Wer kann bei SGB 2-Fragen helfen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du bringst hier Einkommen mit Vermögen durcheinander, dies hat erst einmal nichts miteinander zu tun !

Die Berechnung der Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll ist soweit korrekt, dass du diese aus dem Bruttoeinkommen ermittelt hast.

Bei 750 € Brutto wären das zunächst 100 € Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kämen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu, bei 750 € Brutto als 230 € Freibetrag.

Nur wird dieser Freibetrag dann theoretisch vom Netto und nicht dem Bruttoeinkommen in Abzug gebracht, bei einem Single mit Steuerklasse 1 sollte er laut Brutto / Netto Rechner aus dem Internet etwa 599 € Netto aufs Konto bekommen.

Es bleiben dann also nach Abzug der 230 € Freibetrag max.um die 369 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig und wenn da nicht noch sonstiges Einkommen wie z.B. Kindergeld dazu kämen, dann kann er seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken und würde weiterhin zur BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) der Mutter gehören.

Fahrkosten bzw.notwendige berufsbedingte Aufwendungen könnten nur dann geltend gemacht werden ( gilt nicht bei Azubis ), wenn man monatlich mehr als 400 € Bruttoeinkommen hätte und im Monat mehr als 70 € ausgeben müsste und selbst dann würde nicht alles, sondern nur ein Teil berücksichtigt.

Denn in den 100 € Grundfreibetrag sind 30 € Versicherungspasuchale enthalten, diese können vorher in Abzug gebracht werden, die verbleibenden 70 € müssen zunächst für die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen eingesetzt werden.

Erst wenn man im Monat über diese 70 € käme, könnte man den übersteigenden Betrag auf Nachweise von seinem anrechenbaren Einkommen zusätzlich in Abzug bringen, dadurch würde sich dieses nochmals verringern und eine evtl. Aufstockung erhöhen.

Damit hat also dein genanntes Vermögen nichts zu tun, dass kann man z.B. im Monat vor der ALG - 2 Beantragung schon gehabt haben, normal gilt für jedes vollendete Lebensjahr 150 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen.

Für minderjährige Kinder bzw.junge Erwachsene unter 21 gelten min.3100 € Schonvermögen + diese einmaligen 750 €, gesamt also max.3850 € was man haben dürfte bzw.sich im Leistungsbezug aus Einkommen ansparen könnte, solange man noch zur BG - gehört.

heurekaforyou 
Fragesteller
 09.09.2019, 12:51

Vielen Dank für deine wirklich informative Hilfe!

Wenn ich dich richtig verstanden habe, trifft Folgendes zu.

Der Freibetrag wird vom Bruttolohn berechnet und vom Nettolohn in Abzug gebracht.

Nach dem Rechenbeispiel setz sich der Nettolohn aus einem Freibetrag von 230,- EUR + einem anrechenbaren Einkommen von 369,- EUR zusammen.

Vielleicht noch 3 Fragen?

Darf der Sohn den errechneten Freibetrag in jedem Fall behalten - auch wenn das Resteinkommen von 369,- EUR nicht reicht um den Lebensunterhalt zu decken?

Wie lange kann Kindergeld gezahlt werden. Ich dachte mit Vollendung des 18. Lebensjahres gäbe es auch kein Kindergeld mehr.

Muss der Sohn als Erwachsener selbst einen Antrag auf Aufstockung stellen oder ist dies Aufgabe der Mutter?

Vielen Dank im Voraus!

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isomatte  10.09.2019, 10:22
@heurekaforyou

Das Nettoeinkommen ist und bleibt das Nettoeinkommen, nur kann man dann anhand des anrechenbaren Nettoeinkommens + den gewährten Freibetrag ermitteln ob die Berechnung korrekt war oder ein Fehler enthalten ist.

Wie gesagt werden die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll aus dem Bruttoeinkommen ermittelt und dann theoretisch vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen, dies ergibt dann das anrechenbare Nettoeinkommen.

Addiert man nun das anrechenbare Nettoeinkommen + den zustehenden Freibetrag, dann muss man wieder auf das erzielte Nettoeinkommen kommen.

Der Freibetrag steht ihm zumindest theoretisch zu, denn aus den 100 € Grundfreibetrag, abzüglich 30 € Versicherungspauschale = 70 € muss er zunächst seine evtl.anfallenden berufsbedingt notwendigen Aufwendungen finanzieren, hätte er keine, dann bliebe ihm der errechnete Freibetrag zur freien Verfügung.

Ansonsten müsste er zunächst diese 70 € einsetzen und würden diese die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen nicht decken, müsste das nachgewiesen werden.

Dann könnte was dann über den 70 € liegt zusätzlich vom anrechenbaren Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden.

Ab 18 gibt es in der Regel erst einmal kein Kindergeld mehr, die Familienkasse würde die Eltern dann rechtzeitig anschreiben und dann müsste z.B. durch eine Schulbescheinigung nachgewiesen werden dass das Kind auch ab 18 noch die Schule besucht.

Wäre das Kind mit der Schule fertig, wäre aber auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium, dann sollte sich das Kind als Ausbildung suchend bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter melden.

