Grundsätzlich solltest Du über Deinen Saldo (Kontostand) verfügen können, wie Du willst.
Bist Du noch minderjährig, hast Du eine gesetzliche Betreuung bzw. hast Du ein P-Konto?
Grundsätzlich solltest Du über Deinen Saldo (Kontostand) verfügen können, wie Du willst.
Bist Du noch minderjährig, hast Du eine gesetzliche Betreuung bzw. hast Du ein P-Konto?
Du mußt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sobald das Kind drei Jahre alt ist.
Wenn es jedoch einen Ehemann gibt, setzt das diese Regel quasi außer Kraft :)
Wer "chillen" will, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Man kann auch während des Absolvierens einer Weiterbildung einen Termin bekommt, und Sachbearbeiter können wechseln.
Ich sehe nicht, daß die Agentur für Arbeit etwas damit zu tun hat.
Falls Du die Klassenererweiterung für die Arbeit benötigst, mußt Du sie entweder privat zahlen oder der Arbeitgeber finanziert.
Für das Lebensnotwendigste reicht es :)
Zumindest sollte es das.
Sieht man mal wieder, wie fehleranfällig der elektronische Mist ist.
Reiche die Unterlagen auf Papier nach :)
Nein.
Man sollte nur nachweisen können, daß es sich um Erstattungen handelt.
Ich bekomme natürlich Wohngeld
So "natürlich" ist das nicht :)
Oder meinst Du Bürgergeld?
Aber was bleibt da bei einem übrig?
Hoffentich genug zum Leben :)
Alles.
Nur die Höhe des Wohngeldes kann sich ggf. ändern.
Oder geht es um Bürgergeld?
Jedoch träfe die Antwort auch in dem Fall zu.
Anspruch besteht grundsätzlich rückwirkend für den Monat der Antragstellung.
Sie vergass aber anzukreuzen, dass es sich um Endbescheinigung handelt.
Das kann sie sicherlich nachholen.
Zumutbare Arbeit ist sozialrechtlich jede Arbeit, die man verrichten kann.
Meines Wissens nach ist nach Drängen der CDU eine Vollsanktion für zwei Monate bereits möglich.
Meiner Meinung nach Dich selbst.
Zweifelhaft.
Braucht man nicht unbedingt, solange Du Deinen Arbeitgeber klarmachen kannst, daß Du nicht gekündigt hast.
Du solltest Dich an die Vebraucherzentrale wenden.
Das Kindergeld sollte als Dein Einkommen sowieso auf die Grundssicherung angerechnet werden.
Wenn Du die Bareinzahlung glaubhaft erklären kannst, sollte alles okay sein.
Soweit mir bekannt, ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Schwangerschaft maßgebend; es müßte also der Arbeitgeber (weiter)zahlen.
Man kann durchaus Geschäftsführer eines Unternehmens sein und für ein anderes als Angesteller arbeiten.
Das gibt es häufiger.