Muss ich für eine Löschungsbewilligung [für ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht] Notarkosten bezahlen?

Mein Haus ist jetzt abbezahlt (Hurra!) und ich hatte telefonisch beim Kreditinstitut darum gebeten, dass man mir eine Löschungsbewilligung zuschickt. Ich hatte nicht damit gerechnet, dass an diesem Punkt schon Kosten auf mich zukommen, habe jetzt aber einen Brief von einem mir unbekannten Notar bekommen mit einer Rechnung über 101,98 Euro und einer Löschungsbewilligung mit beglaubigter Unterschrift der Leute vom Kreditinstitut in Kopie. Wenn ich bezahlt habe, wird mir das Original der Löschungsbewilligung zugeschickt, steht auf dem Begleitschreiben.

Beim herumgooglen stoße ich immer wieder auf die Aussage, dass die Bank für die Löschungsbewilligung keine eigenen Kosten in Rechnung stellen darf, aber die Auslagen für eine notarielle Beglaubigung geltend machen darf.

Es handelt sich auch tatsächlich "nur" um die Notarkosten, aber trotzdem,

-hätte man mich nicht VORHER über die Kosten informieren müssen?

-muss denn schon die Zustimmung des Kreditinstituts zur Löschung unbedingt notariell beglaubigt sein? Ist das eine gesetzliche Vorgabe?

 -nicht "mein" Kreditinstitut stellt mir seine Auslagen in Rechnung, sondern ich habe jetzt eine Rechnung von einem Notar, den ICH nie beauftragt hatte.

-falls ich irgendwann einen Löschungsantrag stellen möchte, dann habe ich eigene Notarkosten; was ich jetzt einem anderen Notar zahle zählt dann gar nicht, oder?

-was würde passieren, falls ich die Rechnung nicht bezahlen würde?

Notar, Löschungsbewilligung
Forderung aus Sicherungshypothek und Beantragung der Löschungsbewilligung

Hallo zusammen, habe eine leicht komplizierte Frage, hoffe hier jedoch trotzdem auf hilfreiche Antworten :)

Folgender Fall: Eine Erbengemeinschaft (3 Erben, Anteile von A 4/6 B 1/6 C 1/6) zweier nebeneinander liegender Grundstücke ist zerstritten. Es kommt zu einer Teilungsversteigerung.

Im Grundbuch ist noch folgende Sicherungshypothek eingetragen: „xxx DM Sicherungshypothek für D, geboren am xx.xx.xxxx, Musterstadt. Unter Bezugnahme auf Bewilligung vom xx.xx.xxxx, eingetragen am xx.xx.xxxx.

Die Forderungen aus der Hypothek wurden damals an den Erben (E1) des D gezahlt, jedoch wurde die Sicherungshypothek bis heute nicht aus dem Grundbuch ausgetragen, dieser Vorgang ist bereits über 2 Jahrzehnte her.

Nach nun vollstreckter Teilungsversteigerung und Zuschlag für B, möchte C seinen Anteil an der Sicherungshypothek ausgezahlt bekommen, da diese ja bereits getilgt wurde. Problem dabei, da E1 mittlerweile verstorben ist, gibt es den Erben des E1 (E2), welcher in Übersee lebt. E2 verlangt einen Vorschuss der Kosten, um Löschungsbewilligung bei einem (entfernten) Konsulat durchzuführen.

Frage ist nun, kann Person C das Geld bekommen, ohne das die Löschungsbewilligung für die Hypothek vorliegt?

Hat B nicht mit dem Zuschlag alle Rechte und Pflichten übernommen, also auch die Auszahlung an C aus der Sicherungshypothek und die alleinige Sorge der Löschung, sowie auch die alleinige Kostenübernahme? Oder muss sich C noch an den Kosten der Löschungsbewilligung, sowie eventuellen Forderungen des E2 beteiligen?

Welche Seite steht in der Beweispflicht der bereits getätigten Zahlung, sollte E2 noch Forderungen aus der Sicherungshypothek geltend machen?

Bereits jetzt vielen Dank im Voraus für die Bemühungen!

MfG, Hellfish

Zwangsversteigerung, Erbengemeinschaft, Kostenübernahme, Teilungsversteigerung, Löschungsbewilligung

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