Wenn Du schon im Leistungsbezug bist, müsstest Du nach neuer Beschäftigungsaufnahme min.wieder 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen und das innerhalb von 30 Monaten.

Dann hättest Du wieder eine neue Anwartschaftszeit erfüllt und neuen Anspruch auf min. 6 Monate erworben.

Der Anspruch würde dann wieder neu berechnet und wäre der geringer als dein nicht verbrauchter Anspruch, würdest Du den höheren Anspruch erhalten und das dann für den gesamten Anspruch.

Also angenommen 15 Monate abzüglich 6 Monate verbrauchter Anspruch = 9 Monate Restanspruch + neue 6 Monate = wieder volle 15 Monate.

Würdest Du keine neue Anwartschaftszeit erfüllen, dann kannst Du nur deinen nicht verbrauchten Anspruch seit der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen, in deinem Fall dann angenommen diese 9 Monate.

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Vorher unter Umständen schon, nachträglich auf keinen Fall und würde auch vor einer möglichen Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll nichts bringen.

Selbst wenn man die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hätte, umgeht man eine mögliche Sperrzeit wegen Eigenkündigung oder selbst verschuldeter Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund nicht.

Man kann ja auch nachträglich keine private Versicherung nach eintreten eines Schadensfalls abschließen und den dann der Versicherung melden, wäre Betrug und strafbar.

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So eine Frage kann man sich normalerweise sparen, es sollte wohl jedem klar sein, dass ein Kind egal welches Alter es hat, bei weitem mehr als monatlich 250 Euro kostet.

Wohnen, Verpflegung, Kleidung usw.

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Wie alt bist Du denn und was hat die Unterhaltspflicht mit Spielen zu tun ?

Wenn eine Unterhaltspflicht besteht und Du offiziell beim Vater lebst, wäre natürlich die Mutter dann bei Leistungsfähigkeit zum Unterhalt an deinen Vater für dich verpflichtet.

Zumindest solange Du noch minderjährig wärst, ab der Vollendung des 18 Lebensjahres müsstest Du dich um deine evtl. Unterhaltsansprüche selber kümmern.

Dann müsste auch der Unterhalt anhand des bereinigten Nettoeinkommens beider Elternteile neu berechnet werden und das Kindergeld würde dann voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

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Wenn es tatsächlich überwiesen und nicht angewiesen wurde, sollte es nicht länger als 1 bis 2 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern.

Wurde es aber angewiesen, kann es zwischen 3 bis 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern.

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Wenn Du nicht übernommen wirst, solltest Du dich umgehend arbeitssuchend und dann arbeitslos melden und wenn Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, steht dir erst einmal ALG - 1 von der Agentur für Arbeit zu.

Bei min. 24 Monaten mit Beiträgen innerhalb von 30 Monaten bestünde unter 50 Jahren ein max. Anspruch auf 12 Monate.

Das wären von der letzten vollen Nettovergütung 60 % ALG - 1.

Firmen stellen das ganze Jahr über ein und mit abgeschlossener Berufsausbildung sollte es in jungen Jahren nicht lange dauern, bevor man einen neuen Job hat.

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Du hast eine Mitwirkungspflicht, ob da nun ein automatischer Datenabgleich erfolgen kann oder ist dabei nicht relevant.

Dann begehst Du Betrug und es wird dann sicher nicht nur bei der Rückzahlung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen bleiben.

Für das ALG - 1 muss man der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen und das kannst Du bei einem Vollzeitstudium nicht, also hättest Du dann schon einen Betrug begangen.

Denn bei Antragstellung auf ALG - 1 erhält man auch Infomaterial, dafür unterschreibt man am Ende auch, aus diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass man der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen muss und darf auch nur unter 15 Stunden die Woche arbeiten.

Dein Studium wird wohl mehr als unter 3 Stunden am Tag in Anspruch nehmen und dann giltst Du nach dem SGB - lll nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch auf ALG - 1 würde ruhen.

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Wenn Du den WBA - noch im Bewilligungszeitraum beim Jobcenter eingereicht hast und weiterhin Anspruch auf Leistungen besteht, werden nach der Bearbeitung und Bewilligung bereits fällige Leistungen zur Anweisung gebracht.

Ab da sollte es dann im Regelfall nicht länger als 3 bis 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor die Leistungen auf dem Konto sind.

