Moonbell schreibt.

Nun hat meine Mutter mir gesagt, das ich die Miete dieser Wohnung (590€ warm) bis Juni tragen muss [...]

Bis der Juni anfängt und die ausgezogen bist oder bis Ende Juni?

Jedenfalls ist deine Mutter mutmaßlich Hauptmieterin der gemeinsam genutzten Wohnung und damit deine Vermieterin und du ihr Untermieter.

Daher kann sie von dir verlangen, was sie möchte. Ob die Höhe gerechtfertigt ist und die Dauer, ist die nächste Frage. Das gehört aber zum Mietrecht und nicht zum Sozialrecht.

Mutmaßlich habt ihr einen konkludenten Untermietvertrag. Mutmaßlich beträgt deine darin vereinbarte Warmmiete die Hälfte der gesamten Warmmiete, also 590,- durch zwei gleich 295,-.

Und mutmaßlich greift bei euch die übliche Kündigungsfrist, möglicherweise jene für möblierte Zimmer bei mitwohnendem Hauptmieter. Ob die Mutter eine kürzere Kündigungsfrist akzeptiert, bleibt zunächst der Mutter als Vermieterin überlassen - und im Streitfall entscheidet darüber ein angerufenes Gericht.

Also: Wenn die Mutter Angst hat, dass die in sechs Monaten nicht mehr die volle Warmmiete bekommt vom Jobcenter und daher den unangemessenen Teil der Warmmiete selbst übernehmen oder an wen anderen untervermieten muss oder in eine angemessene Wohnung umziehen,

ist es natürlich klug von ihr, von ihrem bisherigen Untermieter so lange wie möglich Miete zu verlangen.

Allerdings ist das wegen der Corona-Regeln derzeit nicht so dringend. Das Jobcenter übernimmt mutmaßlich auch länger als sechs Monate die dann für einen Single unangemessen hohe Warmmiete.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Lies mal SGB II § 21 Mehrbedarfe. Und § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Und § 16 Leistungen zur Eingliederung und § 16b Einstiegsgeld

sowie   § 16d Arbeitsgelegenheiten  § 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen  § 16f Freie Förderung.

Gruß aus Berlin, Gerd

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  • Was stimmt nicht an diesen Websites?

https://studyflix.de/wirtschaft/marktformen-1492

https://www.helles-koepfchen.de/?suche=marktformen

  • Was stimmt nicht an deinen Texten?
Was für eine Marktform hat ein Kindergarten?

(Tipp: Ein Garten "hat" keine Marktform. Auch nicht ein Kindergarten. Aber der Markt, in dem ein Kindergarten agiert, hat eine Marktform.)

muss ein Praktikumsbericht zum Betriebspraktikum schreiben.
In welcher Markt verorten Sie ihr Unternehmen
Wäre super lieb wenn mir jemand beantworten könnte welche Marktform ein Kindergarten hat.
und wie schätzen Sie den Konkurrenzlage ein?

(Kleiner Tipp: In manchen Gegenden gibt es staatlich verordnete Obergrenzen für die Preise oder für die Gebühren privater Kindergärten, aber auch für staatliche Kindergärten. Und: Kindergärten können als Personengesellschaft oder als OHG oder als GbR oder als Stiftung oder als GmbH organisiert sein oder als gGmbH, als normaler Verein oder als gemeinnütziger Verein.)

Gruß aus Berlin, Gerd

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Einfach zunächst mal in diesem Dokument nach dem Stichwort "Justizvollzugseinrichtung" suchen:

https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/rp/rp-d-17-9144.pdf

Interessant auch: https://www.jobs-regional.de/ausbildungsguide/gehalt-justizvollzugsbeamter

Gruß aus Berlin, Gerd

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Die gesetzlichen Regelungen stehen in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 5. Darin heißt es vor allem:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

Ansonsten greifen gegebenenfalls die Nr. 1, 2 und 3 davor.

Falls deine "Bedarfe für Unterkunft und Heizung [...] nicht anerkannt" werden, wird dein Regelbedarf nicht um 30 Prozent gemindert im Sinne von SGB II Unterabschnitt 5 Sanktionen,

sondern abgesenkt von Regelbedarfsstufe 1 (449,- €) auf Regelbedarfsstufe 3 (360,- €). Das geschieht unabhängig von Corona, unabhängig von den aktuellen Plänen der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Bürgergeld und unabhänig vom Urteil des BVerfG zu den § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen.

Wenn du unzufrieden bist mit der Entscheidung deines Jobcenters, kannst du dagegen den üblichen Rechtsweg beschreiten, also zunächst per Widerspruch beim Amt selbst, danach per Klage beim Sozialgericht, und im Eilfall sofort per "Eilklage".

