Gewerbeeinkommen bei einer Bedarfsgemeinschaft?

5 Antworten

Bevor ich hier einen Roman schreibe, sollte man erst einmal klären in welcher Beziehung du in der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) stehst, also ob du Personen zum Unterhalt verpflichtet bist oder nicht.

Würdest du nämlich als unter 25 jähriges Kind noch bei deinen bedürftigen Eltern leben und deshalb in deren BG - sein, weil du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst, dann könnte im schlimmsten Fall dein volles Kindergeld auf den Bedarf der restlichen BG - angerechnet werden.

Denn wenn du dieses dann nicht bzw. nur noch teilweise zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest, würde dieser Teil bzw. max. das volle Kindergeld wieder zum Einkommen eines Elternteils und entsprechend mindernd auf den Bedarf der übrigen BG - angerechnet.

Dann würdest du auch als unter 25 jähriges Kind aus der BG - der Eltern raus sein und müsstest dann deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom, Lebensmittel usw. im Regelfall selber an deine Eltern zahlen.

eryetten 
Fragesteller
 26.04.2021, 13:32

Also, Ich bin 18 Jahre alt, lebe bei meinem Vater(alleinerziehend), mit einem Mitbewohner der ebenfalls Hartz 4 bekommt (hat jedoch eine eigene BG-Nummer), beziehe zur Zeit bafög (483€), mein Bedarf liegt momentan bei 5€ vom Jobcenter, jedoch wenn ich mehr verdiene, wird es ja auf dem Bedarf meines Vaters angerechnet. Ich meine, dass mein Kindergeld sowieso schon auf den Bedarf der BG angerechnet wird.

0
isomatte  27.04.2021, 08:20
@eryetten

Was auf den Bedarf deines Vaters angerechnet werden dürfte ist dein nicht mehr benötigtes Kindergeld, welches du dann bei zusätzlichem anrechenbarem Einkommen nicht mehr benötigen würdest, wenn du deinen Bedarf auch ohne bzw. nur mit einem Teil deines Kindergeldes decken könntest.

Wenn du derzeit also noch einen Anspruch von monatlich 5 € Aufstockung hast, bedeutet das, dass du dein Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung noch voll benötigst.

Würdest du jetzt angenommen einen Nebenjob ausüben und dabei monatlich 450 € Brutto = Netto verdienen, dann würde zunächst dein pauschaler Freibetrag von 100 € auf dein Bafög - entfallen, dafür stehen dir dann aber auf dein Erwerbseinkommen die Freibeträge nach § 11 b SGB - ll zu.

Die ersten 100 € vom Bruttoeinkommen wäre der Grundfreibetrag, ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 % und von 1000 € - 1200 € Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Bei 450 € Brutto = Netto läge der Freibetrag dann bei 170 € und das voraussichtliche anrechenbare Erwerbseinkommen bei 280 €.

Zu diesen 280 € käme dann vorerst dein volles Bafög - von 483 € + dein Kindergeld von derzeit 219 €, zusammen hättest du dann angenommen vorerst 982 € anrechenbares Einkommen.

In diesen 100 € Grundfreibetrag sind wie bei deinen derzeit pauschalen 100 € Freibetrag auf dein Bafög - 30 € Versicherungspauschale enthalten, diese kannst du in Abzug bringen.

Die verbleibenden 70 € musst du dann zunächst jeden Monat für anfallende notwendige Aufwendungen einsetzen, musst du wegen deiner Ausbildung und Nebenjob ( bei Erwerbseinkommen muss man aber mehr als 400 € Bruttoeinkommen haben, sonst könnte man zusätzlich keine höheren Aufwendungen absetzen ) nachweislich mehr aufwenden, dann kannst du den Betrag über diesen 70 € zusätzlich vom vorerst anrechenbarem Gesamteinkommen absetzen.

Angenommen du hättest diese 982 € anrechenbares Gesamteinkommen und hättest Aufwendungen von monatlich 182 €, dann blieben nach Abzug der 70 € ein übersteigender Betrag von 112 € und die müsste das Jobcenter dann von den vorerst gesamten 982 € in Abzug bringen.

