Die Größe müsste stimmen.
Auch in Eurer Gemeinde gibt es eine Tabelle in der für die jeweiligen Haushaltsgröße die Angaben bestimmt sind - in jeder Gemeinde anders.
Aufgeteilt werden die Mietkosten in: Kaltmiete, Betriebskosten und Heizungskosten.
Für jeden einzelen Bereich ist ein Wert festgesetzt. (So ist es bei uns)
Zusätzlich zum Regelsatz besteht Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizkosten. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an den Hartz IV Anspruchsberechtigten ausbezahlt mit der Auflage, diesen Betrag zweckentsprechend zu verwenden. Kann dies nicht gewährleistet werden, kann die Agentur für Arbeit diese Zahlungen direkt an den Vermieter leisten.
Vor Bewilligung wird eine Überprüfung der Angemessenheit dieser Kosten vorgenommen nach Maßgabe der individuellen Verhältnisse, der Wohnfläche und des ortsüblichen Mietspiegels. Sollten die Wohnkosten höher als angemessen sein, sind Sie verpflichtet diese Kosten zu senken, ggf. auch durch einen Umzug in eine kleinere oder günstigere Unterkunft.
Als eine angemessen große Wohnung betrachtet die Agentur für Arbeit für eine Person mit 45 m². Diese erhöht sich um jede weitere im Bedarfshaushalt lebende Person um 15 m², wobei Säuglinge nicht als “Person” gelten.
Die Höhe der Miete wird von Kommune zu Kommune gesondert bestimmt. Dabei orientiert man sich in der Regel an den Höchstsätzen aus dem Wohngeldgesetz, kurz WoGG. Hier sollte jeder Leistungsempfänger sich bei den örtlichen Stellen erkundigen. Ebenfalls ist eine Orientierung an günstigen Mieten vorzunehmen, jedoch nicht an den günstigsten Mieten. In der Regel kann man bei ländlichen Gegenden von einem Miet-Quadratmeterpreis von 4,50 Euro ausgehen. Bei städtischen Gegenden darüber und bei Großstädten wie beispielsweise München bis zu 13,50 Euro pro Quadratmeter.
Warmwasserkosten ab 2011 als Mehrbedarf bei Hartz IV Bezug
Sofern die Heißwasseraufbereitung lokal in der Wohnung des Leistungsbeziehers erfolgt, also die sog. dezentrale Warmwassererzeugung mit einem Heißwasserboiler, Durchlauferhitzer etc. werden diese Kosten nicht über die Leistungen der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB abgedeckt. Diese Warmwasserkosten werden in Form einer Pauschale als Mehrbedarf zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus dem maßgeblichen Regelbedarf nach § 20 SGB II (ab 2013: 382) sowie den dazugehörigen Prozentsätzen aus § 21 Abs. 7 SGB II. Demnach kann für die Warmwasserkosten eine Mehrbedarf Pauschale in folgender Höhe beantragt werden:
Regelbedarf Wer? Prozentsatz Pauschale
382 € Volljährige/ Alleinerziehende 2,30% 8,89 €
345 € volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 2,30% 7,94 €
306 € Volljährige unter 25 Jahren 2,30% 7,04 €
289 € Kinder 15 – 18 Jahre 1,40% 4,05 €
255 € Kinder 7 – 14 Jahre 1,20% 3,06 €
224 € Kinder 0 – 6 Jahre 0,80% 1,79 €
Quelle: http://www.hartz-iv.info/ratgeber/unterkunft-und-heizung.html
Beim Ausfüllen des Antrages muss auch ein Formular des Vermieters ausgefüllt werden, wo die Höhe der Kaltmiete, Betriebskosten, Heizung aufgeführt sind. Wenn keine Mietschulden bestehen, kann man sich auch weigern, dass die Miete direkt vom Amt an den Vermieter gezahlt wird. Ggf. die Bankverbindung vom Vermieter durchstreichen und an dieser Stelle (also Einwilligung zur direkten Überweisung) nicht unterschreiben !!!
Sollte die **** Warmwasseraufbereitung mit einem Elektroboiler erfolgen**** , was ja doch noch in vielen Wohnungen üblich ist, dies bei der Antragsstellung vermerken oder den Vermieter daran erinnern, dass er es beim "Vermieterformular" ausweist !!!. Im Notfall ein Foto davon, Datum & Unterschrift. Die Mitarbeiterin vom Amt braucht immer einen Nachweis!!!
Auch die** Kosten für einen Kabelanschluss**** und die Anschlussnutzungsgebühren - sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig** , wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist. (Manchmal unter der Rubrik "Betriebskosten" im Mietvertrag.
Immer daran denken: es wird nur das genehmigt was auch beantragt wurde.