Gruß aus Berlin, Gerd

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Wenn du im Haus deines Vaters in einer eigenen Wohnung wohnst, ohne deinen Vater, erhältst du genauso ALG II (so heißt die Geldleistung bei "Hartz IV") wie in dem Fall, dass du in einer Wohnung in einem Haus eines anderen Vermieters wohnst.

Ein Problem könnte sein, dass Verträge zwischen Verwandten manchmal von Behörden genauer auf Plausibilität überprüft werden, also ob alles stimmt und ob alles mit rechten Dingen zugeht oder ob da zwei Leute was zusammen ausgemauschelt haben - etwa ortsunübliche Mietpreise für Schrottwohnungen.

Wenn du im Haus deines Vaters in der Wohnung deines Vaters wohnst, dann bildest du in der Regel mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft (BG), bis du 25 bist oder bis du genug verdienst, um kein ALG II mehr zu benötigen.

In einer BG hängt die Höhe des ALG II auch davon ab, wieviel Vermögen und wieviel Einkommen die anderen Mitglieder der BG haben - hier also dein Vater. Sein Haus als Vermögen bedeutet aber noch nicht, dass er zu reich ist ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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In SGB II § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft heißt es sinngemäß:

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Wer also zuerst den Antrag auf ALG II für seine Bedarfsgemeinschaft stellt (Papa, Mama, Kind 1 oder Kind 2 usw., bei euch ist es eben die Mama!),

der gilt beim Amt als "bevollmächtigt", "Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen."

Diese Vertretung der Bedarfsgemeinschaft gilt so lange, bis ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft dem widerspricht und dem Jobcenter erklärt, dass er sich künftig selbst vertreten möchte und auch die Leistungen selbst entgegennehmen möchte.

Bis dahin ist die gemeinsame Vertretung der Bedarfsgemeinschaft verpflichtet, Daten über ihre Bedarfsgemeinschaft dem Jobcenter zu nennen - und notfalls auch unklare Sachverhalte aus der Vergangenheit aufzuklären. Was auch sonst? Wer auch sonst?

Für deine Mutter gilt also SGB I Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten  § 60 Angabe von Tatsachen - auch von Tatsachen über dich, als du noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft warst. Dazu gehört auch das Vorlegen von Urkunden und von Beweismitteln, siehe Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Wenn das Jobcenter also wissen möchte, bei welcher Krankenkasse der Sohn bis zu seinem Auszug aus der Wohnung krankenversichert war,

hat die Mutter dafür "auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen" - also etwa eine Kopie deines Kassenausweises! Was auch sonst?

Denn das Jobcenter muss ja wissen, wohin sie Geld für deine Krankenversicherung überweisen muss - und von wem sie Geld für deine Krankenversicherung zurückfordern muss, sobald sich etwas an deiner Krankenversicherung geändert hat - etwa durch den Beginn einer Ausbildung.

Wenn die Mutter dieser ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann dies passieren:

SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung. Dann gibt es eventuell einfach mal gar kein ALG II mehr!

Wäre das so lustig für Mama?

Dann hilft vielleicht nur noch:

SGB I § 67 Nachholung der Mitwirkung.

Also eine Kopie anfertigen von den verlangten Unterlagen und an das Jobcenter schicken. Oder den Rechtsweg beschreiten gegen die Einstellung der Leistungen, was sicher mühsamer und nicht unbeding erfolgversprechender ist als zwei Plastikarten zu fotografieren ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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Wenn du Post vom Jobcenter erhalten möchtest, musst du dem Jobcenter deine Postanschrift zukommen lassen. Was auch sonst? Die können ja nicht hellsehen ;-).

Wenn du obdachlos bist und nur den Regelbedarf vom Jobcenter erhältst, musst du die Postanschrift eines Trägers angeben, der dein Ansprechpartner ist - also irgendeine anerkannte Obdachlosenhilfeorganisation.

Wenn du aber nicht obdachlos bist, musst du angeben, in welcher Wohnung du wohnst! Eine Postanschrift genügt hier nicht!

Wenn das Jobcenter dir glaubt, reicht die Angabe deiner neuen Wohnadresse. Wenn nicht, dann greift SGB I § 60 Angabe von Tatsachen:

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Eine dieser "Beweisurkunden" ist die Anmeldebestätigung deiner örtlichen Meldebehörde. Du kannst natürlich auch andere "Beweismittel" vorlegen - etwa Zeugenaussagen deines Vermieters oder deiner Nachbarn. Aber am Ende will das Jobcenter wohl doch lieber die Anmeldebestätigung als Beweisurkunde vorliegen haben - es muss ja nicht gleich sein, wenn man nicht gleich einen Termin bekommt bei seiner örtlichen Meldebehörde ;-)

Gruß aus Berlin, Gerd

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Die Agentur für Arbeit schreibt in ihren Hinweisen dazu auf PDF-Seite 44, Randziffer 11.105 (Geldgeschenke an Kinder):

(4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zu-
wendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind,
ist insbesondere bei allgemein üblichen Zuwendungen von Ver-
wandten an minderjährige Kinder auszugehen (z. B. Geld- oder
Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag, kleinere Ta-
schengelder).