Du würdest dann angenommen nur noch 870 € anrechenbares Gesamteinkommen haben und das würde dann mit deinem individuellen Bedarf bei deinem Vater verglichen.

Würde dein Vater angenommen für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ( muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bzw. eigenem anrechenbarem Einkommen selber gezahlt werden ) insgesamt 750 € zahlen müssen und der Mitbewohner würde auch nur 250 € für seinen Anteil zahlen müssen, dann würden die verbleibenden 500 € auf Dich und Vater verteilt.

Bei dir kämen dann zu den 250 € KDU - Kopfanteil derzeit min. noch 357 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt und somit würde dein Bedarf dann angenommen bei min. 607 € pro Monat liegen.

Du hättest aber angenommen diese anrechenbaren 870 € Gesamteinkommen, dann würden nach Abzug der 607 € immer noch 263 € an Überschuss bleiben, zumindest vorerst.

Dann würdest du auch als unter 25 jähriges Kind im Regelfall aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deines Vaters raus sein und du würdest dein Kindergeld von 219 € nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen, du hättest dann angenommen immer noch einen übersteigenden Betrag von 44 €, bis zu den angenommenen 263 € Überschuss.

Es sei denn, du würdest dann mehr oder auch deinen kompletten KK - Beitrag selber zahlen müssen, dadurch könnte sich dann der nicht mehr benötigte Teil des Kindergeldes wieder verringern.

Nun, angenommen das wäre nicht der Fall und du hättest diese 44 € noch an Überschuss, dann dürfte auf den Bedarf deines Vaters max. dein volles Kindergeld von 219 € angerechnet werden.

Hätte er kein anderes Einkommen, auf das er schon Freibeträge berücksichtigt bekommen würde, dann könnte er vom Kindergeld min. diese 30 € Versicherungspauschale abziehen, es blieben dann angenommen max. 189 €, die dann auf den Bedarf deines Vaters mindernd angerechnet werden dürften.

Du hättest dann angenommen monatlich deine 483 € Bafög + deine 450 € Brutto = Netto, gesamt also angenommen 933 € im Monat.

Im Normalfall müsstest du dann deinem Vater deinen KDU - Kopfanteil von angenommen 250 € + deinen Anteil für normalen Haushaltsstrom zahlen, dann müsstest du mit Ihm ein angemessenes Kostgeld vereinbaren, oder deine Verpflegung und Versorgung dann selber übernehmen.

Was du dann noch übrig hast wäre deine und damit musst du dann alle weiteren Kosten finanzieren.

0
eryetten 
Fragesteller
 29.04.2021, 22:22
@isomatte

Danke für die ausführliche Antwort! Die 44€ an Überschuss könnten aber nicht auf den Bedarf von meinem Vater angerechnet werden, oder? Wenn ich Beispielsweise ein Duales Studium machen würde und monatlich 1300€ bekommen würde, dann wäre ja pipapo mehr als 400€ Überschuss von meinem Geld übrig, da ich aber aus der BG raus bin, würde das Jobcenter nicht sagen, dass ich sozusagen meinen Vater mit versorgen muss, sondern würde lediglich mein Kindergeld als Einkommen von meinem Vater zählen, da ich es selbst nicht mehr benötige, richtig?

0
isomatte  30.04.2021, 11:02
@eryetten

Das mit den 44 € Überschuss war ja nur ein Rechenbeispiel !

Wenn du mehr als deinen Bedarf mit deinem anrechenbarem Einkommen decken kannst, dann darf max. das volle Kindergeld als Einkommen des Vaters mindernd auf seinen Bedarf angerechnet werden.

Wenn du Bafög - bekommst, darfst Du im Monat ohne Anrechnung auf Dein Bafög - nur 450 € Brutto = Netto verdienen bzw. im Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten 5400 € Brutto, sonst würde dein Bafög - entsprechend gemindert oder der Anspruch entfällt ganz.

