb bereits entstandenen Kosten zu fordern. - Diese Kosten könnten in Planungs- und Bereitstellungskosten bestehen oder auch in Produktionskosten (falls es sich um eine Ware handelt, die auf Wunsch des Kunden für diesen produziert wurde. Im letzteren Fall wäre auch eine Klage auf Ahnahme des Produkts und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises möglich).

Nagazar 
Fragesteller
 26.07.2017, 09:51

Super das ist schon mal sehr hilfreich :) danke.

Wenn du eine Quelle hast, wo man das nachlesen kann wäre es perfekt, aber wie gesagt so ist es auch schon sehr hilfreich!

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Solange keine Bestellung (Annahme) erfolgt ist und nur das Angebot, so ist kein Kaufvertrag entstanden.

Das Angebot ist aber auch schon längst nach deutschem Recht verfallen. Also sollte der Kunde nun das Angebot wahrnehmen wollen, so müsstet ihr es nicht in dieser Form akzeptieren (z.B. wegen Preiserhöhungen), sondern könnt ein neues Angebot machen.

Nagazar 
Fragesteller
 25.07.2017, 16:03

Danke für die schnelle Antwort, ich glaube aber hier ist ein Missverständnis aufgetreten. 

Das Angebot wurde von uns erstellt und von unserem Kunden unterschrieben und zurückgeschickt. Dieser hat die Leistung nun 1 Jahr nicht abgerufen und da ist die Frage, ob man trotzdem eine Rechnung schreiben kann. 

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