Die Meinung der Mehrheit der Gelehrten ist, dass der Fuß der Frau eine ‘Awrah (zu bedeckender Körperteil) ist, die vor fremden Männern bedeckt werden muss. Es wird von Abu Hanifa überliefert, dass ihr Fuß keine ‘Awrah ist, da er gewöhnlich zu sehen ist. Die Malikiten gehören zur Mehrheit, die sagen, dass die Füße der Frau eine ‘Awrah sind. Und die Sunnah hat die Frauen angewiesen, ihre Kleider zu verlängern, um den Fuß zu bedecken, so sagte im Hadith (prophetische Überlieferung) von Umm Salama, als sie sagte: „Dann werden ihre Füße sichtbar“, antwortete der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Dann sollen sie es um eine Elle verlängern und nicht mehr hinzufügen.“ Seine Erlaubnis an sie, die Kleider schleifen zu lassen, deutet auf die Pflicht hin, den Fuß zu bedecken. Ibn al-Qattan al-Fasi al-Maliki sagte: „Das Offensichtlichere für mich ist, ihr Zeigen zu verbieten“, wie er auch erwähnte, dass Malik, möge Allah ihm barmherzig sein, „es ihr nicht erlaubt, die Oberseite ihrer Füße zu zeigen, weder im Gebet noch außerhalb davon.“ [1]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 404291

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Die Shahwah (Begierde) ist eine den Menschen angeborene Angelegenheit, von der man sich nicht befreien kann. Sich von ihr zu befreien, wird vom Muslim nicht verlangt. Vielmehr wird verlangt, dass er sich davon zurückhält, sie auf Haram (Verbotenes) zu richten, und sie auf das richtet, was Allah der Erhabene erlaubt hat. Das Problem der Begierde kann durch zwei Schritte gelöst werden:

Der erste Schritt: Das Schwächen dessen, was die Begierde erregt und sie in der Nafs (Seele) bewegt. Dies geschieht durch verschiedene Angelegenheiten, darunter:

  • Ghad al-Basar (das Senken des Blickes) vor dem, was Allah der Erhabene verboten hat.
  • Das Meiden des Lesens von Geschichten und Romanen, die sich auf den sexuellen Aspekt konzentrieren, oder des Folgens von Internetseiten, die sich damit befassen.
  • Das Meiden von schlechter Gesellschaft.
  • Das Denken an die Begierde so weit wie möglich zu reduzieren.
  • Die Zeit mit nützlichen Dingen zu füllen, denn die Leere kann dazu führen, in Haram zu verfallen.
  • Das Reduzieren des Besuchs von öffentlichen Orten, an denen sich junge Männer und Mädchen mischen.
  • Wenn man mit einer gemischten Ausbildung geprüft wird und keine Alternative findet, sollte man sich an Schamhaftigkeit und Würde halten und es so weit wie möglich vermeiden, mit dem jeweils anderen jungen Geschlecht zusammenzusitzen und mit ihnen zu sprechen.

Der zweite Schritt: Das Stärken dessen, was die Seele davon abhält, den Weg der Begierde zu beschreiten. Dies geschieht durch verschiedene Angelegenheiten, darunter:

  • Die Stärkung des Iman (Glaubens) in der Seele und die Stärkung der Verbindung zu Allah, dem Mächtigen und Majestätischen.
  • Das Fasten.
  • Die Stärkung des Willens und der Entschlossenheit in der Seele, denn dies lässt einen dem Drang der Begierde widerstehen und ihre Glieder und Sinne kontrollieren.
  • Das Erinnern daran, was Allah für die rechtschaffenen, den andächtig Gehorsamen vorbereitet hat.
  • Das Nachsinnen über die Lebenswege der Rechtschaffenen, die ihre Scham bewahren, und das Nachsinnen über den Zustand der unmoralischen und Gefallenen sowie der Vergleich zwischen den beiden Bildern.
  • Die Wahl rechtschaffener Gesellschaft.
  • Der Vergleich zwischen der Wirkung der sofortigen Begierde, die man erntet, wenn sie dem Verbotenen nachgibt, und dem, was auf diese Begierde folgt – dem Schwinden ihrer Lust und dem Verbleiben von Reue und Schmerz – und der Wirkung der Geduld und der Anstrengung gegen die eigene Seele, sowie die Erkenntnis, dass die Freude des Sieges über die Begierde und die Seele größer ist als die Freude am Genuss des Verbotenen.
  • Die Inanspruchnahme der Hilfe durch das Du'a (Bittgebet) zu Allah dem Erhabenen und das Bitten an Ihn. [1]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 20161

