Regelsatz ohne KDU?

4 Antworten

Jen2010 schreibt:

Tochter zieht beim Vater ein, aber nicht als Hauptmieter sondern als Bewohnerin mit Antrag auf Erlaubnis für Einzug

Nachdem der Vater eine § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte durch seinen Vermieter beantragt hatte (und noch darauf wartet oder auf ein entsprechendes Gerichtsurteil zu seinen Gunsten),

darf eine § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, bereits erfolgen, wenn der Vermieter "zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war", sprach mal der Bundesgerichtshof:

Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt.

Die Furcht des Vaters vor einer späteren berechtigten Ablehung der Erlaubnis zur Untervermietung durch den Vermieter muss also nicht unbedingt dazu führen, dass der Vater eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, auf später verschiebt.

Gar nicht nützlich ist es rein rechtlich jedenfalls, eine Gebrauchsüberlassung an Dritte, hier an seine Tochter, dadurch zu verhindern, dass er seine Tochter bei sich wohnen lässt, aber unentgeltlich - denn auch dies ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte!

Richtig ist, dass der Vater dem Vermieter vormachen kann, seine Tochter würde bis zur Erlaubnis nur zu Besuch bei ihm weilen, ohne dort eingezogen zu sein - was er nicht mehr könnte, wenn die Tochter einen Mietvertrag mit dem Vater hätte und der Vermieter davon erführe.

Möglicherweise befürchtet der Vater nun, dass der Vermieter von einem solchen Mietvertrag erfährt, sobald die Tochter einen solchen Mietvertrag dem Jobcenter vorlegt, um ALG II zu erhalten für ihre durch den Mietvertrag mit dem Vater entstehenden § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Diese Furcht ist doppelt unbegründet: Zum einen informiert das Jobcenter nicht dem Vermieter des Hauptmieters über Verträge des Hauptmieters mit einem Untermieter.

Zum anderen interessiert sich das Jobcenter überhaupt nicht für Mietverträge und Unter-Mietverträge zwischen Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben!

Denn bei Verwandten, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, werden die § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung laut Bundessozialgericht nicht per Vertrag ermittelt, sondern kopfteilig:

Jedem Mitgied einer Haushaltsgemeinschaft von Verwandten stehen gleich viel ALG II für Miete und Heizung zu, nämlich die Gesamtkosten geteilt durch die Kopfzahl der Verwandten, die in dieser Haushaltsgemeinschaft leben!

Zahlt der Vater als Hauptmieter also zum Beispiel 400,- Kaltmiete, 100,- kalte Nebenkosten und 100,- Heizkosten, zusammen also 600,- warm,

haben Vater und Tochter in einer Haushaltsgemeinschaft von Verwandten jeder einen Bedarf von 300,-, also genau die Hälfte (bei drei Verwandten im Haushalt entsprechend jeder ein Drittel usw.).

Hat der Vater zuviel Vermögen oder Einkommen, kriegt er seine 300,- aber nicht vom Jobcenter, weil er gar kein ALG II kriegt. Aber die Tochter kriegt ihre 300,- vom Jobcenter (soweit diese am Ort angemessen sind), falls sie generell Bedarf an ALG II hat (und nicht als Mitglied der BG des Vaters gilt, weil sie noch keine 25 ist!).

Ausnahme: Der Vater "schenkt" der Tochter ihren Anteil an Miete und Heizung. Dann erklärt die Tochter dem Jobcenter, dass sie deshalb keine § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat, dann erhält sie nur ALG II für ihre sonstigen Bedarfe, insbesondere also SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und § 21 Mehrbedarfe.

Eine solche Schenkung ändert aber nichts daran, dass der Vermieter des Vaters den Vater kündigen kann mit Aussicht auf Erfolg wegen BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte!

Falls diese Schenkung der Gebrauchsüberlassung dem Vermieter des Vaters zu Ohren kommt und der Vermieter am Ende recht hatte, dem Vater die Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung zu verweigern!

Aber die Gefahr dafür ist äußerst gering, da es sich hier ja um die Tochter des Mieters handelt, die zudem in Not geraten ist. Welches Gericht würde hier eine Erlaubnis zu einer solchen Gebrauchsüberlassung nicht erzwingen? Und welches Gericht würde hier eine Kündigung durch den Vermieter und am Ende gar eine Räumung zulassen?

Gruß aus Berlin, Gerd

Wenn die Tochter beim Vater einzieht und noch unter 25 ist, dann bildet sie mit ihm eine BG - Bedarfsgemeinschaft und hat keinen eigenen unabhängigen Anspruch auf ALG - 2 vom Jobcenter.

Da kommt es auf das Einkommen des Vaters an, nur wenn er mit seinem anrechenbarem Einkommen den Gesamtbedarf nicht decken kann, könnte ein Anspruch auf Leistungen bestehen.