Es müsste sich dann in regelmäßigen Abständen melden oder würde eine Einladung bekommen, dann müssten die Bemühungen nachgewiesen werden, also Bewerbungen / Absagen, dann könnte es Kindergeld bis max.bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres geben.

Das Kind könnte dann in der Wartezeit auf eine Ausbildung / Studium auch arbeiten, dass Einkommen würde da seit 01.01.2012 keine Rolle mehr spielen, da die Einkommensgrenze da aufgehoben wurde.

Ein Problem würde es nur dann geben, wenn das Kind schon eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hätte, dann dürfte es nämlich in der Wartezeit oder neben einer weiteren Ausbildung im Durchschnitt nur 20 Wochenstunden arbeiten, ansonsten würde es einer Kindergeld schädlichen Beschäftigung nachgehen und er Anspruch würde entfallen.

Man muss keinen Antrag auf eine Aufstockung stellen, diese würde es anhand des anrechenbaren Einkommens dann automatisch geben, sollte der Bedarf nicht mit dem anrechenbaren Einkommen gedeckt werden können.

Unter 25 Jahren hätte das Kind in der Regel eh keinen eigenen unabhängigen Anspruch auf ALG - 2, deshalb stellt den Antrag in der Regel ein Elternteil, dieser Antrag wird dann praktisch auch in Vertretung für ein volljähriges Kind gestellt, es muss also erst ab dem 25 Lebensjahr einen eigenen Antrag stellen, da es spätestens ab da seine eigene BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bildet.

Danke dir für deinen Stern !

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Die Rechnung ist völlig falsch, der 19 jähriege gehört nicht mehr zur bg also mus er seinen miet anteil selber bezahlen also zb miete /3 = das was sein anteil ist. dazu noch Kostgeld wen du ihn versorgst alles andere ist sein Geld

Solange er als Azubi genug verdient um sich selber zu versorgen gehört er nicht mehr zur bg..

Wo steht das, dass der 19 jährige nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört ?

berndcleve  08.09.2019, 20:22

@ heureka )

Grundfreibetrag betrifft das vermögen, solange er weniger als 3.100 Euro hat an vermögen, bekommt er Leistungen vom. Was darüber geht, wird gegebenfalls als Einkommen berücksichtigt.

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heurekaforyou 
Fragesteller
 08.09.2019, 21:06
@berndcleve

Das heißt, dem Sohn würde von seinem 750,- EUR nichts angerechnet werden, wenn er über weniger Vermögen als 3.100,- EUR verfügt?

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berndcleve  08.09.2019, 21:26
@heurekaforyou

Nein, du schmeisst vermoegen und Einkommen durcheinander. Es gibt einen einkommenfreibetrag von 230 Euro, den hast du m.e. ungefähr richtig berechnet. Den hat die Bedarfsgemeinschaft dann zusätzlich in der Tasche. Lass dir das von isomatte aber noch mal genau erklären, ich kenne mich nur mit den Rahmenbedingungen aus.

Das andere ist der vermogensfreibetrag. Den unterschied musst du aber kapiert haben. Alles was über 3.100 auf der Bank ist, wird als Einkommen angerechnet. Man kann aber ewas als private Altersvorsorge ansparen als vermoegen, was nicht angerechnet wird.

Der Freibetrag beim Einkommen von ca. 230 wird automatisch von dem Programm berechnet, falls die alles richtig eingeben. Nach meiner Erfahrung wird dort aber nicht immer sauber gearbeitet, so dass man das ganze immer über prüfen muss. Dabei hilft eine erste uberschlaegige Berechnung, dass sich das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft un ca. 230 Euro erhöhen muss.

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heurekaforyou 
Fragesteller
 09.09.2019, 00:19

Nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören Kinder über 25 Jahren, verheiratete Kinder, Kinder die eigene Kinder versorgen, Kinder mit eigenem Einkommen, Großeltern, Enkel, Pflegekinder, Pflegeeltern und sonstige Verwandte und Verschwägerte des Hartz 4-Empängers, selbst wenn sie in Ihrem Haushalt leben.

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heurekaforyou 
Fragesteller
 09.09.2019, 00:25
@heurekaforyou Fahrtkosten und andere Aufwendungen

Wer mehr als 400 Euro brutto verdient, kann auch noch Fahrtkosten und andere Ausgaben, die den pauschalen Absetzbetrag von 100 Euro überschreiten, von seinen Einkünften abziehen. Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, berücksichtigen die Jobcenter nur die Kosten, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmitteln anfallen würden.

Müssen die Erstattung der Fahrtkosten beim Jobcenter beantragt werden?

Werden die Fahrtkosten auf den Hartz IV-Bezug der Mutter berücksichtigt oder werde dem Sohn die Fahrtkosten dirch das Jobcenter erstattet.

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berndcleve  09.09.2019, 00:33
@heurekaforyou

Warte auf isomatte, oder schreib ihn an. Dass mit den Kindern und der Bedarfsgemeinschaft ist mir zu hoch.

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