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Das erhabenste, höchste und wesentlichste Ziel eines jeden Muslims ist das, was Rib'i Ibn 'Amir – möge Allah mit ihm zufrieden sein – zu Rustam sagte: "Wahrlich, wir sind eine Ummah (Gemeinschaft), die Allah gesandt hat, um herauszuführen, wen Er will, aus der Anbetung der Diener zur Anbetung des Herrn der Diener, von der Ungerechtigkeit der Religionen zur Gerechtigkeit des Islam und aus der Enge des Diesseits in die Weite des Diesseits und des Jenseits.“ [1]

[1] IslamWeb, Fatwa Nr. 41165

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Die alleinige Verwendung von Wasser ist ausreichend zur Reinigung von Najasa (Unreinheit), und es ist nicht verpflichtend, etwas zusammen mit dem Wasser zu verwenden; denn Wasser ist die Grundlage der Reinigungsmittel, und einige Gelehrte machten die Verwendung von etwas zusammen mit Wasser zur Pflicht, wenn die Unreinheit nur dadurch entfernt werden kann.

Es steht in Al-Mawsu'ah Al-Fiqhiyyah (Die Enzyklopädie der Rechtswissenschaft): Es ist nach Ansicht aller Rechtsgelehrten nicht verpflichtend, Ashnan (eine Reinigungsplanze) oder Seife oder erhitztes Wasser zu verwenden, um die schwer zu entfernende Farbe oder den Geruch zu beseitigen; jedoch ist dies bei den Schafi'iten Sunna (empfohlene Handlung), es sei denn, die Entfernung der Spur wird dadurch zwingend erforderlich, dann wird es verpflichtend.

Was die Farbe der Unreinheit betrifft, so ist die grundsätzliche Regel, dass ihre Entfernung verpflichtend ist, aber wenn ihre Entfernung schwierig ist, wird ihr Verbleiben auf dem Kleidungsstück entschuldigt. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten – die Malikiten, Schafi'iten und Hanbaliten – ist der Ansicht, dass die Entfernung der Farbe der Unreinheit, wenn sie einfach und machbar ist, verpflichtend ist, da ihr Verbleiben ein Beweis für das Verbleiben der Substanz der Unreinheit ('Ayn An-Najasa) ist. Wenn die Entfernung der Farbe schwierig ist und Mühsal bereitet oder die Beschädigung des Kleidungsstücks befürchtet wird, so wird die Stelle durch das Waschen gereinigt, und das Verbleiben der Farbe schadet nicht. Was die Hanafiten betrifft, so haben sie zwei Meinungen, und die bei ihnen vorzuziehende Ansicht ist die Bedingung der Entfernung der Farbe, solange es keine Mühsal bereitet, so wie es bei der Mehrheit ist. Es ist vorzuziehen, Seife oder Ähnliches zu verwenden, wenn die Farbe nur dadurch entfernt wird, um die Meinungsverschiedenheit mit jenen zu umgehen, die es für verpflichtend erklärten. [1]

[1] IslamWeb, Fatwa Nr. 137409

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Trockene Unreinheit wird nicht auf denjenigen übertragen, der sie berührt, so macht sie seine Kleidung nicht unrein, und auch nicht seinen Körper. Wer sich also auf trockenen Urin setzt, dessen Kleidung wird dadurch nicht unrein, und er ist nicht verpflichtet, sie zu waschen. Die Unreinheit hingegen wird nur mit Feuchtigkeit übertragen. Das Berühren der trockenen Unreinheit mit dem Körper und der trockenen Kleidung schadet nicht, und ebenso schadet es nicht, ein trockenes Badezimmer barfuß mit trockenen Füßen zu betreten, denn die Unreinheit verbreitet sich nur mit ihrer Feuchtigkeit. [1]