Nun bist du viellicht nicht mehr minderjährig. Und selbst wenn, wären 50,- € "Taschen"-Geld im Monat sicher keine "kleinere" Gelder mehr.

Nehmen wir an, ein Single unter 18 gibt von seinem Regelbedarf der Stufe 4, also 376 €, 320,- € aus für fixe Kosten, also Essen, Strom, Internet, Handy und Kleidung.

Dann hätte er nur noch 56,- € zur freien Verfügung.

Und mit 50,- "Taschengeld" von Mama hätte er fast die doppelte Summe zur freien Verfügung!

Man kann natürlich sein Sozialgericht fragen, ob das immer noch "einer nur geringfügigen Lageverbesserung" entspricht oder nicht, wenn man mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden ist.

Ab 18 müsste von den 50,- € jedenfalls die Versicherungspauschale von 30,- je Monat abgezogen werden.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Lies zunächst mal, was ich gestern hier zu einem ähnlichen Fall geschrieben habe.

Es kommt also nicht auf die Anzahl der Zimmer an, und auch nicht auf die Fläche der Wohnung, sondern auf die Kosten, die entstehen durch Miete und durch Heizung.

Wenn das zusammen bei Mama zum Beispiel 700,- € sind, und in ihrer Gemeinde sind für einen Single maximal 400,- Warmmiete angemessen,

dann kriegt Mama als Single so nach sechs bis zwölf Monaten nur noch 400,- für Miete und Heizung vom Jobcenter.

Dann kann sie ein bisschen arbeiten gehen, bei Freunden und Verwandten um Spenden bitten oder einfach ein oder zwei Zimmer untervermieten.

Oder in eine angemessene Wohnung ziehen. Ein Wohnungstausch mit einem jungen Paar, das ein Kind erwartet, aber eine kleinere Wohnung hat, bietet sich da an. Die stehen bekanntlich Schlange nach so einer Gelegenheit ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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Mietzuschuss, aber im Hauptmietvertrag mit dem Ex?

Hallo zusammen!

Ich bin neu hier und wohne in Berlin :) Und habe eine Frage zu einem (wie ich glaube) etwas speziellen Fall.

Zu den Fakten: Mein Ex-Freund will/muss Hartz4 beantragen, aus verschiedenen Gründen (kann ich bei Bedarf gerne näher ausführen). Wir sind seit ca 3 Jahren getrennt und seitdem beste Freunde, ja, haben wir echt hingekriegt :) Ich bin damals aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und stehe aber auch jetzt immer noch mit im Hauptmietvertrag, war längere Zeit auch kein Problem.

Nun ist er aber seit einiger Zeit in finanziellen Schwierigkeiten, es geht ihm auch nicht so gut, und er strebt einen längeren Klinikaufenthalt wegen seiner Depression an. Nun verdient er schon länger nichts mit und ich kann die Miete von 1100 nicht mehr dauerhaft mit tragen, aus dem Hauptmietvertrag raus komme ich aber auch nicht.

Nun meine konkrete Frage: Wenn er jetzt diesen Hartz-4-Antrag stellt, sollte er dann angeben, dass er alleine wohnt? Oder wäre es besser, wir bilden quasi wieder eine WG? Oder einfach sagen, wie es ist, dass ich seine Ex bin und ihm weiterhin zumindest etwas zusteuern werde, weil er seine Wohnung nicht verlieren möchte?

Ziel ist, dass er nach dem Klinikaufenthalt wieder als Entwickler arbeitet, da verdient er genug, um die Wohnung selbst zu bezahlen. Aber vielleicht stuft das FA uns dann als sogenannte Bedarfsgemeinschaft ein, was ja aber nicht der Fall ist, weil ich dort offiziell gar nicht mehr wohne und ihm nur aus Freundschaft finanziell unter die Arme greife. 

Hoffe ich habe es nicht zu kompliziert gemacht...

Bin gespannt auf eure Antworten!

LG Geli

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Das SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung meint dazu in Absatz 1 Satz 1:

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

In Berlin gelten für einen Single 400nochwas als angemessene Warmmiete. Siehe diese Quelle.

In den ersten sechs Monate greift aber eine Ausnahmeklausel, siehe Absatz 1 Satz 3:

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Nun kann er sicher locker sofort untervermieten in Berlin. Aber dennoch hat er praktisch meist dafür nicht die gesetzlichen "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate", sondern praktisch mindestens für sechs Monate Zeit!