0
eryetten 
Fragesteller
 30.04.2021, 11:48
@isomatte

Okay das ist schon mal sehr gut zu wissen, die Regelung mit dem Bafög mit 450€ Brutto = Netto wusste ich, ich hab halt überlegt meinen Studiengang zu einem Dualen Studium zu wechseln, dann habe ich ja auch kein Bafög mehr... Bedeutet 450€ Brutto = Netto heißt, dass das Bruttoeinkommen als Nettoeinkommen gewertet wird oder? Heißt, bei einem Selbstständigen Umsatz = Einkommen?

0
isomatte  01.05.2021, 06:21
@eryetten

Wenn du das aufs Konto bekommst was du verdient hast, dann ist es Brutto = Netto, also bei einem Minijob bis 450 € Brutto.

Umsatz ist nicht gleich Einkommen, dass ist es nach Abzug bzw. Absetzen von Ausgaben / Aufwendungen, die zum erzielen der Einnahmen notwendig waren, sprich, was Dir dann an Gewinn bleibt, ist dein Einkommen, so wie es auch bei Brutto und Netto der Fall ist.

0
eryetten 
Fragesteller
 05.05.2021, 12:54
@isomatte

Also beim Arbeitsamt kann man, wenn man unter 400€ monatlich Umsatz durch selbstständige Tätigkeit hat nur 100€ Absetzen (laut Absatz 2 § 11b steht. Satz 1) und wenn man mehr als 400€ Umsatz hat kann man nach Satz 3-5 mehr als 100€ absetzen? Oder werden die unter 400€ als Bruttoeinkommen und nicht als Umsatz gerechnet, das würde ja bedeuten, dass Geschäftsausgaben und sonstige zuerst berechnet werden, und dann die 100€ Freibetrag in Frage kommen würden... Tut mir leid, wenn ich so viel Frage, aber für mich ist das ganze ziemlich schwierig nachzuvollziehen mit Umsatz und Bruttoeinkommen etc. und den Regelungen vom Arbeitsamt... sowas lernt man ja nirgendswo

0
isomatte  06.05.2021, 07:31
@eryetten

Erst einmal ist das mit den nur 100 € Freibetrag nicht korrekt !

Das was Du einnimmst wäre meiner Ansicht nach das Bruttoeinkommen und davon würden die Freibeträge berechnet, was dann nach Abzug von notwendigen Aufwendungen bleibt wäre dein Netto und davon würden die Freibeträge abgezogen und ergeben dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Du verwechselst das mit diesen unter und mehr als 400 € Brutto mit weiteren erhöhten absetzbaren notwendigen nachweisbaren berufsbedingten Aufwendungen, dass wäre auch bei einer abhängigen Beschäftigung der Fall.

Wenn man also mehr als monatlich 400 € Bruttoeinkommen hat, dann kann man zunächst seine normalen Freibeträge nach § 11 b SGB - ll absetzen, bei angenommen 450 € Brutto wären das 170 € Freibetrag.

Würde man diese 450 € dann auch Netto aufs Konto bekommen, dann blieben nach Abzug der 170 € Freibetrag vorerst max. 280 € anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

In den genannten 100 € Grundfreibetrag sind 30 € Versicherungspauschale enthalten, diese können abgezogen werden, es bleiben dann monatlich max. 70 € die man erst einmal für notwendige berufsbedingte Aufwendungen einsetzen muss.

Hättest Du z.B. notwendige nachweisbare Aufwendungen von monatlich 100 €, dann könntest Du diese übersteigenden 30 € auf Nachweis separat geltend machen und von den vorerst 280 € anrechenbarem Erwerbseinkommen in Abzug bringen, so würde dann das anrechenbare Erwerbseinkommen angenommen nur noch max. 250 € betragen.

0
eryetten 
Fragesteller
 26.04.2021, 14:54

Wichtig ist noch zu erwähnen, dass die im Beispiel genannten 200€ nicht zwingend Einkommen sind, sondern Umsatz, da es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, dementsprechend sollten doch auch Betriebskosten abgerechnet werden, sodass weniger Einkommen übrig bleibt, oder?

