Grundsätzlich kann Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, hier die Leistung für Bildung in Form von Klassenfahrten bestehen.

Dafür müsste Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), auf Wohngeld oder Kinderzuschlag bestehen und bezogen werden (Paragraph 28 Abs. 2 SGB II bzw. i.V.m. Paragraph 6b BKGG). Füf diese Fälle muss ein Antrag (häufig gibt es Vordrucke dafür) gestellt werden. Wenn keine der Leistungen bezogen werden, kann dennoch ein Anspruch im Rahmen der Absetzbarkeit nach Paragraph 5a Nr. 2 Bürgergld-V für Klassenfahrten (hier auf sechs Monate aufgeteilt) bestehen. Das heißt, wenn in diesem Falle eine Hilfebedürftigkeit entsteht, kann die Klassenfahrt teilweise bzw. vollständig übernommen werden. Für diesen Fall muss ein Antrag (das dies nicht so bekannt ist am besten unter der Nennung der Rechtsnorm) gestellt werden.

Ansonsten gibt es an den Schulen bzw. dessen Träger (Gemeinde/Landkreis) spezielle Möglichkeiten der Förderung bei Hilfebedürfrigkeit (z.B. extra zugewiesene Spenden, Fördervereins usw.). Da dies spezifisch ist und häufig privatrecht organisiert, ist es von der Schule abhängig und nicht allgemeingültig.

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Du wirst so etwas wahrscheinlich gar nicht so einfach im Netz bekommen und hier vermute ich ebenso schwierig.

Es ist auch grundsätzlich nicht so schwer. Du trägst das ein, was du tatsächlich auch gemacht hast.

Wenn du Hilfe und/oder Fragen hast, stehen die Ausbilder im Normalfall auch unterstützend zur Seite.

Im Ausbildungsrahmenplan findest du auch alle inhaltlichen Schwerpunkte, die vermittelt werden müssen: https://www.aekno.de/mfa/informationen-fuer-ausbilderinnen-und-ausbilder/ausbildungsrahmenplan

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Ein solcher Fall stellt regelmäßig ein Betriebsübergang nach Paragraph 613 a BGB dar (vgl. auch BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 8 AZR 917/06). Es wird also nicht automatisch gekündigt und der neue Arbeitgeber muss auch nicht kündigen. Wenn er kündigt sind alle tarifvertraglich bzw. aebeitsvertraglichen Fristen und ggf. das KSchG zu beachten.

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Grundsätzlich kann eine "Doppelmiete" nach Paragraph 22 Abs. 1 und 6 SGB II übernommen werden. Hierbei muss der Wohnraum aber angemessen sein, ebenso muss der Umzug unvermeidbar sein und die Übernahme findet für einen Monat statt (vgl. Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R).

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Wenn in dem Beispiel die 2.000 Euro bereinigten Nettoeinkommen ist, steht dem der Selbstbehalt von 1.450 Euro (soweit der Pflichtige alleine lebt) gegenüber (vgl. Punkt 21.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des jeweils zuständigen OLG). Das heißt es bleibt eine Verteilmasse von 550 Euro übrig.

Angenommen alle Kinder sind in der selben Altersstufe macht dies je Kind ein Unterhaltsbetrag von 55 Euro. Ansonsten müsste es nach den jeweiligen Bedarfsanteilen verteilt werden.

Soweit also keine der Frauen für die Kinder weitergehende Ansprüche geltend macht und ggf. titulieren lässt bzw. auf sie gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 BGB plädiert und dies begründet bekommt, bleibt es bei dem Betrag.

Diesbezüglich kann dann für die Kinder jeweils aufstocken Unterhaltsvorschuss beantragt werden, soweit die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 1 UVG vorliegen.

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Ein unbefristeter Vertrag im Rahmen de Paragraph 15 Abs. 6 TzBfG kommt nur zustande, wenn nach Ende der Befristung eine Weiterarbeit mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt und dieser nicht unverzüglich der Weiterarbeit widerspricht. "Mit Wissen" ist hier das Entscheidende. Das heißt, dass ein einfaches Weiterarbeiten oder Einstechen in die Zeiterfassung des Arbeitnehmers nicht ausreicht, dass dies im Wissen des Arbeitgebers passiert. Dies wäre dann nur einseitig. Es muss aber vielmehr vom Arbeitnehmer vorgenommen werden und im Wissen des Aebeitgebers auch geschehen.