Und so lange die Ausnahme-Regeln wegen Corona gelten, werden vor diesen "längstens für sechs Monate" noch weitere sechs Monate vorgeschaltet, in denen die Angemessenheit der derzeit bewohnten Wohnung überhaupt keine Rolle spielt. Quelle 1 und Quelle 2 (nicht alle aktuell!).

Also kein Problem mit der offensichtlichen Nicht-Angemessenheit der Wohnung.

Nun zur Frage der "tatsächlichen Aufwendungen": Das sind die, die tatsächlich und rechlich nötig sind, um dort zu wohnen und zu heizen.

Hier bin ich der Ansicht, dass der Mit-Hauptmieter zwar gegenüber dem Vermieter haftet für die pünktliche Zahlung der Miete, also quasi wie ein Steller einer Sicherheit (früher waren das oft die Eltern von Studenten ;-),

aber nicht gegenüber dem Jobcenter.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mit-Hauptmieter ein früherer Partner und Mitbewohner war oder nicht.

Denken wir nur mal daran, dass fünf Mitglieder einer Wohngemeinschaft einen gemeinsamen Haupt-Mietvertrag haben, was ja durchaus üblich ist. Nun ziehen vier davon aus, dem Vermieter ist das recht oder wurscht, und der fünfte benötigt ALG II: Würde das Jobcenter dann nur ein Fünftel Warmmiete gewähren? Nein!

Nun zur Angemessenheit nach dem Ende aller Karenz-, Kulanz- und Corona-Regelungen:

Dann kriegt der Leistungsempfänger in Berlin eben nur noch "426 Euro für Alleinstehende" plus angemessene Heizkosten, plus diverse Boni wegen Behinderung, als Langmieter usw.

Da du mietrechtlich verpflichtet bist, den Rest der Miete zu übernehmen, kann das Jobcenter auch gar kein § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen feststellen bei deinem Mit-Mieter, wenn du dem Vermieter den Rest der Miete überweist, den das Jobcenter nicht übernimmt. Ähnlich sieht es sicher aus bei einem Zuschuss für Heizkosten, obwohl du dazu als Nicht-Vertragspartner des Versorgers mutmaßlich nicht verpflichtet bist.

Nun zum "längeren Klinikaufenthalt wegen seiner Depression" deines Mit-Mieters:

In dieser Zeit hat er im Grunde überhaupt keinen Anspruch auf ALG II. Siehe SGB II § 7 Leistungsberechtigte:

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist,

Aber es gibt Ausnahmen wie diese hier, ebenfalls in Absatz 4 ebenda:

Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist

Falls also nicht vorhergesagt werden kann, dass es weniger sechs Monate dauern wird, gibt es sofort kein ALG II mehr.

Eine Verlängerung des Klinikaufenthalts nach prognostizierten 5 Monaten scheint mir aber unschädlilch zu sein.

Falls das nicht klappt, könntest du versuchen, die Wohnung unterzuvermieten, bis er entlassen wird. Dafür kannst du zuvor eine BGB § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte vom Vermieter erbitten oder zu erklagen versuchen, oder du informierst ihn gar nicht und nimmst es hin, dass der Vermieter euch beiden kündigt wegen BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte.

Dann seid ihr die überteuerte Bude immerhin los ;-). Und dein bisheriger Mit-Mieter könnte sich nach seinem Klinikaufenhalt eine Wohnung nehmen, die angemessen ist und vom Jobcenter voll finanziert wird, bis er wirklich wieder auf eigenen Beinen steht - sonst droht dir ewig das Risiko, für Mietausfälle in einer nicht selbst bewohnten Wohnung aufkommen zu müssen!

Gruß aus Berlin, Gerd

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Jobcenter Einstellung der KDU wegen KH?

Hallo,

folgender Sachverhalt:

Mann und Frau leben in einem Haushalt haben ein Kind.

Die Frau hat eine rechtliche Betreuerin mit Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Frau ist seit dem 15.11.2022 zwangsuntergebracht per Beschluss bis 17.04.2022 die Unterbringung läuft aus.

Seit dem 15.11.2022 hat sie die Betreuung.

.

Mann stellt Antrag auf Wohnungszuweisung.

Die Wohnungszuweisung ist noch nicht entschieden per Beschluss.

Der Frau wurde das Sorgerecht entzogen, wobei der Mann für eine räumliche Trennung sorgen soll von ihr zum Kind, daraufhin ist er ausgezogen und aktuell wieder eingezogen.

Somit wird ja die räumliche Trennung nicht mehr gewährleistet.

Beide wären nun dort gemeldet.

Die Leistungen bezieht die Frau seit 02 2021 vom Jobcenter, wobei auch Hauslasten bewilligt wurden, da das Haus auf Kredit finanziert ist.

Die Leistungen wurden nun eingestellt ab April 2022, dass heißt die Wohnkosten, nach den genannten Paragraphen.

