Alkohol am Steuer?


27.05.2021, 18:33

Kontrolle war um 1 Uhr Nachts ohne Unfall

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
 ( 3 Bier und 1 Dose jacky cola im Zeitraum von 20 - 23:30 Uhr)

von da ab, hätte man das Auto stehen lassen müssen.

Und ich weiß es war dumm von mir hab ich auch eingesehen

Die Einsicht kommt viel zu spät.

Für wen gilt die 0,0 Promille-Grenze?

Ein absolutes Alkoholverbot gilt für Fahranfänger in der Probezeit und Personen bis zum 21. Geburtstag. Wer trotzdem unter Alkoholeinfluss fährt, dem drohen:

  • 250 Euro Bußgeld
  • 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg
  • Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar
  • Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre

https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/alkohol/

Für dich als Fahranfänger in der probezeit und unter-21-jähriger gilt doch die 0,0 promille Grenze. Deshalb hast du die 250 € und einen Punkt sicher. Zusätzlich Probezeitverlängerung, wenn du noch in derselben bist.

Wenn du die 0,5 Promille-Latte auch noch gerissen hast, sind es 500 € und 2 Punkte. Zusätzlich bist du einen Monat auf den ÖPVN angewiesen.

Umgangssprachlich bist du im Arsch.

Wenn Du 3 Bier á 0,5 L mit 5% Alkoholgehalt getrunken hast , und zudem eine 0,33 -er JC mit 10% , dann wären das grob über den Daumen 108 Gramm reiner Alkohol.

Nehmen wir als "Resorbtionsdefizit" noch grob im Mittel 15% an , berücksichtigen wir dazu noch ca. 1 Stunde "Anflutungsphase" , so könnte eine AAK von 0,6 mg/l beim Pusten auch rechnerisch bei einer Blutprobe im ungünstigsten Fall noch 1,1 Promille ergeben .

Ab 1,10 Promille ist der Lappen bei einer Fahrt mit dem PKW weg samt Geldstrafe und mindestens 6 Monaten Sperre .

Also bete mal , daß die Blutprobenauswertung < 1,10 Promille BAK ergibt , denn bleibt es ohne nachweisliche Ausfallerscheinungen / Fahrunsicherheiten ( relative Fahrunsicherheit wäre dabei zu beweisen ) eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit mit 500 Euro Bußgeld , entsprechenden Probezeitmaßnahmen , 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot für Ersttäter .

Bei erwiesenen Merkmalen "relativer Fahrunsicherheit" ansonsten auch < 1,10 wie in Abschnitt 1 .

So 0.6‰ kommt schon hin.

Zur Strafe hat blackforestlady schon alles gesagt.