Wenn Du unter 25 im Haushalt deiner Eltern lebst, bildest Du mit ihnen automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Du könntest dann nur gemeinsam mit deinen Eltern einen Anspruch haben, wenn sie mit ihrem anrechenbaren Einkommen oder Vermögen den Gesamtbedarf der Familie nicht decken könnten.

Aber selbst wenn das der Fall wäre, müsste ein evtl.vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde geprüft werden, ggf.auch auf Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit.

Wenn Du noch keine 23 bist, kannst Du über die Krankenkasse eines Elternteils kostenlos in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn es in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und nicht privat versichert ist.

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Die 4 Monate Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gelten nur dann, wenn man innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eine Ausbildung oder Studium beginnt.

Wenn Du ab der Vollendung des 18 Lebensjahres erst einmal gar nicht vor hast eine Ausbildung oder Studium zu beginnen, sondern erst einmal Geld verdienen möchtest, besteht in dieser Zeit auch kein Anspruch auf Kindergeld.

Du könntest dich natürlich z.B.bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, aber alleine das bringt dir nichts, wenn Du nicht auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium bist und das auch in regelmäßigen Abständen mit entsprechenden Nachweisen belegen kannst.

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Wenn Du Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt bekommst, deine Eltern aber keine Sozialleistungen beziehen, sie das Kindergeld für dich bekommen und sie dir einen Teil davon auf die Hand geben, wird das Sozialamt wohl kaum nachweisen können das sie dir vom Kindergeld etwas geben und nicht vollständig für deine Bedürfnisse einsetzen.

Die Einzahlung kann ja auch von deiner Rente erfolgen.

Solange Du es nicht direkt auf dein Konto bekommst, sollte es schwer werden dir da etwas nachzuweisen.

In Zukunft würde ich entsprechend weniger von deiner Rente abheben, wenn Du dann vom anteiligen Kindergeld was Du von den Eltern bekommst dann eh wieder etwas einzahlst, damit wäre dein Problem auch gelöst.

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Wenn Du eigene Gegenstände ohne Gewinn verkaufst, ist das eine Vermögensumwandlung und kein anrechenbares Einkommen.

Vermögen bleibt dann ab dem zweiten Jahr Bürgergeldbezug bis zu 15.000 Euro ohne Berücksichtigung.

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Wenn Du den WBA - noch im Bewilligungszeitraum beim Jobcenter eingereicht hast und weiterhin Anspruch auf Leistungen besteht, werden nach der Bearbeitung und Bewilligung bereits fällige Leistungen zur Anweisung gebracht.

Ab da sollte es dann im Regelfall nicht länger als 3 bis 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor die Leistungen auf dem Konto sind.

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Beim ALG - 1 von der Agentur für Arbeit ist das kein Problem, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt.

Werden aber Sozialleistungen wie Bürgergeld vom Jobcenter oder Sozialamt bezogen, sind Gewinne unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie zu erbringen.

Diese Gewinne würden dann als sonstiges Einkommen entsprechend mindernd angerechnet.

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Wenn Du dich eh melden musst, würde ich auch gleich einen schriftlichen formlosen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen, auch wenn Du noch nicht im Leistungsbezug bist.

Darin solltest Du angeben von wann bis wann und auch, dass Du diesen schon im Leistungsbezug vom Sozialamt gebucht hast, einen möglichen vorhandenen Nachweis in Kopie würde ich auch einreichen.

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Entweder bekommt man Wohngeld von der Wohngeldbehörde oder Bürgergeld vom Jobcenter, sind verschiedene Leistungen und Voraussetzungen und beides zusammen schließt sich aus.

Wohngeld wäre eine vorrangige Sozialleistung.

Wenn das beim Finanzamt gemeldet werden muss, dann bekommen sie das natürlich auch mit.

Man hat zwar in beiden Fällen ein sogenanntes Schonvermögen und mit dem kann man machen was man möchte, auch z.B.in Aktien investieren, muss man auch erst einmal nicht melden.

Sollten aber Gewinne erzielt werden, sind diese unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie zu erbringen, dass trifft zumindest auf Bürgergeld vom Jobcenter zu, wäre dann je nach Höhe des Gewinns anrechenbares Einkommen und könnte den Leistungsanspruch verringern.

