Jen2010 schreibt:
Tochter zieht beim Vater ein, aber nicht als Hauptmieter sondern als Bewohnerin mit Antrag auf Erlaubnis für Einzug
Nachdem der Vater eine § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte durch seinen Vermieter beantragt hatte (und noch darauf wartet oder auf ein entsprechendes Gerichtsurteil zu seinen Gunsten),
darf eine § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, bereits erfolgen, wenn der Vermieter "zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war", sprach mal der Bundesgerichtshof:
Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt.
Die Furcht des Vaters vor einer späteren berechtigten Ablehung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter muss also nicht unbedingt dazu führen, dass der Vater eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, auf später verschiebt.
Gar nicht nützlich ist es rein rechtlich jedenfalls, eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, dadurch zu verhindern, dass er seine Tochter bei sich wohnen lässt, aber unentgeltlich - denn auch dies ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte!
Richtig ist, dass der Vater dem Vermieter vormachen kann, seine Tochter würde bis zur Erlaubnis nur zu Besuch bei ihm weilen, ohne dort eingezogen zu sein - was er nicht mehr könnte, wenn die Tochter einen Mietvertrag mit dem Vater hätte und der Vermieter davon erführe.
Möglicherweise befürchtet der Vater nun, dass der Vermieter von einem solchen Mietvertrag erfährt, sobald die Tochter einen solchen Mietvertrag dem Jobcenter vorlegt, um ALG II zu erhalten für ihre durch den Mietvertrag mit dem Vater entstehenden § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Diese Furcht ist doppelt unbegründet: Zum einen informiert das Jobcenter nicht dem Vermieter des Hauptmieters über Verträge des Hauptmieters mit einem Untermieter.
Zum anderen interessiert sich das Jobcenter überhaupt nicht für Mietverträge und Unter-Mietverträge zwischen Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben!
Denn bei Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, werden die § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung laut Bundessozialgericht nicht per Vertrag ermittelt, sondern kopfteilig:
Jedem Mitgied einer Haushaltsgemeinschaft von Verwandten stehen gleich viel ALG II für Miete und Heizung zu, nämlich die Gesamtkosten geteilt durch die Kopfzahl der Verwandten, die in dieser Haushaltsgemeinschaft leben!
Zahlt der Vater als Hauptmieter also zum Beispiel 400,- Kaltmiete, 100,- kalte Nebenkosten und 100,- Heizkosten, zusammen also 600,- warm,
haben Vater und Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft von Verwandten jeder einen Bedarf von 300,-, also genau die Hälfte (bei drei Verwandten im Haushalt entsprechend jeder ein Drittel usw.).
Hat der Vater zuviel Vermögen oder Einkommen, kriegt er seine 300,- aber nicht vom Jobcenter, weil er gar kein ALG II kriegt. Aber die Tochter kriegt ihre 300,- vom Jobcenter (soweit diese am Ort angemessen sind), falls sie generell Bedarf an ALG II hat (und nicht als Mitglied der BG des Vaters gilt, weil sie noch keine 25 ist!).
Ausnahme: Der Vater "schenkt" der Tochter ihren Anteil an Miete und Heizung. Dann erklärt die Tochter dem Jobcenter, dass sie deshalb keine § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat, dann erhält sie nur ALG II für ihre sonstigen Bedarfe, insbesondere also SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und § 21 Mehrbedarfe.
Eine solche Schenkung ändert aber nichts daran, dass der Vermieter des Vaters den Vater kündigen kann mit Aussicht auf Erfolg wegen BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte!
Falls diese Schenkung der Gebrauchsüberlassung dem Vermieter des Vaters zu Ohren kommt und der Vermieter am Ende recht hatte, dem Vater die Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung zu verweigern!
Aber die Gefahr dafür ist äußerst gering, da es sich hier ja um die Tochter des Mieters handelt, die zudem in Not geraten ist. Welches Gericht würde hier eine Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung nicht erzwingen? Und welches Gericht würde hier eine Kündigung durch den Vermieter und am Ende gar eine Räumung zulassen?
Gruß aus Berlin, Gerd