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Beim ALG - 1 von der Agentur für Arbeit ist das kein Problem, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt.

Werden aber Sozialleistungen wie Bürgergeld vom Jobcenter oder Sozialamt bezogen, sind Gewinne unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie zu erbringen.

Diese Gewinne würden dann als sonstiges Einkommen entsprechend mindernd angerechnet.

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Du solltest dir aus dem Internet einmal einen kostenlosen Rechner für Wohngeld suchen und prüfen lassen, ob Du für das Wohngeld überhaupt das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichst.

Sollte kein Anspruch bestehen, bliebe nur Bürgergeld vom Jobcenter und ggf.für den Sohn Leistungen vom Sozialamt.

Da wäre deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom um etwa das doppelte höher als die Grenze der Angemessenheit für 2 Personen in Berlin.

Wenn Du aber schon in der Wohnung lebst und da einen Antrag frühstens um Monat nach dem Einzug stellst, sollte die Karenzzeit für zunächst 1 Jahr gelten, da müssten auch unangemessene KDU - Kosten der Unterkunft anerkannt und bei Bedarf voll übernommen werden.

Danach im Regelfall für weitere min. 6 Monate, nachdem eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung erfolgt ist.

Dann ggf.nur noch die angemessene KDU - und den Differenzbetrag müsstest Du dann selber zuzahlen.

Auch dafür findest Du im Internet einen kostenlosen Rechner für Bürgergeld.

Wie alt ist denn das Kind ?

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Ein Minijob reicht nicht aus, um eine Maßnahme abzulehnen oder abzubrechen, dass wäre kein wichtiger Grund.

Da brauchst Du schon eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, am besten Vollzeit, mit soviel anrechenbarem Einkommen, dass Du deinen Bedarf selber decken kannst und nicht mehr auf Sozialleistungen vom Jobcenter angewiesen wärst.

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Wie alt bist Du denn ?

Dein Einkommen darf nur auf deinen eigenen Bedarf angerechnet werden, da kommt es natürlich auf dein alter an, wie viele Personen im Haushalt leben, was für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden muss und was Du an Brutto und Nettoeinkommen verdienen würdest.

Wenn Du noch unter 25 wärst, hättest Du auf Erwerbseinkommen einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Deine Eltern werden dann nur noch ihren Bedarf bekommen und dein Kopfanteil der Warmmiete wird dann auch nicht mehr gezahlt.

Zumindest diesen Kopfanteil der Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom wirst Du dann deinen Eltern zahlen müssen, evtl. Kostgeld für deine Verpflegung und Versorgung musst Du auch mit deinen Eltern klären.

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Beim Bürgergeld gilt das Zuflussprinzip !

Wenn Du also im April einen Antrag gestellt hast, diese noch im April beim Jobcenter eingegangen ist, gilt der Antrag im Regelfall ab dem 1.des Antragsmonats.

Es kommt dann darauf an wann Du dein letztes anteiliges Einkommen bekommen hast bzw.bekommst, wie hoch das Brutto und Nettoeinkommen ist und wie hoch dein Bedarf nach dem SGB - ll ist.

Wenn Du den Antrag also im April gestellt hast und im April noch Einkommen erhalten hast, wird dieses unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf deinen Bedarf für April angerechnet.

Würdest dann nur für April noch eine Aufstockung bekommen, wenn Du mit deinem anrechenbarem Einkommen den Bedarf für April nicht decken könntest.

Das gleiche Spiel wäre es mit Leistungen für den Mai, solltest Du dein anteiliges Einkommen für April erst jetzt im Mai erhalten.

Dann würde das unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf den Bedarf für Mai angerechnet.

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Käme auf deine individuellen Umstände an !

Auf jeden Fall müsste deine Mutter und unter Umständen auch dein Vater deinen Einzug melden und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Dann müsste der Bedarf der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom neu berechnet werden.

Der Bedarf für die Warmmiete würde dann für Vater und Mutter um 1/3 geringer ausfallen, dieses 1/3 wäre dann dein Kopfanteil der Warmmiete.

Es käme dann darauf an wie alt Du bist und was Du an Brutto und Nettovergütung bekommst !

Würdest Du noch unter 25 sein, bliebe von deiner Vergütung oder Erwerbseinkommen seit Juli 2023 ein erhöhter Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze, wenn das Kind Schüler, Azubi oder Stundent ist.