Beim Wohngeld sollte es erst dann relevant werden, wenn sich das Einkommen durch den Gewinn aus den Aktien im Bewilligungszeitraum um min. 15 % erhöht, dann müsste man es unter Umständen gleich melden und nachweisen.

Sonst erst bei Antrag auf Weiterzahlung und dann sollte es als Vermögen zählen und wäre nicht relevant, solange man als Antragsteller nicht mehr als bis zu 60.000 Euro an Vermögen hat.

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Sicher, ob Du deine Schulden in angemessenen Raten abzahlst oder dir etwas auf Raten kaufst und diese dann abzahlst spielt keine Rolle.

Dann hast Du halt für den Monat entsprechend weniger Geld zur Verfügung.

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Ich würde es erst einmal mit einer Veränderungsmitteilung versuchen, kannst Du online machen, aber auch papierschriftlich, findest Du im Internet zum Ausdrucken.

Kontoauszüge sind auf jeden Fall erforderlich, also in Kopie, keine Originale und wann das letzte Einkommen zufliesst wirst Du auch nachweisen müssen.

Sicher auch eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber.

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Antrag muss ein Elternteil stellen.

Sie sollten dann eine schriftliche Veränderungsmitteilung an die Familienkasse geben, wenn vorhanden, schon entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Die Veränderungsmitteilung sollte man zum Ausdrucken im Internet finden.

Kindergeld wird unter 18 Jahren eh ohne eine Voraussetzung gezahlt, erst ab der Vollendung des 18 bis 25 Lebensjahres muss das Kind dann eine Voraussetzung für den Anspruch erfüllen.

Das Kindergeld kann ab der Vollendung des 18 Lebensjahres rückwirkend bis zu 6 Monate nachgezahlt werden, wenn für den zurückliegenden Zeitraum die Voraussetzungen erfüllt waren und nachweisbar sind.

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Wenn deine Mutter Unterhalt vom Vater bekommt, dann sollte dies dem Jobcenter ja schon bekannt sein und entsprechend mindernd auf den Leistungsanspruch angerechnet werden.

Deine Mutter kann dir dann natürlich ein Taschengeld zahlen und das auf dein eigenes Konto überweisen, es darf dann nicht nochmal als Einkommen angerechnet werden.

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Was meinst Du denn mit Unterhalt vom Staat bekommen, den Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt oder Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll ?

Im ersten Fall würde das Einkommen aus einem Minijob nicht angerechnet, wenn das Kind noch eine allgemeinbildende Schule besucht.

Würde Bürgergeld bezogen, bleibt Erwerbseinkommen von Kindern seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Bedarf des Kindes.

Es muss nur unter 25 sein und Schüler, Azubi oder Stundent sein bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen.

Schüler dürfen in den Ferien in einem Ferienjob sogar unbegrenzt verdienen, es muss aber dennoch beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

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Wenn er nicht min. Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlt, dann gibt es auch nichts was er vom Betrag in der Düsseldorfer Tabelle in Abzug bringen kann, also bei minderjährigen Kindern im Regelfall das hälftigen Kindergeld.

Ihm steht also selbst dann nicht die Hälfte vom Kindergeld zu, wenn er Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen würde, dann könnte er nur das hälftige Kindergeld vom Betrag in der Tabelle abziehen und das würde dann den Zahlbetrag ergeben.

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Beim Bürgergeld gibt es Sanktionen bzw. Leistungsminderungen, eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll gibt es nur beim ALG - 1 durch die Agentur für Arbeit.

Wenn man seinen Job auf Grund von z.B.körperlichen Einschränkungen aufgeben muss und dieser dann von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter auch als wichtiger Grund angesehen würde, gibt es auch keine Sperrzeit bzw. Leistungsminderung.

Beim Bürgergeld kann diese max. 30 % über erst einmal max. 3 Monate betragen, betroffen davon wäre nur der Regelbedarf für den Lebensunterhalt, nicht jedoch die Warmmiete.

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Wenn beim Stellenangebot vom Jobcenter keine Rechtsfolgenbelehrung enthalten war, darf es auch keine Sanktion geben, solltest Du dich nicht aus wichtigem Grund nicht bewerben.