Es wurde der Frau mit den Paragraphen erklärt die unten stehen, auf dem Bescheid steht keine Adresse

Nun hat man ihr eine Ferienwohnung bzw. Pension zugewiesen nach Entlassung, in der Sie bleiben soll von der Betreuerin aus.

Sie hat unsagbare Angst was mit ihr geschieht.

1. Wenn das Jobcenter die Leistungen einstellt nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 22 SGB II wenn der Mann wieder eingezogen ist von welcher Entscheidungsgrundlage geht das Jobcenter aus ohne Adresse?

Das es wieder eine Bedarfsgemeinschaft ist?

Und deswegen vorsorglich die Hauslasten bzw. die Kosten der Unterkunft einstellt, bis das Vermögen des Mannes vorliegt?

2. Oder hat das was mit dem stationären Krankenhausaufenthalt zutun nach § 7 SGB II mit den übrigen Paragraphen die genannt wurden?

Ein Leistungsausschluss wäre damit anzusetzen mit der Prognoseentscheidung wie lange sie schon abwesend vom gemeldeten Haushalt ist, noch nicht länger als ein halbes Jahr oder wird dies voraussichtlich entschieden?

3. Welche Rechtsgrundlage hat die Pension?

4. Die Auszüge können ja auch eingereicht werden, von der Betreuerin und der Mann könnte diese nach Aufforderung vom Jobcenter sofort einreichen?

Dies ist mehr wie dringlich, die Frau weiß nicht was mit ihr geschieht.

Mit dringender Bitte um Mithilfe!

Mfg

Jen

https://5677ed7966baf7edbd5900da560dfcaf.safeframe.googlesyndication.com/safeframe/1-0-38/html/container.html

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Jen2010 schreibt:

1. Wenn das Jobcenter die Leistungen einstellt nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 22 SGB II wenn der Mann wieder eingezogen ist von welcher Entscheidungsgrundlage geht das Jobcenter aus ohne Adresse?
Das es wieder eine Bedarfsgemeinschaft ist?
Und deswegen vorsorglich die Hauslasten bzw. die Kosten der Unterkunft einstellt, bis das Vermögen des Mannes vorliegt?

Das Jobcenter hat in jeder Stadt eine Adresse. Was also meinst du?

SGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse hat viele Satzteile. Welcher ist genannt oder gemeint?

Antworten auf solche Fragen gibt das Jobcenter.

Falls der Mann keine Auskunft über sein Vermögen gibt, kann die Sozialleistung für ihn eingestellt werden, siehe SGB I Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten  § 60 Angabe von Tatsachen, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung und § 67 Nachholung der Mitwirkung.

Jen2010 schreibt:

2. Oder hat das was mit dem stationären Krankenhausaufenthalt zutun nach § 7 SGB II mit den übrigen Paragraphen die genannt wurden?
Ein Leistungsausschluss wäre damit anzusetzen mit der Prognoseentscheidung wie lange sie schon abwesend vom gemeldeten Haushalt ist, noch nicht länger als ein halbes Jahr oder wird dies voraussichtlich entschieden?

Das ergibt sich doch klar aus SGB II § 7 Leistungsberechtigte:

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist [...]

Grundsätzlich gibt es also keine Leistungen, aber ausnahmsweise dann,

wenn "wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus" liegt! Also wenn er - von heute aus betrachtet - nur für fünf Monate und ein paar Tage ins Krankenhaus muss!!

Jen2010 schreibt:

3. Welche Rechtsgrundlage hat die Pension?

Die nennst du selbst, das "Aufenthaltsbestimmungsrecht":

Die Frau hat eine rechtliche Betreuerin mit Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. [...]
Nun hat man ihr eine Ferienwohnung bzw. Pension zugewiesen nach Entlassung, in der Sie bleiben soll von der Betreuerin aus.

Die Kosten für die Pension übernimmt dann das Jobcenter. Und wenn sie mit der Entscheidung ihrer Betreuerin nicht einverstanden ist, kann sie zum zuständigen Betreuungsgericht gehen.

Jen2010 schreibt:

4. Die Auszüge können ja auch eingereicht werden, von der Betreuerin und der Mann könnte diese nach Aufforderung vom Jobcenter sofort einreichen?

Du meinst wohl Konto-Auszüge. Diese kann jeder einreichen. Warum nicht?

Gruß aus Berlin, Gerd

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In SGB I heißt es dazu unter § 46 Verzicht:

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Es genügt also eine "schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger", hier also gegenüber dem Jobcenter.

Bis dahin wird regelmäßig geprüft, ob du nicht doch noch einen Bedarf an Sozialleistungen hast - weil ja viele Leute nicht alle Gesetze kennen, und daher gar nicht immer wissen können,

ob sie noch noch einen Bedarf an Sozialleistungen haben oder nicht! Dies ergibt sich für den Fachmann dann in der Regel aus dem Arbeitsvertrag!

