

Erst mal zur Frage 2: https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf
Auf der Seite 2 findest du die Erklärungen und Antworten zur Frage 1:
wie z.B.: Von den Grenzsteuersätzen ist der Durchschnittssteuersatz zu unterscheiden. Er errechnet sich, wenn die Steuerschuld auf das gesamte zu versteuernde Einkommen bezogen wird. Er ist damit ein Indikator für die effektive Steuerbelastung. Der Durchschnittssteuersatz fällt immer deutlich niedriger als der Grenzsteuersatz aus: Wer unter 10.908 Euro im Jahr verdient, bleibt gänzlich steuerfrei. Bei einem Jahreseinkommen von 11.000 Euro liegt der Durchschnittssteuersatz bei 0,1 %, bei 40.000 Euro bei 19,6 %, bei 60.000 Euro bei 25,4 % und bei 100.000 Euro bei 32,0 % (einschließlich Soli-zuschlag).
Dann haben ja Ehegatten den Vorteil, dass bei der Zusammenveranlagung ha z.B. der Grundfreibetrag verdoppelt zählt und sie somit geringere Steuerbemessungsgrundlagen haben...
Nicht der doppelte Grundfreibetrag sondern der Splitting-Tarif reduziert die Steuerschuld in erster Linie: https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21b.pdf
Auf der Seite 2 findest du wiederum die Erklärung mit Beispielen zum Splitting-Tarif:
Individualtarif und Splittingtarif im Vergleich: Durchschnittliche Steuerbelastung 2023
Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Ehepaare (auch gleichgeschlechtlich) gemeinsam veranlagt werden. Die Steuerschuld berechnet sich dabei nach dem sog. Splitting-Verfahren: Die Einkommen beider Partner werden zusammen gerechnet und anschließend halbiert („gesplittet“). Diese beiden Einkommenshälften werden jeweils nach dem Tarif versteuert. Aus der Addition der zwei Teilsteuerbeträge errechnet sich dann die Gesamtsteuer. Daraus folgt, dass bei gemeinsamer Veranlagung der Grundfreibetrag bei 2 x 10.908 Euro = 21.816 Euro liegt und der Spitzensteuersatz von 42 % erst bei 125.620 Euro erreicht wird.
usw.
Beispiele hierzu:
- Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro fällt bei der Individualbesteuerung eine Steuer in Höhe von 7.828 Euro an, der Durchschnittssteuersatz liegt bei 19,5 %. Ist der Einkommensbezieher verheiratet und erzielt sein/e Partner*in kein Einkommen, werden beim Splitting-Tarif zweimal 20.000 Euro versteuert. Die Gesamtsteuerschuld beträgt dann nur 3.912 Euro, denn die zweimal 20.000 Euro werden infolge des progressiven Steuerverlaufs jeweils lediglich mit 1.956 Euro belastet (Durchschnittssteuersatz von 9,7 %).
- Das zu versteuernde Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro und wird zu 50.000 Euro vom Mann und zu 10.000 Euro von der Frau erzielt. Bei unverheirateten Paaren beträgt die Steuerschuld des Mannes 11.343 Euro (22,6 % von 50.000 Euro) und die der Frau 0 Euro (da unterhalb des Grundfreibetrags 10.908 Euro), zusammen also 11.343 Euro. Bei Ehepaaren hingegen werden die 60.000 Euro gesplittet, bei 2 x 30.000 Euro errechnet sich eine Steuerschuld von 9.400 Euro (= 2 x 4.700 Euro (15,6 % von je 30.000 Euro)). Im Ergebnis liegt die steuerliche Gesamtbelastung bei um 1.943 Euro niedriger als bei dem unverheirateten Paar.
- Das zu versteuernde Gesamteinkommen liegt wieder bei 60.000 Euro - aber es wird zu gleichen Teilen, jeweils in einer Höhe von 30.000 Euro, von Ehemann und Ehefrau erzielt. Es errechnet sich kein Steuervorteil gegenüber unverheirateten Paaren, denn in beiden Fällen werden je zweimal 30.000 Euro versteuert.
Gruß siola55