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Nach Paragraph 15 Abs. 1 S. 1 BBiG kannst du vor einem Berufsschultag, der vor 9 Uhr beginnt, davor nicht beschäftigt werden. Nach Paragraph 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG musst du für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Dabei wirst du für einen Berufsschultag unter Anrechnung deiner durchschnittlichen Sollarbeitszeit für einen Tag in der Woche freigestellt, soweit der Unterrichtstag mindestens 5 Unterrichtsstunden zu jeweils 45 Minuten hat (Paragraph 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BBiG) . Ansobsten musst du danach in den Ausbildungsbetrieb, wobei der Ausbildungsbetrieb im Rahmen seines Weisungsrechts nach Paragraph 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. Paragraph 106 GewO den Tag bestimmen kann (je nachdem, wie der Vormittagsschultag fällt und ggf. durch den zeitlichen Mindestbeginn nicht bereits ausgeschlossen ist). Für diesen Tag gilt bzgl. der Ausbildungszeit, dass die tatsächliche Unterrichtszeit unter Einschluss der Pausen und Wegezeiten angerechnet wird (Paragraph 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht enge Grenzen vor. Grundsätzlich soll man erst ab 15 Jahren arbeiten können. Davor sind nur leichte Tätigkeiten gegen Entgelt möglich.

In Paragraph 2 Abs. 1 Kinderschutzverordnung heißt es: Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten,

b)Botengängen,

c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,

d)Nachhilfeunterricht,

e)der Betreuung von Haustieren,

f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei

a)der Ernte und der Feldbestellung,

b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

c)der Versorgung von Tieren,

4.mit Handreichungen beim Sport,

5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

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Die Anzahl der Stunden sind im Rahmenlehrplan genau definiert. Eigenständiges Erhöhen oder Verringern ist so nicht möglich. Man kann zwar - je nach Einzelfall und Fortschritt (insbesondere wenn Lehrkräfte krankheitsbedingt ausfallen) - etwas tauschen und Puffer von anderen Lernfeldern nutzen, aber es soll dennoch der gesamte Stoff vermittelt werden.

Den Rahmenlehrplan findet man hier bspw.: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.kmk.org/fileadmin/pdf/Bildung/BeruflicheBildung/rlp/VerwaltungsFA.pdf&ved=2ahUKEwjSu7P38seIAxWPR_EDHagSLqoQFnoECDAQAQ&usg=AOvVaw04RSjHkz0m4NR6DD5NsSu4

Unter Teil V sind alle Lernfelder aufgeführt.

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Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, gilt Paragraph 20 Abs. 1 TVöD: Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 

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Durch Gewährung des Unterhaltsvorschusses geht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das jeweilige Bundesland über (Paragraph 7 UVG), das in der Regel durch das Jugendamt vertreten wird.

Das heißt, die aktuellen monatlichen 230,00 Euro Forderungeb des Landes sind und nicht mehr des Kindes bzw. der Kindesmutter. Die Behörde entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe Forderungen gegen den Kindesvater erhoben werden.

Der eventuelle Anspruch des Kindes, der über den Unterhaltsvorschuss liegt, kann durch den Vertreter des Kindes bzw. Beistand oder Rechtsanwalt gesondert geltend gemacht werden. Dieser ist vom Anspruchsübergang nach Paragraph 7 UVG nicht betroffen.

Eine Strafanzeige nach Paragraph 170 StGB ist unabhängig davon. Hier prüft die Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit sie Ermittlungen aufnimmt. Sie kann auch einen Strafbefehl erlassen, der mit oder ohne Auflagen verbunden ist. Dies ist aber ein strafrechtliches Verfahren und kein zivilrechtliches Verfahren. Das alleinige Nichtzahlen von Unterhalt stellt dabei noch keine Straftat dar.

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Grundsätzlich kann man mit einem Beistand erscheinen. Dieser muss dann natürlich persönlich erscheinen. Alles was dieser sagt, gilt dann aber durch dich selbst gesagt, soweit du nicht sofort widersprichst. Es gilt also alles für und gegen dich, was der Beistand macht (Paragraph 13 Abs. 4 SGB X).

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Die Vorstellungsgespräche sind von Behörde zu Behörde sehr unterschiedlich, hier übliche Methoden (ggf. auch in Kombination):

1. Vorstellungsrunde

Klassische Vorstellung, also Namen und persönliche Infos und bisheriger Werdegang.

