Anspruch auf Bürgergeld kann erst ab der Vollendung des 15 Lebensjahres bestehen, weil erst ab da ein Kind als arbeitsfähige Person gilt.
Aber das spielt auch keine Rolle, denn wenn Du Leistungen beantragt und bewilligt bekommen hast, wird auch dein Kind in deinem Haushalt mit berücksichtigt und wenn der Bedarf des Kindes mit seinem anrechenbarem Einkommen nicht gedeckt ist, steht dir auch für dein Kind Leistungen vom Jobcenter zu.
Man müsste nun erst einmal wissen wer alles in deinem Haushalt lebt, was diese Personen an Einkommen haben, also z.B.die Höhe deines Elterngeldes und wie lange Du es beziehst und was dein Kind außer Kindergeld von derzeit 250 Euro noch an Einkommen hat, also z.B. Unterhalt vom Kindsvater oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.
Dein Kind hätte derzeit einen Bedarf von min. 357 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch seinen Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.
Also Warmmiete geteilt durch die Personen im Haushalt ergibt den jeweiligen Kopfanteil der Warmmiete und dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.
Das Kindergeld und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wäre vorrangiges Einkommen des Kindes und wird im Regelfall voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Würdest Du alleinerziehend sein, stünden dir derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, dazu für 1 Kind unter 7 Jahren ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.
Der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.
Dein Elterngeld wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen bzw.euren Bedarf angerechnet.
Da kommt es darauf an ob Du vorher gearbeitet hast oder nicht, wenn ja, könntest Du vom Elterngeld im Monat bis zu 300 Euro an Freibetrag in Abzug bringen.
Wenn Du das Elterngeld geteilt hast, also nicht nur 1 sondern 2 Jahre beziehst, läge der Freibetrag dann nur bei 150 Euro.
Hättest Du nicht gearbeitet, könntest Du im Regelfall nur 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.