Hartz 4 Stromkosten?

Guten Morgen an alle Frühaufsteher und oder Wachbleiber. Ich habe eine Frage zu Hartz4 bei der ich nicht weiter weiß. Ich versuche das mal zu Erläutern und würde mich über Antworten von euch Freuen die sie Beantworten können.

Also, es geht um folgenden Fall. Es gibt da jemanden der vor längerer Zeit gekündigt worden ist und in Hartz4 gerutscht ist. Leider ergaben sich wie bei vielen auch einige Schulden. Im Jahre 2015 oder 2016 auch bei dem Stromanbieter. Es wurden lange keine Abschläge gezahlt so das die Sperre des Stromanschlusses im Raum stand. Die damalige Summe war irgendwas um die 550 Euro. Die Summe wurde nach einem Antrag vom Job Center bezahlt und zur Rückzahlung wird Geld der Regellleistung einbehalten.

Jetzt ist es leider so das sich ganze Nummer wiederholt. Zwar ist die Summe nicht so hoch wie zuvor aber immerhin trotzdem noch um die 330 Euro. Es wurde wieder ein Antrag eingereicht aber noch nicht Beantwortet. Gibt es die Möglichkeit dss die Stromkosten erneut übernommen werden?

Dazu sei gesagt das betreffende Person wirklich eine Bewerbung nach der anderen raus haut, und die Situation wirklich ändern möchte. Die Arbeitsvermittlerin (es sind zwei getrennte Sachbearbeiter) ist voll des Lobes weil wirklich der Wille erkennbar ist. Dazu wurde noch ein Beratungsgespräch beider Schuldenberatung genehmigt um die Schulden in den Griff zu bekommen. Es wird also wirklich was unternommen um was zu verbessern.

Ich bin da als Antwortgeber überfragt. Wie sieht's da bei euch aus? Schon mal Danke für eure Antworten zur frühen Stunde....

Amt, Bedarfsgemeinschaft, Hartz IV, Soziales, Stromkosten
Wer kann bei SGB 2-Fragen helfen?
Der Fall:

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihren beiden Söhnen von Hartz IV.

Der jüngere Sohn (16J.) ist Schüler. Der ältere Sohn (19 J.) hat im August eine Ausbildung begonnen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gehört der 19-jährige mit eigenem Einkommen (750,- EUR) nicht mehr zu der Bedarfsgemeinschaft.

Da er jedoch weiterhin im Haushalt lebt ist nun die Frage, welchen Betrag der Auszubildende von seinem Einkommen behalten darf.

Meine eigene Recherche hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Freibetrag Erwerbseinkommen:

100,- EUR vom Bruttoeinkommen zzgl. 20 % vom Restbetrag.

Berechnung:

750,- EUR - 100,- EUR = 650,- EUR

20% von 650,- EUR = 130,- EUR

Demnach ergibt sich ein Freibetrag von 230,- EUR (100,- € + 130,-€)

Einkommen 750,- EUR - 230,- EUR Freibetrag = 520,- EUR Einkommen, das vom Jobcenter angerechnet wird?

Ist diese Berechnung soweit richtig?

Zudem kann der Auszubildende offensichtlich Fahrtkosten und andere Aufwendungen in Abzug bringen.

So richtig verstanden habe ich leider nicht die Erklärungen zu:

  • Grundfreibetrag von 3.100,- EUR für volljährige Personen
  • Rücklagen für das Alter

Entsprechende Aussagen habe ich hier gefunden:

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/4-einkommen-und-vermoegen.html

Zusammenfassung:

  1. Berechnet das informierte Jobcenter den Freibetrag von 230,- EUR automatisch oder muss diesbezüglich ein Antrag gestellt werden.
  2. Bekommt der volljährige Sohn ebenfalls einen Bewilligungsbescheid, da er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
  3. Erhält der Sohn Auskunft, wenn die Mutter ihm Einsicht in den aktuellen Bewilligungsbescheid verweigert?
  4. Welche Möglichkeiten kann/sollte der Sohn nutzen um möglichst viel von seinem Einkommen als Auszubildender behalten, bzw. in die private Altersversorgung anlegen zu können?
  5. Wie genau verhält es sich mit dem Grundfreibetrag von 3.100,- EUR. Kann dieser Betrag geltend gemacht werden - wenn ja, wie?
  6. Welchen Status hat der erwachsene Sohn in dieser Gemeinschaft?

Für sachdienliche Hinweise bedanke ich mich im Voraus!

Ausbildung, Recht, Bedarfsgemeinschaft, Jobcenter, SGB II, Wirtschaft und Finanzen

Meistgelesene Fragen zum Thema Bedarfsgemeinschaft