2. Cross Test

Wahrscheinlich nochmal Fragen, die bereits im Auswahlverfahren gestellt wurden, um zu prüfen, dass du nicht nur "Glück" hattest.

3. Gruppendiskussion

Hier soll einfach nur geschaut werden, wie du dich in einer Gruppe machst. Also ob du kommunikativ bist, ob die vielleicht sogar die Führung an dich ziehst oder einfach still dasitzt. Die Themen sind meistens offengehalten, also man brauch kein spezielles Fachwissen, da es hier rein um die Kommunikation geht. Es können also aich alltägliche Themen sein.

4. Praxisbezogene Aufgaben

Hier kann bspw. ein einfacher Sachverhalt gegeben sein, der mit einem Gesetz abzugleichen ist. Beides wird dir gestellt. Ebenso kann eine Situation geschildert werden und gefragt werden, wie du damit umgehen würdest.

5. Einzelgespräch

Sozusagen die Fortsetzung vom Vorstellungsgespräch. Hier kann man eher nochmal nachfragen, warum gerade dieser Beruf. Was du dir persönlich vorstellst oder wünscht.

Bei einem klassischen Vorstellungsgespräch (also ausschließlich Gespräch) läuft dieses häufig so ab, dass zunächst für das Kommen gedankt wird und die Runde vorgestellt wird (hier nicht wundern, dass können mehrere Leute sein, da häufig Ausbilder/Ausbildungsleitung, Jugend- und Ausbildungsvertretung, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und ggf. noch jemand von Personal oder von der Abteilung dabei ist, bei dem eine große Zeit der Ausbildung verbringt). Danach wird man dich auffordern dich vorzustellen. Hier nicht nur die persönlichen Daten runterrasseln, sondern auch, wie man auf die Verwaltung kam und sonstige Interessen, die mit dem Berufswunsch in Verbindung bringen kann. Im Anschluss können Nachfragen dazu entstehen oder es wird dir ggf. eine kleine Aufgabe gestellt (hier häufig ein kleiner Gesetzestext und ein Sachverhalt und dann die Frage, ob das Gesetz darauf anzuwenden ist und warum). Vielleicht stellt man auch die Frage, wie du dir einen Arbeitstag vorstellst. Ansonsten können die klassischen Fragen der Stärke und Schwächen kommen. Danach wird meistens gefragt, ob deinerseits noch Fragen bestehen (hier kannst du Fragen zur Berufsschule oder dienstbegleitenden Unterweisung der zuständigen Stelle stellen oder was dich wirklich interessiert, aber bitte keine Themen, die unpassend kommen, wie bspw. "Wann kann man Urlaub nehmen?" oder "Wann muss ich spätestens anfang/Wann kann ich frühstens nach Hause?").

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Beim Bezug von Unterhaltsvorschuss ist die Behörde angehalten, dass die Unterhaltszahlungen direkt zum berechtigten Vertreter des Kindes fließen, um im besten Falle den Unterhaltsvorschuss einzustellen und so Kosten einzusparen.

Dabei wird die Behörde dem Verpflichteten die Bankverbindung des Berechtigten mitteilen. Man kann auch zunächst verlangen, dass die ersten drei Monate an die Behörde fließen und danach an den Berechtigten (vgl. Punkt 2.4.2 der Durchführungsrichtlinie zum UVG des BMFSFJ).

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Grundsätzlich sind alle Ausbildungen im Sinne des BBiG verkürzbar, solange die Prüfungsordnung nicht bestimmte Zeiten vorschreibt. Nach Paragraph 8 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle (Kammer) auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird.

Es muss also ein gemeinsamer Antrag von dir als Azubi und vom Ausbildungsbetrieb als Ausbildenden an die zuständige Stelle gestellt werden. Darin muss aufgeführt werden, warum man verkürzen will. Im Regelfall sind es besonders gute Leistungen. Viele zuständige Stellen warten aber im Grundsatz die Zwischenprüfung ab.

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Es gibt kein explizites Recht auf Gehaltsverhandlung. Das ist ein Bestandteil der Vertragsverhandlungen.

Wenn der Arbeitgeber aber von sich aus sagt, das sind die Konditionen, zu denen wir nur einen Vertrag abschließen, ist das auch bereits Verhandlung nur mit geringen Spielraum, denn es steht ja der anderen Seite frei zu sagen, dass der Vertrag dann nicht zustande kommt.