Angesichts dieser Probleme vieler Leute und dem Bemühen der Sozialleistungsträger, etwas gegen diese Probleme zu tun, klingt es etwas hohl, wenn du schreibst:

Ich verstehe sowieso nicht wie und warum man da überhaupt noch einen bürokratischen Aufwand macht.

Oder auch:

Ich will denen aber den Arbeitsvertrag nicht zeigen. Wozu auch?

Gruß aus Berlin, Gerd

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SGB II Unterabschnitt 5 Sanktionen  § 31 Pflichtverletzungen:

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis [...]
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit [...] aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, [...
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.]

Ohne "wichtigen Grund" greift SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen  § 31b Beginn und Dauer der Minderung.

Aber du wirst ja sicher einen wichtigen Grund für deine Absage "darlegen und nachweisen" können.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Es schwächt das Wort

"Er ist recht groß für sein Alter" bedeutet nicht, dass er wirklich groß ist.

Auch bei "Deine Figur gefällt mir recht gut." wartet der Hörer auf die mitgedachte Einschränkung. Wozu sonst sollte der Sprecher das Wort "recht" eingefügt haben?

"Deine Figur gefällt mir recht gut, aber am Bauch könntest du noch etwas arbeiten", könnte ein Trainer etwa sagen.

Oder ein Arzt: "Ihre Blutwerte sind recht gut. Nur der XY-Wert macht mir noch Sorgen."

Gruß aus Berlin, Gerd

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Jen2010 schreibt:

Tochter zieht beim Vater ein, aber nicht als Hauptmieter sondern als Bewohnerin mit Antrag auf Erlaubnis für Einzug

Nachdem der Vater eine § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte durch seinen Vermieter beantragt hatte (und noch darauf wartet oder auf ein entsprechendes Gerichtsurteil zu seinen Gunsten),

darf eine § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, bereits erfolgen, wenn der Vermieter "zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war", sprach mal der Bundesgerichtshof:

Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt.

Die Furcht des Vaters vor einer späteren berechtigten Ablehung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter muss also nicht unbedingt dazu führen, dass der Vater eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, auf später verschiebt.

Gar nicht nützlich ist es rein rechtlich jedenfalls, eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, dadurch zu verhindern, dass er seine Tochter bei sich wohnen lässt, aber unentgeltlich - denn auch dies ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte!

Richtig ist, dass der Vater dem Vermieter vormachen kann, seine Tochter würde bis zur Erlaubnis nur zu Besuch bei ihm weilen, ohne dort eingezogen zu sein - was er nicht mehr könnte, wenn die Tochter einen Mietvertrag mit dem Vater hätte und der Vermieter davon erführe.

Möglicherweise befürchtet der Vater nun, dass der Vermieter von einem solchen Mietvertrag erfährt, sobald die Tochter einen solchen Mietvertrag dem Jobcenter vorlegt, um ALG II zu erhalten für ihre durch den Mietvertrag mit dem Vater entstehenden § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Diese Furcht ist doppelt unbegründet: Zum einen informiert das Jobcenter nicht dem Vermieter des Hauptmieters über Verträge des Hauptmieters mit einem Untermieter.

Zum anderen interessiert sich das Jobcenter überhaupt nicht für Mietverträge und Unter-Mietverträge zwischen Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben!

Denn bei Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, werden die § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung laut Bundessozialgericht nicht per Vertrag ermittelt, sondern kopfteilig:

Jedem Mitgied einer Haushaltsgemeinschaft von Verwandten stehen gleich viel ALG II für Miete und Heizung zu, nämlich die Gesamtkosten geteilt durch die Kopfzahl der Verwandten, die in dieser Haushaltsgemeinschaft leben!

Zahlt der Vater als Hauptmieter also zum Beispiel 400,- Kaltmiete, 100,- kalte Nebenkosten und 100,- Heizkosten, zusammen also 600,- warm,

haben Vater und Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft von Verwandten jeder einen Bedarf von 300,-, also genau die Hälfte (bei drei Verwandten im Haushalt entsprechend jeder ein Drittel usw.).

Hat der Vater zuviel Vermögen oder Einkommen, kriegt er seine 300,- aber nicht vom Jobcenter, weil er gar kein ALG II kriegt. Aber die Tochter kriegt ihre 300,- vom Jobcenter (soweit diese am Ort angemessen sind), falls sie generell Bedarf an ALG II hat (und nicht als Mitglied der BG des Vaters gilt, weil sie noch keine 25 ist!).

Ausnahme: Der Vater "schenkt" der Tochter ihren Anteil an Miete und Heizung. Dann erklärt die Tochter dem Jobcenter, dass sie deshalb keine § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat, dann erhält sie nur ALG II für ihre sonstigen Bedarfe, insbesondere also SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und § 21 Mehrbedarfe.