Würde sie min. 25 sein und keine Wohnkosten anfallen, dann stünde ihr bei Bedarf und erfüllen der sonstigen Voraussetzungen zumindest der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 449 Euro zu und der KK - Beitrag würde auch übernommen.

Jen2010 
Fragesteller
 03.04.2022, 06:38

Sie ist über 25

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Jen2010 
Fragesteller
 03.04.2022, 06:40

Der Vater bezieht auch Alg 2.

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isomatte  03.04.2022, 10:12
@Jen2010

Dann steht ihr der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 449 Euro zu + min.noch 50 % von der Warmmiete, die der Vater zahlen muss.

Sein Bedarf verringert sich dann um diese 50 % KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

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Tochter zieht beim Vater ein, aber nicht als Hauptmieter sondern als Bewohnerin mit Antrag auf Erlaubnis für Einzug

Du meinst die schriftliche Erlaubnis vom Vermieter zum Einzug / Untermiete?

Sie ist über 25

Das ist gut, das macht es einfacher sich als Untermieter eintragen zu lassen bzw. wäre es Ratsam um einer Anrechnung zu umgehen, sofern man keinen wechselseitigen Willen füreinander hat Sorge zu tragen.

Da Wohnkosten ja nicht anfallen als Bewohnerin in dem Falle die Tochter.

Man hat 2 Möglichkeiten.
Entweder man sagt die Tochter soll sich an der Miete beteiligen, sprich sie bekommt dann KdU, oder man sagt man will / soll Mietfrei wohnen wo Ihr dann was schriftliches Anfertigen müsst.

Es macht besonders dann Sinn sich als Hauptmieter einen Teil der Miete vom Untermieter zu verlangen, wenn dieser nicht selber ALG II Leistungen erhält.

Wie viel Miete der Hauptmieter verlangen kann hängt ua. davon ab wie viele Zimmer die Wohnung hat und wie viele Personen in der Wohnung leben.

Auch als Untermieterin hat die Tochter Anspruch auf Erstattung der tatsächlchen Kosten für Unterkunft und Heizung, solange diese angemessen sind.

Wenn derartige Kosten nicht anfallen, werden natürlich auch keine erstattet.

Dann kann es jedoch passieren, daß Kosten für Gas, Wasser, Müllabfuhr, etc. als Schenkung angerechnet werden.

Jen2010 
Fragesteller
 03.04.2022, 07:26

Sie wäre keine Untermieterin sondern nur Bewohnerin.

Wie könnte man dies beim Jobcenter nun einreichen.

Der Vater muss dies ja melden.

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Agamemnon712  03.04.2022, 07:42
@Jen2010

Nur Bewohnerin wäre dann = Besucherin. In puncto Arbeitslosengeld 2 funktioniert dies nicht.

Sie muß schon einen Miet- oder einen Untermietvertrag oder etwas vergleichsweises Papierschrifltiches vorweisen können, aus welchem hervorgeht, wo sie seit wann zu welchen Konditionen wohnt. Sie muß sich ja auch beim Einwohnmeldeamt melden.

Ich verstehe nicht, worin das Problem liegt?

Du darfst unter meiner Antwort auf "Hilfreich" und/oder auf "Danke" klicken/tippen, wenn Du dies für gerechtfertigt hältst.

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Jen2010 
Fragesteller
 03.04.2022, 08:03
@Agamemnon712

Das Problem ist das kein gesonderter Mietvertrag geschlossen wird....

Es ist schwierig, der Sachverhalt:

1. Was muss der Vater beim Jobcenter angeben, wenn Sie nicht im Mietvertrag steht?

Sir hat keinen Untermietvertrag und wäre nur Bewohnerin.

2. Was muss die Tochter beachten bei Antragstellung, sie steht nicht im Mietvertrag drin?

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Jen2010 
Fragesteller
 03.04.2022, 08:04
@Jen2010

Es wir eine Wohngeberbescheinigung geben.

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GerdausBerlin  03.04.2022, 12:15
@Jen2010

"Sir hat keinen Untermietvertrag und wäre nur Bewohnerin." Das geht nicht: Sobald sie dort wohnt und der Vater lässt sie dort wohnen, haben Vater und Tochter einen mündlichen Untermietvertrag. Und wenn sie gar nicht darüber gesprochen haben, haben sie zumindest einen konkludenten Untermietvertrag, also einen stillschweigenden Untermietvertrag.

Dem Jobcenter ist das alles aber egal, wenn Verwandte in einem Haushalt leben: Jeder Verwandter kriegt dann nur noch maximal seinen Kopfteil an den gemeinsamen Wohn - und Heizkosten per ALG II erstattet!

Was gar nicht geht, aber offensichtlich dein Plan ist: Der Vater kriegt weiterhin als Single fast die gesamte Warmmiete vom Jobcenter, die Tochter aber gar keine Warmmiete, sondern nur ihren Regelbedarf.

Wozu soll das gut sein? Um den Vermieter des Vaters zu täuschen darüber, dass die Tochter tatsächlich dort wohnt?

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