Ist also eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten und Du könntest den Job theoretisch machen, wenn dich deine Erkrankung nicht an der Ausübung hintern würde, weil Du dann einen wichtigen Grund für die Ablehnung haben würdest, also nicht nur einen Schnupfen, Erkältung mit Fieber usw.dann kann es natürlich auch zu einer Sanktion kommen.

Wenn Du in der Richtung noch keine hast, würde bei der ersten Ablehnung ohne wichtigen Grund im Regelfall erst einmal eine Sanktion von 10 % vom Regelbedarf über 1 Monat folgen können.

Bei der zweiten und dritten Ablehnung ohne wichtigen Grund dann 20 % über 2 und dann 30 % über 3 Monate.

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Kommt darauf an was er zahlt, was er bzw.ihr je nach Alter des Kindes rein theoretisch nach eurem bereinigten Nettoeinkommen zahlen müsstet, sollte das Kind schon min. 18 sein, denn dann müsste der Unterhaltsanspruch nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet werden und das Kindergeld würde dann voll und nicht mehr nur hälftig auf den Unterhalt angerechnet und das Kind müsste sich um seine Ansprüche selber kümmern.

Solange Du nicht auf Sozialleistungen angewiesen bist, könnt ihr vereinbaren was ihr wollt, zumindest solange das Kind noch minderjährig ist.

Wäre es noch minderjährig und lebt weiterhin in deinem Haushalt, würde die Nettovergütung bis auf 100 Euro Freibetrag auf beide Elternteile gleichmäßig auf den Barunterhalt des Vaters und den Naturalunterhalt von dir verteilt.

Also wenn er z.B.für sie 400 Euro zahlen würde und sie 600 Euro Nettovergütung ausgezahlt bekommen würde, könnte er den Unterhalt nach Abzug der 100 Euro Freibetrag bei dann noch 500 Euro anrechenbarer Nettovergütung um 250 Euro kürzen.

Bei Volljährigkeit würde das Kindergeld voll angerechnet und es müsste wie erklärt eine neue Berechnung nach euer beider bereinigten Nettoeinkommen erfolgen.

Der Freibetrag von 100 Euro auf die Nettovergütung blieben auch hier.

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Wenn wird dein Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet.

Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, dürfen seit Juli 2023 im Monat bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf ihren Bedarf angerechnet wird.

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Sie bekommt ganz sicher nicht über 1000 Euro vom Jobcenter gezahlt !

Wenn sie auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern keinen BAB - Anspruch hat, dann wären die Eltern zum Unterhalt verpflichtet und das was sie dann vom Jobcenter als Aufstockung bekommt, wird sich das Jobcenter zumindest teilweise je nach Leistungsfähigkeit bei den Eltern zurück holen.

Kannst Du deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken, kann natürlich ein Anspruch auf Aufstockung vom Jobcenter bestehen.

Das Jobcenter wird aber ganz sicher die Leistungsfähigkeit der Eltern überprüfen und ggf.entsprechende Rückzahlung von ihnen fordern.

Was hast Du denn an Brutto und Nettovergütung, was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen und bekommst Du unter 25 Jahren das Kindergeld von derzeit 250 Euro, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst ?

Denn deine Nettovergütung, Kindergeld und BAB - werden entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Der liegt derzeit dann bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch deine Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

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Nach einer Heirat besteht kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, ob ihr zusammen oder getrennt lebt ist dabei nicht relevant.

Ihr seid euch dann natürlich zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, soweit es das bereinigte Nettoeinkommen erlaubt.

Erst einmal müsste vom anrechenbaren Nettoeinkommen sein eigener Bedarf abgezogen werden und wenn Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Kind besteht, wenn z.B.in schulischer Ausbildung ohne eigene Vergütung, dann müsste natürlich auch das Kind noch berücksichtigt werden.

Was muss er denn für die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen, wie alt ist das Kind und was macht es ?

Es könnte dann natürlich übersteigendes bereinigtes Nettoeinkommen, welches sein bzw.den Bedarf von ihm und Kind übersteigt, nach einer Heirat mindernd auf euren Bedarf angerechnet werden.

Das der Anspruch ganz entfallen würde, ist mit diesem Nettoeinkommen eigentlich ausgeschlossen.

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