Ab wann begann mein Anspruch auf Bürgergeld?
Ich wurde am 28.3. aus der Haft entlassen, die Leistungen wurden mir aber erst ab dem 1.4. bewilligt.
Meiner Auffassung nach habe ich ab dem Tag der Entlassung Anspruch auf Bürgergeld und habe das im WBA auch so angegeben, inklusive der Entlassungspapiere wo das Datum der Entlassung drauf steht.
Habe diesbezüglich gestern ein Schreiben an das Jobcenter versendet mit bitte um Stellungnahme.
Ich würde nicht verstehen, weshalb ich für diese 3 Tage vor dem 1.4. keinen Anspruch auf Leistungen hätte.
Dahingehend gab es schon einmal Schwierigkeiten mit dem Jobcenter, aber mein rechtlicher Betreuer hat sich darum gekümmert und deswegen habe ich auch damals eine Nachzahlung erhalten.
Eigentlich gilt es ja ab dem Tag der Antragstellung, es ist aber schwierig den Antrag direkt nach Haftentlassung zu stellen wenn man erst von Kassel (dort in Haft) nach Dresden reisen muss und dazwischen auch Feiertage waren.
Mir sind ja trotzdem Kosten für Lebensmittel etc. entstanden, und der Entlassungstermin war spontan da es sich um eine Geldstrafe handelte welche beglichen wurde, ich aber 3 Tage früher entlassen wurde als erwartet. Ich weiß nicht wieso, denn die gezahlte Summe war so hoch, dass die Entlassung hätte erst ein paar Tage später erfolgen müssen.
Rechtlich bin ich aber ab dem 28.3. angewiesen auf Leistungen, meinem Verständnis nach.
7 Antworten
Ein Anspruch kann frühstens ab dem Monat der Antragstellung bestehen, dann im Regelfall rückwirkend für den ganzen Monat.
Wenn Du den Antrag erst im April gestellt hast, kann auch frühstens ab April ein Anspruch bestehen.
Eigentlich gilt es ja ab dem Tag der Antragstellung
Nicht ab dem Tag sondern ab dem Monat der Antragstellung.
Im März hattest Du keinen Antrag gestellt, ergo gibt es für März kein Bürgergeld.
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Damals der 28.10. war noch im Oktober. Hättest Du den Antrag damals am 1.11. oder später gestellt, hättest Du für Oktober ebenfalls kein Bürgergeld erhalten.
Das Datum der Antragsstellung ist der Tag der Bedürftigkeit. Außerdem kann das Jobcenter nicht für Tage bezahlen, in denen du in Haft gewesen bist - das machen die nicht. Du wurdest am 28.03.2024 entlassen, dass Jobcenter müsste also für März bezahlen obwohl du in Haft warst, das ergibt keinen Sinn. Natürlich besteht der Anspruch für einen vollen Monat erst ab 01.04.2024.
Wie es aussieht hast du die Antwort ja woanders schon erhalten; der Monatserste ist relevant.
Du hast die Antwort doch in einem anderem Kommentar erhalten. Der 1. ist relevant
Trotzdem wurde mir dank meines rechtlichen Betreuers damals rückwirkend
Das ist falsch. Es war nicht "rückwirkend" sondern für den Monat der Antragstellung.
Anspruch besteht grundsätzlich rückwirkend für den Monat der Antragstellung.
Eigentlich gilt es ja ab dem Tag der Antragstellung, es ist aber schwierig den Antrag direkt nach Haftentlassung zu stellen wenn man erst von Kassel (dort in Haft) nach Dresden reisen muss und dazwischen auch Feiertage waren.
Wie du den Antrag stellst ist dein Problem. Es gilt ab Antragsdatum.
Trotzdem wurde mir dank meines rechtlichen Betreuers damals rückwirkend Leistungen ab dem 1.10.23 gezahlt, obwohl ich den Antrag erst am 23.10.23 gestellt habe. Wie ist das dann möglich?
Trotzdem wurde mir dank meines rechtlichen Betreuers damals rückwirkend
Das ist falsch. Es war nicht "rückwirkend" sondern für den Monat der Antragstellung.
Trotzdem wurde mir dank meines rechtlichen Betreuers damals rückwirkend Leistungen ab dem 1.10.23 gezahlt, obwohl ich den Antrag erst am 23.10.23 gestellt habe. Wie ist das dann möglich?