Frage zu § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) - Definition Gefahrenstufen?

2 Antworten

hallo,

der begriff "dringende" ist in diesem fall kein definierter begriff, sondern ein auslegungsfähiger. in der regel wird er von den örtlichen trägern der jugendhilfe, teilweise auch von den überörtlichen trägern, fachlich gerahmt. die örtlichen träger verfügen über interne handlungsanweisungen zur gefahrenabschätzung - am ende zählt aber für die entscheidung für oder gegen eine inobhutnahme die persönliche einschätzung der fachkraft. diese kann dann von einem gericht überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

uppriktigt

rgy

JeSuisSpock 
Fragesteller
 22.07.2021, 17:02

Vielen lieben Dank!!

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Vielleicht ist die Defnition aus dem Polizeirecht anwendbar: Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ohne das Einschreiten der Polizei- oder Ordnungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird (BVerwG 06.09.1974 - I C 17/73, OLG Frankfurt am Main 21.02.2002 - 20 W 55/02, OVG Rheinland-Pfalz 29.01.2007 - VGH B 1/06, BVerfGE 17, 232, 251).

JeSuisSpock 
Fragesteller
 23.07.2021, 01:30

Danke dir!!!

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