Zudem: Wenn du die unreine Stelle während deines Gebets berührst, dann ist dein Gebet nicht gültig. Wenn du jedoch eine Barriere [wie ein Gebetsteppich] darauflegst, auf der du betest, oder die unreine Stelle während des Gebets mit keinem deiner Körperteile berührst, ist dein Gebet gültig. Und das Gebet ist makruh (verpönt), wenn es gegenüber etwas Unreinem in einer seiner Richtungen verrichtet wird, falls es diesem so nahe ist, dass es ihm zugeschrieben wird. Und wenn du das Gebet verrichtet hast, das als ungültig beurteilt wird, so ist es Wajib (Pflicht) für dich, es zu wiederholen. Und Ijtihad (eigenständige Urteilsbemühung) genügt, um den unreinen Teppich zu bestimmen und die unreine Stelle davon zu waschen, und wenn du jene bestimmte Stelle der fraglichen Teppiche wäschst, indem du Wasser darüber gießt, wäre dies gut, und die Bedrängnis würde dadurch aufgehoben. [2]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 111904

[2] IslamWeb, Fatwa Nr. 200201

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Die meisten Gelehrten erwähnten, dass das, was von der Farbe der Najasa (Unreinheit) oder ihrem Geruch nach der Bemühung und dem Versuch, ihre beiden Eigenschaften zu entfernen, übrig bleibt, nicht schadet. An-Nawawi sagte, dass die korrekte Ansicht, die von der Mehrheit vertreten wird, besagt, dass unser Urteil über seine Tahara (Reinheit) bei verbleibender Farbe oder Geruch ist, dass es tatsächlich rein ist. [1]

Zudem: Wenn du die unreine Stelle während deines Gebets berührst, dann ist dein Gebet nicht gültig. Wenn du jedoch eine Barriere [wie ein Gebetsteppich] darauflegst, auf der du betest, oder die unreine Stelle während des Gebets mit keinem deiner Körperteile berührst, ist dein Gebet gültig. Und das Gebet ist makruh (verpönt), wenn es gegenüber etwas Unreinem in einer seiner Richtungen verrichtet wird, falls es diesem so nahe ist, dass es ihm zugeschrieben wird. Und wenn du das Gebet verrichtet hast, das als ungültig beurteilt wird, so ist es Wajib (Pflicht) für dich, es zu wiederholen. Und Ijtihad (eigenständige Urteilsbemühung) genügt, um den unreinen Teppich zu bestimmen und die unreine Stelle davon zu waschen, und wenn du jene bestimmte Stelle der fraglichen Teppiche wäschst, indem du Wasser darüber gießt, wäre dies gut, und die Bedrängnis würde dadurch aufgehoben. [2]

[1] IslamWeb, Fatwa Nr. 7841

[2] IslamWeb, Fatwa Nr. 200201

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Für die Gültigkeit der Ehe sind die Zustimmung des Ehepaares, die Anwesenheit des Wali (Vormund) der Frau, zwei gerechte Zeugen von den Muslimen und die Freiheit des Ehepaares von Ehehindernissen erforderlich. Wenn dies erfüllt ist und der Vertrag durch Angebot und Annahme vom Vormund und dem Ehemann zustande gekommen ist, dann ist die Nikkah (Eheschließung) vollzogen. Die Registrierung und Beurkundung dienen lediglich dem Schutz der Rechte und der Verhinderung von Streitigkeiten. Dementsprechend ist nichts dagegen einzuwenden, den Vertrag zu vollziehen und die Registrierung und Beurkundung aufzuschieben. Es ist angebracht, die Nikkah bekannt zu machen und die Nachbarn und Verwandten darüber zu informieren, damit die Nikkah von unerlaubter Beziehung unterschieden wird. Es ist jedoch vorzuziehen, die Registrierung bei der nächstmöglichen Gelegenheit vorzunehmen, um Verdächtigungen abzuwehren und die Rechte zu wahren, insbesondere wenn Allah, der Erhabene, euch mit Kindern segnet. [1]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 22728

