War das eine verg*waltigung

Support

Hallo Miaaaaa5972,

wenn Du Opfer von sexuellem Missbrauch geworden bist, solltest Du Dir unbedingt professionelle Unterstützung holen, um den körperlichen und seelischen Schmerz zu verarbeiten und Dich gegebenenfalls aus einer gefährlichen Situation zu befreien. 

Nutze dazu beispielsweise das Angebot von N.I.N.A. e. V. (https://nina-info.de/).

Dort kannst Du als Betroffene/r anonym per Telefon oder auch online per Nachricht mit ausgebildeten Beratern sprechen, die Dir helfen, geeignete Anlaufstellen für Dich zu finden oder Dir auch einfach nur zuhören.

Der Weisse Ring (https://weisser-ring.de/vergewaltigung) steht Dir ebenfalls per Onlineberatung oder Telefon zur Seite.

Und auch das Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch (https://www.hilfe-portal-missbrauch.de/startseite) bietet Dir eine anonyme, kostenfreie Beratung per Telefon oder Nachricht. Hier kannst Du auch direkt online nach passenden Beratungsstellen in Deiner Nähe suchen: https://www.hilfe-portal-missbrauch.de/hilfe-finden

Wenn Du Dich in einer akuten Notsituation befindest, wende Dich zusätzlich immer an die örtliche Polizei unter der bundesweiten Rufnummer 110.

Denke immer daran, dass Du nicht alleine mit Deinem Schmerz bist, auch wenn es sich so anfühlt. Es gibt viele Menschen, die Dir helfen wollen.

Was Du erlebt hast, war nicht Deine Schuld! 

Viele GrüßeBen, Support6 von gutefrage

Ja war eine weil kannst dich ja an fast nichts erinnern 77%
Ne hat sich ja gut angefühlt und hast dem einen ja auch geblasen 23%

39 Stimmen

Flifla203  10.09.2025, 12:25

Hattest du denn die Augen offen mit seinem Ding im Mund?

Miaaaaa5972 
Beitragsersteller
 11.09.2025, 09:00

Ne

12 Antworten

Ja war eine weil kannst dich ja an fast nichts erinnern

Süße, wenn das keine KO Tropfen waren, die man dir in den Drink gemischt hat, dann fress ich nen Besen!

Aber auch ohne KO Tropfen war das Vergewaltigug!

Mit KO Tropfen kommt noch eine schwere Körperverletzung dazu

  • geh ins Krankenhaus
  • lass Spuren sichern
  • erstatte Anzeige

GreenCupCak39  12.09.2025, 18:59

Und eine Erpressung wegen den Bildern.

Tessa1984  12.09.2025, 20:42
@GreenCupCak39

das kommt natürlich on top und ist auch garnicht so unrelevant.

Wären wir richterinnen, würden die Astlöcher, die daran beteiligt waren, EGAL ob sie in das arme Mädchen eingedrungen sind oder nicht, MINDESTENS für 5 Jahre einfahren!

Ich meine, exakt diese Frage schon vor ein paar Monaten schon gelesen zu haben.

Wie dem auch sein: Natürlich ist es eine Vergewaltigung, denn Du wurdest ausgenutzt, ohne Dich wehren zu können. Saufen oder nicht ist egal: Du hattest keine Kontrolle und da muss Mann einfach seine Gurke in der Hose lassen.

Mit dem Zusenden des Bildes auch klar ausgedrückt, dass man Dich in der Hand hat. Das erhöht das Strafmaß sicherlich.

Ja war eine weil kannst dich ja an fast nichts erinnern

Nehm irgendwas was dich nicht schwanger macht bitte. Das muss mit 15 noch nicht sein alles.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Ja war eine weil kannst dich ja an fast nichts erinnern

Ja, du warst aufgrund des Alkohols oder ggf auch ko Tropfen o.ä. definitiv nicht in der Lage einzuwilligen. Das war eindeutig ein sexueller Mißbrauch. Von den Videosaufnahmen ganz zu schweigen.

Gehe so schnell wie möglich zu Arzt und zur Polizei

Guten Abend, Miaaaaa5972!

Ich bedauere sehr, was passiert ist. Das Verhalten der Jungs sowie der Umgang ist keinesfalls akzeptabel. Würde daher überlegen, mit den Videoaufnahmen und dem Chat als Beweis einen Strafantrag zu stellen. Aus strafrechtlicher Sicht sind nämlich folgende Straftatbestände einschlägig:

  • Vergewaltigung beziehungsweise sexuelle Nötigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB
  • Verletzung des Intimbereichs nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB
  • Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB

Erstmal könnte eine sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB vorliegen. Dafür müsste der Täter es ausnutzen, dass das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden. Dies liegt vor, wenn das Opfer entweder schläft, stark betrunken, in Narkose, ohnmächtig ist oder im Koma liegt. Das Opfer muss somit absolut unfähig sein, einen Willen zu äußern. Dabei ist es unerheblich, ob das Opfer selbst diesen Zustand herbeigeführt hat oder der Täter. Wenn einem Schwarz vor Augen wird in Folge des übermäßigen Alkoholkonsums und man einschläft, ist dies durchaus als absolut unfähiger Zustand zu werten. Daneben bedarf es eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB, die in dem Oralverkehr und dem Beischlaf zu bejahen ist. Objektiv betrachtet liegt somit ein Fall des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.

Für eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB müsste der Täter in das Opfer eingedrungen sein ohne oder gegen dessen Willen und dieses besonders erniedrigen, also der Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen vollzogen worden sein. Die Einwilligung muss dabei entweder ausdrücklich oder konkludent vor dem Beischlaf geäußert worden sein. Jetzt könnte man sich hier fragen, ob in dem vorherigen Rummachen bereits eine konkludente Einwilligung zum Beischlaf, also eine Einwilligung, die sich aus den konkreten Umständen dieses Verhaltens ergibt, vorliegt. Ausdrücklich wurde hier nämlich nichts geäußert. Hierüber kann man aus strafrechtlicher Sicht diskutieren. Die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ist allerdings kein Tatbestand, sondern eine sogenannte Strafzumessungsregel, d.h. der Richter entscheidet im Einzelfall, ob ein solcher Regelfall gegeben ist. Es entfaltet somit keine Bindungswirkung.

Den Jungs war durchaus der regungslose schlafende Zustand bewusst, sodass die Tat auch jedenfalls bedingt vorsätzlich war.

Eine Vergewaltigung lässt sich nach dem geschilderten Sachverhalt annehmen, wobei es aber einer genauen Prüfung bedarf. Jedenfalls liegt aber definitiv eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor.

Darüber hinaus liegt noch eine Strafbarkeit nach § 184k Abs. 1 Nr. 1StGB durch die Videoaufnahme mit dem Oralverkehr vor. Diese wurde nämlich ohne Kenntnis hergestellt.

Auch eine Strafbarkeit nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Herstellung eines jugendpornographischen Inhalts ist mithin gegeben, bei der ebenfalls die Einwilligung fehlt.

Kurz: Eine Vergewaltigung nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB lässt sich somit durchaus im konkreten Fall bejahen. Unstreitig wurde auch ein Video dazu gedreht, was ebenfalls ohne Einwilligung eine strafbare Handlung darstellt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Dipl.-Jur. mit Schwerpunkt in Kriminalwissenschaften