0
isomatte  27.04.2021, 07:42
@eryetten

Da muss man natürlich einen Unterschied machen, Einkommen ist nicht gleich Gewinn, es kommt dann aber auf beides an, also auf das Brutto und Netto, weil die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll aus dem Bruttoeinkommen ermittelt werden.

Nach Abzug aller notwendigen Aufwendungen bleibt dann dein Gewinn ( Netto ) übrig und davon werden dann diese Freibeträge berücksichtigt.

0

In diesem Artikel wird sehr gut erklärt und auch anhand von Beispielen vorgerechnet, wie sich Erwerbseinkommen von Bafög-Empfängern auf die Höhe des ALG II der Bedarfsgemeinschaft (BG) aufwirken kann.

Daraus geht auch hervor - soweit dies stimmt, was ich nicht weiß -, dass der Freibetrag von 100,-, den ein Bafög-Empfänger in einer BG hat, auf derselben gesetzlichen Grundlage beruht wie der Freibetrag von 100,-, den ein Empfänger von Erwerbseinkommen hat - nämlich auf Absatz 2 § 11b Absetzbeträge SGB II.

Demnach wäre der pauschale Freitrag von 100,- bei Erwerbseinkommen bei Studenten schon ausgeschöpft - es blieben also nur noch die 20 bzw. 10 Prozent Freibetrag nach Absatz 3 § 11b Absetzbeträge SGB II.

Aber in Absatz 1 stehen noch weitere Absetzbeträge:

"1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung"

Mehr absetzen kann man erst, wenn man über 400,- Einkommen im Monat erzielt, heißt es in Absatz 2 Satz 1 und 2:

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

Dem Jobcenter ist es bis 400,- € im Monat also egal, ob du dein Erwerbseinkommen in Gummibärchen investierst oder "wenn ich von diesen 400€ beispielsweise alles in eine Berufsunfallversicherung und Altersvorsorge investiere"!

Erst von deinem Erwerbseinkommen über 400,- im Monat kannst du Sachen aus "Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5" geltend machen - also auch Beiträge für Versicherungen und Altersvorsorge, soweit damit deine Gesamt-Absetzbeträge die Pauschale von 100,- € in Absatz 2 übersteigen!

Beispiel:

  • Du hast nach Absatz 1 § 11b Nr. 5 anerkannte Fahrkosten von 90,- und nach Nr. 3 absetzbare Versicherungsbeiträge von 30,- gleich 120,-, also 20,- € über der Grund-Pauschale von 100,- in Absatz 2.
  • Du verdienst 500,- im Monat.
  • Davon kannst du diese 20,- € absetzen, bevor dein Einkommen weiter bereinigt wird um die Freibeträge in Absatz 3, also um weitere 20 Prozent.

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter
eryetten 
Fragesteller
 26.04.2021, 13:26

Vielen Dank Gerd für deine verständliche Antwort! Zählt zu der Regelung mit 400€ nur Erwerbstätigeseinkommen, oder würde mein Bafög auch dazu zählen, denn dann wäre ich über den 400€?

0
eryetten 
Fragesteller
 26.04.2021, 14:51
@eryetten

Ebenfalls wollte ich noch fragen, wie es denn folgendermaßen aussieht, wenn ich als Selbstständiger 400€ auf mein Konto bekomme, handelt es sich ja nicht zwingend um Einkommen, sondern um Umsatz, dementsprechend sollten doch Dinge wie Altersvorsorge, BU, Geschäftsessen, Fahrtkosten als Betriebskosten abgerechnet werden können

0
GerdausBerlin  26.04.2021, 20:36
@eryetten

Bafög ist kein Erwerbseinkommen, sondern sogenanntes "müheloses Einkommen". Daher kann durch BaföG, Rente, Kindergeld und so weiter das Erwerbseinkommen nicht steigen.

Zudem sind die pauschalen 100,- Freibetrag beim BaföG ja schon Mehraufwändungen durch das Studium pauschal abgegolten. Das BaföG-Einkommen kann man also nicht noch dazu verwenden, weitere Aufwändungen abzusetzen.