Eine solche Schenkung ändert aber nichts daran, dass der Vermieter des Vaters den Vater kündigen kann mit Aussicht auf Erfolg wegen BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte!

Falls diese Schenkung der Gebrauchsüberlassung dem Vermieter des Vaters zu Ohren kommt und der Vermieter am Ende recht hatte, dem Vater die Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung zu verweigern!

Aber die Gefahr dafür ist äußerst gering, da es sich hier ja um die Tochter des Mieters handelt, die zudem in Not geraten ist. Welches Gericht würde hier eine Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung nicht erzwingen? Und welches Gericht würde hier eine Kündigung durch den Vermieter und am Ende gar eine Räumung zulassen?

Gruß aus Berlin, Gerd

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Einfach Rückerstattung anstelle von Ersatzlieferung?

Guten Abend liebe Community,

Vor kurzem habe ich in einem Onlineshop Tierfutter bestellt, dieses kam dann vor wenigen Tagen an. Leider hat DHL da so einiges Verbockt und das Paket einfach über den Zaun und so mitten in 'ne Pfütze geworden. Ergo: Karton und Inhalt kaputt und Nass. Direkt Nachricht mit Bildern an den Shop, und da kommt der Haken.

Der Shop bedauere den Vorfall sehr und will das Paket zurück, beauftragt DHL sofort und ohne Rücksprache mit mir zur Abholung nächste Woche. Eine "Ersatzlieferung sei aufgrund systemtechnischen Gründen nicht möglich" und wird daher trotz konkreter Anfrage abgelehnt. Ich müsse eine erneute Bestellung auslösen. Als "Wiedergutmachung" schickten sie mir einen 10% Nachlass auf die nächste Bestellung.

Theoretisch an sich kein Problem, wenn in der Zwischenzeit nicht die Preise um gut 11-12% angehoben wurden und zudem auch durch den viel geringeren Bestellwert zusätzlich Versandkosten auf mich zu kommen würden. Abgesehen von dem ganzen Theater jetzt.

Habe geantwortet, dass ich mit dem Vorgehen nicht einverstanden bin und eine Ersatzlieferung möchte, es sollte ja irgendwie möglich sein, gerade auch wegen der preislichen Differenz. Darauf kam, dass man mir dann im Nachhinein beim Einschicken der nächsten Rechnung die Differenz Gutschreiben (nicht erstattet).

Ehe ich darauf reagieren konnte kam auch schon von PP die Bestätigung der Kostenrückabwicklung von dem Artikel um den es geht,

Frage ist also: Ist das alles so überhaupt rechtens/richtig? Ich mein, eigentlich wären Verkäufer doch für eine Ersatzlieferung verpflichtet, oder nicht?

Ich habe den Kauf ja nicht widerrufen sondern lediglich auf Erfüllung des Vertrages bestanden.

Was kann ich machen/ wie weiter vorgehen?

Außerdem Bzgl. Der Abholung: Ich bin (wie die meisten Menschen) innerhalb des angegebenen Abholungsdatum und Zeitraum arbeiten (Mo, 8-18uhr!), Da gab's und gibt's kein Mitspracherecht und keine Option zur Änderung.

Vielleicht jemand hier, der mir weiterhelfen kann?

Liebe Grüße!

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Die Antwort von Answer1234567 erscheint mir einleuchtend und hilfreich. Allerdings wurde hier nicht nichts geliefert. Denn dann könnte man auf die Erfüllung des Kaufvertrags pochen, der die Lieferung der vereinbarten Ware vorsieht.

Es wurde etwas geliefert, aber die Ware war beschädigt. Dann greift das Gewährleistungsrecht, denn es liegt ein Sachmangel vor also ein Mangel "in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes", den der Verkäufer zu vertreten hat.

In solchen Fällen kann der Käufer im Grunde wählen, ob er eine Reparatur, eine neue Ware oder, wenn beides nicht geht, sein Geld zurück haben möchte. Siehe BGB § 439 Nacherfüllung:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Praktisch kann sich der Verkäufer das aber aussuchen. Siehe ebenda Absatz 4:

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Wie ein Streit im vorliegenden Fall ausgehen wird, ist aber schwer vorherzusagen.

Wichtig wäre wäre eine medial verbreitete Klärung hingegen für jene zunehmenden Fälle, in denen die Verkäufer bei der Reklamation von fehlenden Waren einfach mailen: "Bestellen Sie doch einfach neu!"

Gruß aus Berlin, Gerd

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markorababa schreibt:

Nun sagt das Jobcenter, neben den 39Std noch genug Zeit gehabt zu haben und droht mit Sanktion und ich muss mich äußern.

