Ab wann darf man Sex haben - rein rechtlich?

Das Ergebnis basiert auf 51 Abstimmungen

ab 14 76%
Sexuelle Kontakte sind in jedem Alter erlaubt 16%
ab 16 6%
ab 18 2%

18 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
ab 14

Zunächst einmal gilt grundsätzlich, dass beim Sex beide Partner mit der Handlung einverstanden sein müssen. Niemand darf gegen seinen Willen zu einer sexuellen Handlung gezwungen werden.

Bei unter 14-jährigen gilt, dass, wenn einer der Partner unter 14 ist, der andere Partner nicht 14 Jahre oder älter sein darf. Ansonsten kann es zu Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren kommen.

Bei Sex zwischen ungefähr gleichaltrigen Partner, sind zum Beispiel beide 14 Jahre alt, und wollen wirklich beide den Geschlechtsverkehr, passiert strafrechtlich im allgemeinen nichts.

Sex: über 14, aber unter 16 Jahre alt

Bei Partnern, bei denen einer der Partner unter 16 der andere aber über 21 Jahre alt ist, sind sexuelle Handlung grundsätzlich strafbar, allerdings nur dann, wenn der minderjährige Partner Anzeige erstattet.

Sex: Über 16 Jahre alt

Bei allen Partnern über 16 Jahren gibt es beim Geschlechtsverkehr keine strafrechtlichen Konsequenzen, wenn der Sex in beiderseitigem Einverständnis geschieht.


ab 14

In Deutschland dürfen Jugendliche ab 14 Jahren Sex mit jemand anderem haben, vorausgesetzt, dass beide es wollen und nicht dazu gedrängt oder gezwungen werden. Das gilt sowohl für Sex zwischen Jungen und Mädchen als auch für Sex von Jungen mit Jungen und von Mädchen mit Mädchen.

ab 14

stimmt es ist ab 14 erlaubt ,wenn jedoch dein freund/freundin 18 + ist, ist es dir mit 14 nicht erlaubt:D

ab 14

das ist gesetzlich ab 14 und das kann man auch auf maedchen.de nach gucken bei liebe und dann sieht man das sehr gut erklärt

lg

Sexuelle Kontakte sind in jedem Alter erlaubt
§ 176 StGB
Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer #####Person unter vierzehn Jahren (Kind) #####vornimmt oder an sich von dem Kind #####vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe #####von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind #####dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen #####an einem Dritten vornimmt oder von einem #####Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf #####Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu #####erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten #####bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind #####vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es #####sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 #####Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen #####Handlungen zu bringen, die es an oder vor #####dem Täter oder einem Dritten vornehmen #####oder von dem Täter oder einem Dritten an #####sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen #####pornographischer Abbildungen oder #####Darstellungen, durch Abspielen von #####Tonträgern pornographischen Inhalts oder #####durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten #####bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein #####Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis #####4 anbietet oder nachzuweisen verspricht #####oder wer sich mit einem anderen zu einer #####solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt #####nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 #####und Absatz 5.
§ 176a StGB
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern #####wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 #####mit Freiheitsstrafe nicht unter einem #####Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb #####der letzten fünf Jahre wegen einer #####solchen Straftat rechtskräftig verurteilt #####worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern #####wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 #####mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei #####Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit #####dem Kind den Beischlaf vollzieht oder #####ähnliche sexuelle Handlungen an ihm #####vornimmt oder an sich von ihm vornehmen #####lässt, die mit einem Eindringen in den #####Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich #####begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in #####die Gefahr einer schweren #####Gesundheitsschädigung oder einer #####erheblichen Schädigung der körperlichen #####oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei #####Jahren wird bestraft, wer in den Fällen #####des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. #####2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder #####anderer Beteiligter in der Absicht #####handelt, die Tat zum Gegenstand einer #####pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu #####machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 #####verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des #####Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von #####drei Monaten bis zu fünf Jahren, in #####minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf #####Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu #####zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf #####Jahren wird bestraft, wer das Kind in den #####Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat #####körperlich schwer misshandelt oder durch #####die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist #####wird die Zeit nicht eingerechnet, in #####welcher der Täter auf behördliche #####Anordnung in einer Anstalt verwahrt #####worden ist. Eine Tat, die im Ausland #####abgeurteilt worden ist, steht in den #####Fällen des Absatzes 1 einer im Inland #####abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach #####deutschem Strafrecht eine solche nach § #####176 Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 180 StGB
Förderung sexueller Handlungen #####Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person #####unter sechzehn Jahren an oder vor einem #####Dritten oder sexuellen Handlungen eines #####Dritten an einer Person unter sechzehn #####Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von #####Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit #####Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder #####mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist #####nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für #####die Person Berechtigte handelt; dies gilt #####nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch #####das Vorschubleisten seine #####Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren #####bestimmt, sexuelle Handlungen gegen #####Entgelt an oder vor einem Dritten #####vorzunehmen oder von einem Dritten an #####sich vornehmen zu lassen, oder wer #####solchen Handlungen durch seine #####Vermittlung Vorschub leistet, wird mit #####Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder #####mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn #####Jahren, die ihm zur Erziehung, zur #####Ausbildung oder zur Betreuung in der #####Lebensführung anvertraut oder im Rahmen #####eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses #####untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer #####mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, #####Betreuungs-, Dienst- oder #####Arbeitsverhältnis verbundenen #####Abhängigkeit bestimmt, sexuelle #####Handlungen an oder vor einem Dritten #####vorzunehmen oder von einem Dritten an #####sich vornehmen zu lassen, wird mit #####Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder #####mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist #####der Versuch strafbar
§ 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die #####eine Person unter sechzehn Jahren dadurch #####mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder #####gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr #####vornimmt oder an sich von ihr vornehmen #####läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer #####Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle #####Handlungen an einem Dritten vorzunehmen #####oder von einem Dritten an sich vornehmen #####zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf #####Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, #####die eine Person unter sechzehn Jahren #####dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt #####oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle #####Handlungen an einem Dritten vorzunehmen #####oder von einem Dritten an sich vornehmen #####zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des #####Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung #####ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu #####drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die #####Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, #####daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des #####besonderen öffentlichen Interesses an der #####Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts #####wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 #####kann das Gericht von Strafe nach diesen #####Vorschriften absehen, wenn bei #####Berücksichtigung des Verhaltens der #####Person, gegen die sich die Tat richtet, #####das Unrecht der Tat gering ist.

Das heißt zusammengefasst: Kinder unter 14 Jahren dürfen untereinander straflos Sex haben, weil sie strafunmündig sind.

Sex mit jemandem unter 14 ist immer verboten,wenn der partner über 14 ist. § 176, 176a StGB.

Mit jemandem zwischen 14 und unter 16 (also 15) ist es nicht verboten, wenn es einvernehmlich geschieht, in den Grenzen des § 182 StGB, siehe oben.

Sind die Beteiligten über 18 können sie im Prinzip machen was sie wollen, sofern beide einverstanden sind.