Wäre das Erwerbseinkommen höher, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, die kämen dann noch dazu und würden dann theoretisch vom Nettoeinkommen bzw. Vergütung angezogen.

Das was bleibt wäre dann das voraussichtliche anrechenbare Einkommen und dazu käme dann unter 25 noch das Kindergeld von derzeit 250 Euro.

Unter 25 läge dein Bedarf derzeit bei min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt ( 18 unter 25 ) und dazu min.noch dein Kopfanteil von der Warmmiete.

Wäre dieser Bedarf mit deinem anrechenbarem Einkommen nicht gedeckt, würden die Eltern noch eine monatliche Aufstockung für dich bekommen.

Müsste man dann sehen wie hoch die wäre und wenn Du was an deine Eltern zahlen musst, dann müsstest Du das mit deinen Eltern selber klären.

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Anspruch auf Bürgergeld kann erst ab der Vollendung des 15 Lebensjahres bestehen, weil erst ab da ein Kind als arbeitsfähige Person gilt.

Aber das spielt auch keine Rolle, denn wenn Du Leistungen beantragt und bewilligt bekommen hast, wird auch dein Kind in deinem Haushalt mit berücksichtigt und wenn der Bedarf des Kindes mit seinem anrechenbarem Einkommen nicht gedeckt ist, steht dir auch für dein Kind Leistungen vom Jobcenter zu.

Man müsste nun erst einmal wissen wer alles in deinem Haushalt lebt, was diese Personen an Einkommen haben, also z.B.die Höhe deines Elterngeldes und wie lange Du es beziehst und was dein Kind außer Kindergeld von derzeit 250 Euro noch an Einkommen hat, also z.B. Unterhalt vom Kindsvater oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Dein Kind hätte derzeit einen Bedarf von min. 357 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch seinen Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Also Warmmiete geteilt durch die Personen im Haushalt ergibt den jeweiligen Kopfanteil der Warmmiete und dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Das Kindergeld und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss wäre vorrangiges Einkommen des Kindes und wird im Regelfall voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Würdest Du alleinerziehend sein, stünden dir derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, dazu für 1 Kind unter 7 Jahren ein Alleinerziehenden Mehrbedarf von 36 % von deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch dein Kopfanteil der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Dein Elterngeld wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen bzw.euren Bedarf angerechnet.

Da kommt es darauf an ob Du vorher gearbeitet hast oder nicht, wenn ja, könntest Du vom Elterngeld im Monat bis zu 300 Euro an Freibetrag in Abzug bringen.

Wenn Du das Elterngeld geteilt hast, also nicht nur 1 sondern 2 Jahre beziehst, läge der Freibetrag dann nur bei 150 Euro.

Hättest Du nicht gearbeitet, könntest Du im Regelfall nur 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

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Wenn man Bafög - für Schüler rechtmäßig bezieht, muss das nicht zurück gezahlt werden.

Würde man mitten im Monat die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, wird das anteilige Bafög - ab dem Abbruch zurück gefordert.

Ob und wenn ja was dir dann zustehen könnte hängt von deinen individuellen Umständen ab.

Wenn Du noch unter 25 bei deinen Eltern wohnen würdest, bildest Du mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Dann könntest Du nur gemeinsam mit den Eltern einen Anspruch haben, wenn sie den Gesamtbedarf der Familie nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

Sonst könntest Du einen Antrag auf Bürgergeld stellen und solltest bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch Leistungen auf Antrag bewilligt bekommen.

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Wenn kein vorrangiger Anspruch auf ALG - 1 von der Agentur für Arbeit besteht, oder das anrechenbare ALG - 1 deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter nicht decken würde, kannst Du auf Antrag und erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch Bürgergeld vom Jobcenter erhalten.

Ab der Vollendung des 25 Lebensjahres bildest Du im Haushalt der Eltern deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft und hättest bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern Anspruch auf Bürgergeld.

Musst also nicht ausziehen, wenn deine Eltern Miete von dir möchten, wird im Regelfall die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom durch die Personen im Haushalt geteilt und ergibt den jeweiligen Kopfanteil pro Person.

Dazu käme dann derzeit bei dir min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro und dein KK - Beitrag würde auch übernommen.

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