Du musst nicht, du kannst. Denn Sanktionen gibt es "nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen." Siehe SGB II § 31 Pflichtverletzungen Absatz 1 Satz 2.

Also lege deine Gründe dar, am besten wichtige!

Dabei musst du bedenken: Grundsätzlich kann das Jobcenter verlangen, dass man einen Job aufgibt, um eine Maßnahme anzutreten,

um das Ziel zu erreichen, einen Job zu finden, bei dem man dann weniger ALG II benötigt oder am besten gar keins mehr. Siehe § 10 Zumutbarkeit:

(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil [...]
5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Du kannst also nicht damit argumentieren: "Ich habe schon versucht, mehr zu verdienen, und habe es auch geschafft und benötige jetzt 200,- weniger ALG II!" Denn die Idee einer Maßnahme ist ja, dass du so gut eingegliedert wirst, dass du gar kein ALG II mehr benötigst!

Praktisch aber werden Leute mit einem Midi-Job eher von Maßnahmen "verschont" als Leute mit nur einem Mini-Job.

Praktisch aber haben beide Leute manchmal noch Zeit, eine Maßnahme wahrzunehmen, ohne ihren Job zu kündigen - und ohne, dass sie vor Stress umfallen. Dazu solltest du dich auch noch äußern!

Gut sind sicher auch Argumente im Sinne von "es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann." (Siehe oben, § 10.)

Wenn du schreibst,

Diese Firma hat mir gezeigt, dass man mich behalten will und ermöglichte mir einen neuen Vertrag mit der Aussicht auf Vollzeit in einer möglichen Zukunft.

dann solltest du aber nicht so wischi-waschi schreiben, sondern konkret: Wer hat dir wann was zugesagt? Warum nicht jetzt schon? Welche Probleme müssten dazu überwunden werden?

Hilfreich ist es sicherlich, wenn dir die Firma sowas schriftlich gibt. Ein Vorvertrag wäre am besten. Beispiel: "Falls es keine Konjunktureinbrüche gibt, werden wir Herrn Mustermann zum 1. Mai in Vollzeit anstellen."

Gruß aus Berlin, Gerd

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Eine Sperrzeit gibt es nur beim ALG I, nicht beim ALG II. Hier gibt es stattdessen eine Minderung, hier "mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs." Siehe SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen. Das wären also bis zu 122,- € weniger ALG II, und das drei Monate lang, siehe § 31b Beginn und Dauer der Minderung.

Keine Minderung gibt es, "wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen." Siehe SGB II § 31 Pflichtverletzungen.

Ein solcher Grund könnte sein (muss aber nicht):

da das Cafe ein albanisches Café ist und ich mich mit denen nicht verständigen kann fällt mir die Arbeit dort sehr schwer

Ansonsten spräche ja nichts dagegen, statt 11 Stunden in der Woche in einem Café 2 x 11 Stunden in der Woche in 2 Cafés zu arbeiten -

außer, einer der beiden Arbeitgeber möchte nicht auf dem Komfort der Minijob-Regelung verzichten,

aber das muss man im Streitfall wohl nachweisen.

Jedenfalls fällt es durchaus nicht aus dem Rahmen der § 10 Zumutbarkeit, 22 Stunden in der Woche zu arbeiten, und dies auch bei mehr als einem Arbeitgeber.

Gruß aus Berlin, Gerd

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Dein Auftraggeber bestimmt die Art der Belege für die Fundorte deiner Quellen, wie ich gerade hier aufgeführt habe.

1. Immer beliebter werden die amerikanischen Kurzbelege im Text. Bespiel:

  • Dies wird auch heute noch so gesehen (vgl. Elfert 2022), weshalb ...

Der vollständige Beleg steht dann im Quellenverzeichnis hinten.

2. Auch hübsch und von mir bevorzugt ist der Kurzbeleg in der Fußnote, Beispiel:

  • ² vgl. Elfert 2022.

3. Klassisch und immer noch verwendet, wenn nicht gar vorgeschrieben ist der Vollbeleg in der Fußnote - aber mit Variationen! So ist ein Vollbeleg meist nur bei der ersten Erwähnung nötig, danach kann oft ein Kurzbeleg verwendet werden, oder eine Abkürzung wie a. a. O. oder ebd. Beispiele:

  • ² Musterman, Max: Ett iss, wie ett iss. URL ... (10.03.2022)
  • ³ Ebd.

"Ebd." steht für "Ebenda" und wird verwendet, wenn direkt danach aus derselben Quelle zitiert wird.

Wird erst später wieder aus derselben Quelle zitiert, schreibt man gerne:

  • ³ Mustermann, a. a. O.

"a. a. O." steht für "am angegebenen Ort", den kann der Leser dann oben finden, bei der ersten Angabe von Mustermanns Werk.

Gruß aus Berlin, Gerd

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