Meist wird eine Eheschließung ohne Standesamt beim Imam einer Moschee ungern gesehen, da es bereits Fälle gab, in denen Männer die Situation ausnutzten und sie entweder mit einem Kind oder ohne Kind, aber nach dem Geschlechtsverkehr, zurückließen.

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Das Bereuen (Bedauern, Reue, Reuegefühl) ist die größte Säule der Tawbah (Reue), aber nicht die Tawbah selbst. Das Bereuen wird verwirklicht durch das Tadeln der eigenen Seele für die Sünde, und es folgt ihm Traurigkeit oder starke Traurigkeit und Furcht. Die Erlangung von dem Reuegefühl ist keine schwierige Angelegenheit, denn jede Traurigkeit, die eine Person nach dem Begehen einer Sünde empfindet, bewirkt den für die Tawbah beabsichtigten Reuegefühl, ebenso wie jeder Schmerz des Herzens über die Sünde. Jeder, der sich seiner Missetat bewusst wird und dann die Stellung seines Herrn oder die Konsequenz seiner Sünde fürchtet, hat das Reuegefühl erlangt. Die Erlangung von dem Reuegefühl, die dazu führt, die Sünde zu unterlassen, wird für jeden verwirklicht, der die Sünde unterlässt, weil sie eine Sünde gegen Allah, den Erhabenen, ist, oder wer sie aus Furcht vor Allah unterlässt, oder weil er es verabscheut, in sie zu verfallen.

Die Bedingungen der Tawbah sind drei: das Aufgeben, das Bedauern und die feste Absicht, nicht zurückzukehren. Die Tawbah ist eine Bedeutung, die sich aus drei geordneten Dingen zusammensetzt: Wissen, Zustand und Tat. Das Wissen ist die Kenntnis des großen Schadens der Sünden und der Tatsache, dass sie ein Schleier zwischen dem Diener und allem Geliebten sind. Wenn der Diener dies erkennt, entsteht aus dieser Kenntnis ein Schmerz im Herzen, und aus diesem Schmerz entspringt ein Wille und eine Absicht, die Sünde sofort zu unterlassen, die Entschlossenheit, sie in Zukunft zu unterlassen, und das Wiedergutmachen dessen, was in der Vergangenheit versäumt wurde.

Wahrlich, die Gottesfürchtigen sind jene, die, wenn sie eine abscheuliche Tat begangen oder sich selbst Unrecht getan haben, Allahs gedenken und dann um Vergebung für ihre Sünden bitten und nicht auf dem beharren, was sie taten, obwohl sie es wissen. Die Religion erkennt die Schwäche dieser menschlichen Schöpfung an, daher verstößt sie ihn nicht aus der Barmherzigkeit Allahs, wenn er sich selbst Unrecht tut, solange die Flamme des Iman (Glaubens) noch in seiner Seele ist und solange er Allahs gedenkt und Ihn nicht vergisst, um Seine Vergebung bittet und die Dienerschaft Ihm gegenüber bekennt und mit seiner Sünde nicht prahlt. Der Gesandte, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm, sagte: (Wer um Vergebung bittet, beharrt nicht [auf der Sünde], selbst wenn er siebzig Mal am Tag [zu ihr] zurückkehrt). Die Vergebung von Allah macht beschämt und nicht überheblich, sie regt zum Istighfar (Bitten um Vergebung) an und nicht zur Gleichgültigkeit. [1]

[1] Islamway Redaktion: „Ich sündige und fühle kein Reuegefühl“. Islamway, 23. Dezember 2020.