Wenn ein Tarifvertrag vorhanden ist, ist der natürlich noch vorderrangig zu prüfen.

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht enge Grenzen vor. Grundsätzlich soll man erst ab 15 Jahren arbeiten können. Davor sind nur leichte Tätigkeiten gegen Entgelt möglich.

In Paragraph 2 Abs. 1 Kinderschutzverordnung heißt es: Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten,

b)Botengängen,

c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,

d)Nachhilfeunterricht,

e)der Betreuung von Haustieren,

f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei

a)der Ernte und der Feldbestellung,

b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

c)der Versorgung von Tieren,

4.mit Handreichungen beim Sport,

5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

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Wenn auch das Ergebnis zu den anderen Antworten nicht anders ausfallen wird, muss aber die Begründung anders gegeben werden.

Grundsätzlich bleibt es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, völlig offen, was er mit dem Geld aus dem Unterhaltsvorschuss anfängt. Es ist rechtlich im Unterhaltsvorschussgesetz nirgends geschrieben, dass das Geld direkt zugunsten des Kindes fließen muss. Vielmehr ist die Problemdarstellung der Gesetzesbegründung zur Einführung des UVG schon eindeutig. Dort heißt es, dass das Gesetz den Schwierigkeiten von Alleinerziehenden und Kindern begegnet werden soll, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlt oder zahlen kann oder verstorben ist (vgl. BT-Drucks. 8/2774 vom 25.04.1979). Insbesondere durch das Wort "verstorben" wird klar, dass es sich nicht regelmäßig um eine Ersatzleistung für ausgeblieben Unterhalt handeln kann. Denn, wenn dem so wäre, müsste jeder Verstorbene eine Unterhaltspflicht haben.

Die Frage ist eher zivilrechtlichen Natur. Nach Paragraph 1612 Abs. 1 BGB ist eine Unterhaltspflicht grundsätzlich als Geldrente zu entrichten (sog. Barunterhalt). Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Verpflichtung aber durch Betreuung (Paragraph 1606 Abs. 3 BGB). Heißt also, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, ist barunterhaltspflichtig und kann dies nicht durch Naturalien erfüllen.

Wenn also nunmehr Leistungsunfähigkeit bei vollständiger Ausschöpfung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 BGB festgestellt wird, können keine Sonder- oder Mehrbedarfe geltend gemacht werden, da es schon am regulären Unterhalt scheitert.

Die Forderung nach Kleidung ist also weder über (im Sinne des Erfinders) Unterhaltsvorschuss abgesichert, noch über den Unterhalt, sondern fällt hier gänzlich weg. Der Elternteil, der für das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, kann diesen aber für Kleidung einsetzen.

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht enge Grenzen vor. Grundsätzlich soll man erst ab 15 Jahren arbeiten können. Davor sind nur leichte Tätigkeiten gegen Entgelt möglich.

In Paragraph 2 Abs. 1 Kinderschutzverordnung heißt es: Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1.mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2.in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

a)Tätigkeiten in Haushalt und Garten,

b)Botengängen,

c)der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,

d)Nachhilfeunterricht,

e)der Betreuung von Haustieren,

f)Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3.in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei

a)der Ernte und der Feldbestellung,

b)der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

c)der Versorgung von Tieren,

4.mit Handreichungen beim Sport,

5.mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

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Zunächst ist fraglich, ob es sich überhaupt um Überstunden oder Mahrarbeit handelt. Überstunden sind nach Paragraph 7 Abs. 7 TVöD Arbeitsstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers geleistet werden und über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Alles andere ist Mehrarbeit (vgl. Paragraph 7 Abs. 6 und im Umkehrschluss Paragraph 7 Abs. 7 TVöD). Erst beim Erfüllen wären Zuschläge nach Paragraph 8 Abs. 1 a TVöD möglich. Es mangelt aber im Regelfall an der ausdrücklichen Anordnung. Häufig wird leider umgangssprachlich Mehrarbeit (also typischerweise angesammelte Stunden auf einem Konto/Zeiterfassung) mit Überstunden gleichgesetzt. Das heißt, wenn jemand länger bleibt, aber dies nicht auch angeordnet wurde, sind diese Stunden keine Überstunden.

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