Zudem ist beim ALG II eine Quer-Subventionierung und eine Quer-Absetzung wie bei der Steuer nicht möglich! Arbeitnehmer können vom zu versteuernden Gehalt Aufwände abziehen, die sie für ihr Nebentätigkeits-Gewerbe haben, also etwa den Ankauf von Material für ihr nebenberufliches Modell-Eisenbahn-Geschäft - soweit dies nicht als "Steckenpferd" klassifiziert wird.

Bezieher von ALG II können das nicht. Sie können höchstens die Kosten für den Kauf einer Lok absetzen vom Einkommen durch den Verkauf einer Lok.

0
GerdausBerlin  26.04.2021, 20:40
@eryetten

Altersvorsorge sind keine Betriebskosten.

Ob ein Geschäftsessen nötig war, um Gewinn zu erzielen, prüft das Jobcenter sicher noch genauer als das Finanzamt.

Für Fahrkosten wird in der Regel ein Fahrtenbuch verlangt.

Was ist "BU"?

Vor dem Ankauf von Betriebs-Gerät wird empfohlen, das Jobcenter zu befragen - mancherorts ab 100,- Investitionssumme. Sonst steigt die Gefahr, dass die Kosten als Luxus oder als Liebhaberei ignoriert werden.

0
eryetten 
Fragesteller
 26.04.2021, 22:04
@GerdausBerlin

Ja genau, ich meinte allerdings zu den 400€ Bafög, dass ich nochmal 400€ Umsatz durch selbstständige Arbeit bekomme, von dem Umsatz kann man als ALG 2 Bezieher ausschließlich Aufwendungskosten wie in deinem Beispiel den Einkaufspreis beim Weiterverkauf?,

ebenfalls noch eine Frage zu dem 100€ Freibetrag, von einem anderem User habe ich mir sagen lassen, dass man Semestergebühren in dem Monat absetzen kann, in dem sie fällig und gezahlt werden, dadurch würde sich dann dein Bedarf im jeweiligen Monat erhöhen, ist das korrekt?

0
GerdausBerlin  27.04.2021, 01:10
@eryetten

Alles, was man vom Einkommen absetzten kann, steht in SGB II § 11b Absetzbeträge. Dazu gibt es noch Hinweise der Agentur für Arbeit und zusätzlich eine Wissensdatenbank, und womöglich noch Hinweise für die Mitarbeiter deines zuständigen Jobcenters.

Klar sollte sein, was in Absatz 2 § 11b steht. Satz 1 gilt für alle Einkommen zusammen (falls man erwerbstätig ist):

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.

Satz gilt aber nur für Erwerbs-Einkommen, also nicht für Bafög, Rente usw.:

Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
  • Nummer 3 umfasst alle deine privaten Versicherungen, also auch BU.
  • Nummer 4 umfasst deine private Altersvorsorge, soweit sie von Staat gefördert wird, also im Wesentlichen Riester und Rürup.
  • Nummer 5 sind die Ausgaben, die für deine Einnahmen nötig waren.

All das wird abgegolten durch die Pauschale von 100,- -> außer in den Fällen, in denen deine Erwerbs-Einnahmen über 400,- € im Monat liegen und du Ausgaben von über 100,- € nachweisen kannst.

Damit soll unter anderem vermieden werden, dass Mini-Jobber jeden Wertktag 100 km weit fahren wegen einer zweistündigen Tätigkeit und dafür 400,- vom Gehalt absetzen.

Leider erscheint hier unklar, wie ein Selbständiger etwa Fahrräder verkaufen kann, wenn er für eines im Monat 300,- € ausgibt, es aufpoliert und dann für 400,- € verkauft. Demnach müsste er es für mindestens 400, 01 € verkaufen, damit er seine Ausgaben nach Nummer 3 in Höhe von 300,- von seinem Erwerbs-Einkommen absetzen kann.

Aber der Selbständige wird ja nicht Monat für Monat veranlagt - im Gegensatz zum Lohn-Empfänger -, sondern in der Regel über einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten, bei saisonal schwankenden Branchen manchmal sogar von zwölf Monaten.

