darauf gibt es leider keine allgemein gültige antwort. ob übernachtungen möglich sind hängt immer von der pädagogischen konzeption und den verbindlichen regeln der jeweiligen einrichtung ab. am einfachsten wird es also sein, wenn du mit der einrichtung, um die es geht, kontakt aufnimmst und einfach mal nachfragst.

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rgy

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moin,

erlebnispädagoogische maßnahmen als hilfen zur erziehung müssen geeignet und notwendig sein. sollte das fachteam zu dem schluss kommen, das eine der beiden voraussetzungen nicht erfüllt ist, besteht auch kein anspruch auf kostenübernahme durch den öffentlichen träger.

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rgy

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hallo,

der begriff "dringende" ist in diesem fall kein definierter begriff, sondern ein auslegungsfähiger. in der regel wird er von den örtlichen trägern der jugendhilfe, teilweise auch von den überörtlichen trägern, fachlich gerahmt. die örtlichen träger verfügen über interne handlungsanweisungen zur gefahrenabschätzung - am ende zählt aber für die entscheidung für oder gegen eine inobhutnahme die persönliche einschätzung der fachkraft. diese kann dann von einem gericht überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

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rgy

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Hallo,

es hängt im Gründe davon ab, mit welcher Intention die Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung erfolgt. Von Fall zu Fall gibt es also entweder gute Gründe für einen Erhalt der schulischen Situation, oder aber gute Gründe dagegen. Wir wissen hier natürlich nicht, vor welchem Hintergrund eine stat. Jugendhilfe gewährt werden soll - das macht es unmöglich eine seriöse Ja/Nein-Antwort zu geben. Sprich mit deinem Bereichssozialarbeiter und erkläre ihm, was du dir vorstellst. Wenn du deinen Wunsch gut begründen kannst, sollte es auch Wege der Realisierung geben. (Im Zweifel den Mitarbeiter mal fragen, wie es eigentlich mit dem rechtlich verankerten Wunsch- und Wahlrecht aussieht - Paragraf 5 SGB VIII)

Viel Erfolg!

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rgy

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jein ... im Regelfall lässt sich der freie Träger der Jugendhilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens eine Schweigepflichtentbindung bzw. eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen. Dies ist für die Schnittstellenarbeit in dem Moment relevant, wo personenbezogene Sozialdaten nicht direkt beim Dateninhaber, sondern bei in den Hilfeprozess involvierten Dritten erhoben werden - das können Ärzte, Psychologen, Schulen oder Ausbildungsbetriebe sein.

Anders liegt die Sachel bei akuten Fällen von Kindeswohlgefährdung, wo es Meldevorschriften gibt.

Sollten die Betroffenden bei dem Gespräch dabei sein, erübrigt sich so eine Vereinbarung selbstverständlich.

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rgy

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ja, das ist legitim. im achten kapitel des sozialgesetzbuch VIII (paragrafen 90ff) geht es um die regelungen der kostenbeteiligung. wird das jugendamt also im rahmen einer unterbringung tätig, ist es vom gesetzgeber verpflichtet, eine kostenbeteiligung der sorgeberechtigten zu prüfen. zu diesem zwecke (und ausschließlich zu diesem) werden die entsprechenden daten per formular erhoben. die rechtsgrundlage für deine auskunft ist die so genannte "pflicht zur auskunft" nach paragraf 97a SGB VIII.

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rgy

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alle von dir aufgezählten berufe übt man nach der absolvierung eines entsprechenden studiums aus. persönliche kompetenzen sind keine relevanten parameter bei der vergabe von studienplätzen. die von dir gewünschte selektierung nach emotionalen und sozialen kompetenzen findet nicht statt, da es schlicht weder eine autorisierte prüfinstanz, geschweige denn zuverlässige verfahren gibt.

am ende liegt es am jeweiligen arbeitgeber, wen er einstellt. da es auf dem arbeitsmarkt im sozialen bereich deutlich mehr angebote als bewerber gibt, ist der ein oder andere griff ins klo nicht ausgeschlossen. fakt ist aber, dass sich am ende des tages doch die qualitativ guten durchsetzen.

davon abgesehen ist es wie in allen berufen - es gibt solche und solche mitarbeiter. und machen wir uns nichts vor: oftmals weiß der kunde gar nicht, was fachbezogen "gute qualität" bedeutet, sondern gibt lediglich eine sehr subjektive wertung ab.

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rgy

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jaein... ja, sie dürfen die kinder ohne vorwarnung in obhut nehmen und nein sie dürfen sie nicht ohne grund in obhut nehmen. als grund geht ausschließlich die gefährdung des kindeswohl. wenn die sorgeberechtigten mit der inobhutnahme nicht einverstanden sind, muss das jugendamt das zuständige familiengericht anrufen, welches dann über die aufrechterhaltung der inobhutnahme entscheidet - und zwar innerhalb von 24h. zum thema gewalt: mit gewalt nein - gegen den willen ja. eine verweigerung der inobhutnahme kann dazu führen, dass es zu einem ermittlungsverfahren wegen widerstandes gegen vollstreckungsbeamte kommt.

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rgy

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das hängt ganz von der einrichtung ab. es gibt einrichtungen, die zahlen das geld für hygieneartikel aus und es gibt einrichtungen, die ihre bewohner zentral mit dem nötigen versorgen. ebenso sieht es mit geldern für die freizeitgestaltung aus. in der regel bieten einrichtungen freizeitgestaltungen an. darüber hinaus bist du natürlich frei, dein taschengeld (dessen höhe vom landkreis, der einrichtung und deinem alter abhängt) für weitere freizeitaktivitäten zu verwenden. für bekleidung gibt es, ebenso wie für das taschengeld vereinbarungen zwischen dem landkreis und der einrichtung. deine frage sollte also die zukünftige einrichtung und das örtliche jugendamt beantworten können. hier wirst du leider keine erschöpfende antwort bekommen.

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rgy

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ich finde ja "Fleisch Macht Böse" immernoch relativ schräg - aber dafür ist die musik sehr g*e*il. 

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rgy

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das hängt doch von der art der beziehung ab. in einer *v*ögelbeziehung liegt der stellenwert unter umständen bei knapp 100%. ich denke, dass man keine allgemeingültigen aussagen treffen kann. man könnte maximal partner befragen, wie sie den stellenwert in ihrer beziehung einordnen. aber selbst da wird man vermutlich von jedem partner eine andere antwort bekommen.

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rgy

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Ich würde den Beruf des Sozialarbeiters eintragen. Ergibt für mich irgendwie Sinn, wenn das Praktium in einem Jugendzentrum stattfinden soll.

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rgy

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Für diese Frage ist wohl das zuständige Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Niemand hier wird wissen, welche Leistungsverträge die beiden genannten Internate mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe haben. Ebenso geht aus deiner Frage nicht hervor, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Unterbringung stattfinden soll. Eine sinnvolle und vor allem erschöpfende Antwort ist daher unmöglich.

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rgy

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