Hier entfällt also in der Praxis die Grenze von 400,- € pro Monat, so dass sowohl der sechs- oder zwölf-fache pauschale Basis-Freibetrag von 100,- € abgesetzt werden kann als auch darüber hinausgehende Kosten von Nummer 3 bis Nummer 5.

In der Praxis kommt das vor. Ob dies einer rechtlichen Prüfung standhält, ist schwer zu sagen, da hier höchstens ein Rechnungshof ein Interessen an einer Aufklärung hätte.

Wenn man also nach sechs Monaten aufgefordert wird, das Formular EKS auszufüllen, kann man durchaus je Monat die Hälfte seiner Telefonkosten für betriebliche Zwecke zusätzlich absetzen, obwohl das Jobcenter pauschal 6 mal 100,- € vom Gesamt-Einkommen abzieht nach Satz 1 Absatz 2 § 11b SGB II.

Anders sieht es wohl aus, wenn die 100,- € Pauschale bereits eingesetzt worden waren beim BaföG. Aber weiß man es?

0

Wenn Du in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, hast Du regulär mit dem Arbeitsamt nichts zu tun, sondern mit dem Jobcenter.

Der Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen liegt bei 100 € mtl.. Zzgl. sind 20% des nach Abzug des Grundfreibetrages verbleibendes Einkommens anrechnungsfrei.

Die 400 € werden selbstverständlich auf das ALG 2 angerechnet. So, wie jedes andere Erwerbseinkommen auch.

Bei Selbstständigen steht das tatsächliche Einkommen (Unternehmensgewinn) jedoch erst am Ende des Geschäftsjahres fest.

Wie Dein Jobcenter genau damit umgeht, wirst Du sehen.

Hallo, also bei deiner selbstständigen Tätigkeit mußt du unterscheiden zwischen Umsatz und Gewinn:

Geht eine Person einer Arbeit nach, erfolgt bei Hartz 4 die Anrechnung vom Einkommen wie folgt: Grundsätzlich sind die ersten 100 Euro, die ein Arbeitslosengeld-2-Empfänger brutto verdient, anrechnungsfrei. ... Einkommen, welches zwischen 1.000 Euro und maximal 1.200 Euro liegt, ist zu 10 Prozent anrechnungsfrei.

Bruttoeinkommen wäre der Gewinn und das Finanzamt interessiert sich nur für das zu versteuernde Einkommen: die Beiträge für deine Berufsunfallversicherung und Altersvorsorge sind Vorsorgeaufwendungen und schmälern dein zu versteuerndes Einkommen!

Selbstständige Arbeit/Gewerbebetrieb
Werden Einkünfte aus einer selbstständigen (Neben-)Beschäftigung oder aus einem Gewerbebetrieb erzielt, so gilt als monatliches Bruttoeinkommen für die Berechnung der Freibeträge 1/6 des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum. Das Gesamteinkommen wird losgelöst von steuerlichen Vorschriften anhand der tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum, abzüglich der tatsächlichen notwendigen Ausgaben, ermittelt. Die Betriebsausgaben sind demnach keine Absetzbeträge, sondern werden bereits bei der Bestimmung des "Bruttoeinkommens" abgezogen.
Regelmäßig wird dann zunächst vorläufig über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden; die endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des grundsätzlich 6-monatigen Bewilligungszeitraums. Für saisonbezogene Betriebe wird von einem 1-jährigen Bewilligungszeitraum ausgegangen, um jahreszeitliche Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen.

Näheres in dem Link hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/arbeitslosengeld-ii-absetz-und-freibetraege_idesk_PI17574_HI2376111.html

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche
eryetten 
Fragesteller
 26.04.2021, 13:15

Vielen Danke für die umfangreiche Antwort! Eine Sache finde ich allerdings noch komisch, im Link habe ich nicht gefunden was die Bestimmung der Höhe des zu berücksichtigen Einkommens bedeutet... Heißt das die schätzen vorher ab wie viel Einkommen ich denn so circa bekomme und berechnen das schon in den Bewilligungszeitraum mit rein, oder erst nach den 6 bzw 12 Monaten?

0