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Al-Hadath al-Akbar (der große Reinheitsverlust) ist das, was den Ghusl (die rituelle Ganzkörperwaschung) erforderlich macht; wie die Menstruation, die Janabah (der Zustand großer ritueller Unreinheit) und das Wochenbett. Was Al-Hadath al-Asghar (der kleine Reinheitsverlust) betrifft; so ist es das, was den Wudu' (die rituelle Gebetswaschung) erforderlich macht; wie Urin, Stuhlgang und alle anderen Annullierer des Wudu'. Was also nur den Wudu' erforderlich macht, ist ein Hadath Asghar, und was den Ghusl erforderlich macht, ist ein Hadath Akbar. Und zwischen ihnen besteht ein Unterschied hinsichtlich der Urteile, die sich aus ihnen ergeben. [1]

Es gibt keinen Unterschied zwischen der Ganzkörperwaschung für den Zustand der Unreinheit und der für die Menstruation, außer, dass es für die Menstruation wünschenswert ist, die Haare stärker zu reiben als bei der Waschung für den Zustand der Unreinheit. Außerdem ist es wünschenswert, dass die Frau die Stelle der Blutung parfümiert, um den üblen Geruch zu entfernen. Der Prophet unterschied zwischen der Ganzkörperwaschung für die Menstruation und der für den Zustand der Unreinheit in der Art des Massierens der Haare und der Verwendung von Parfüm.

Es gibt zwei Arten der Ganzkörperwaschung: eine ausreichende und eine vollkommene. Bei der ausreichenden Ganzkörperwaschung genügt es, nur die obligatorischen Dinge zu vollziehen. Man fasst die Absicht, sich zu reinigen, und umschließt den Körper mit Wasser, auf welche Art und Weise auch immer, egal ob man unter der Dusche steht oder ins Meer oder Schwimmbad springt. Dazu spült man seinen Mund aus und führt Wasser in die Nase ein. Eine obligatorische Beschreibung ist, dass man seinen ganzen Körper mit Wasser umschließt und dazu noch den Mund spült und Wasser in die Nase einführt. Man muss bei der Ganzkörperwaschung den Mund spülen und Wasser in die Nase führen. Die stärkere Meinung ist, dass sowohl das Mundspülen als auch Al-Istinschaq (das Einführen des Wassers in die Nase) obligatorisch sind und dass sie für die Gültigkeit davon eine Bedingung sind. [2]

[1] Shaykh Al-Fawzan, Al-Hadath al-Akbar und Al-Hadath-Ashgar , o.D., Webseite der Stiftung al-Da'wa al-Khayriyya

[2] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 83172

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Die Gelehrten waren sich uneinig, ob es für das Freitagsgebet eine vorherige Sunnah gibt oder nicht. Die Hanafiten sind der Meinung, dass es Sunnah ist, vor und nach dem Freitagsgebet zu beten. Und in einer Ansicht der Schafiiten ist es Sunnah, zwei Rak'at (Gebetseinheiten) davor und zwei Rak'at danach zu beten, und das Vollkommenste sind vier davor und vier danach. Die überwiegende Meinung ist jedoch, dass es für das Freitagsgebet keine vorherige Sunnah gibt. Die meisten Imame waren sich einig, dass es vor dem Freitagsgebet keine an eine Zeit gebundene und durch eine Anzahl festgelegte Sunnah gibt. Dies ist der Madhhab (Rechtsschule) von Malik, Ash-Shafi'i, und es ist die bekannte Ansicht im Madhhab von Ahmad.

Jedoch, wer von den Leuten des Wissens jenen folgt, die eine vorherige Sunnah für das Freitagsgebet sehen; für den gibt es keinen Tadel und keine Zurechtweisung. Der Ratschlag ist, so zu beten, wie die Menschen in deiner Stadt beten, aber fasse mit deinem Gebet nicht die Absicht, dass es die vorherige Sunnah des Freitagsgebets ist, sondern fasse die Absicht eines allgemeines freiwilliges Gebet; dies dient der Einigung der Herzen und ihrer Sammlung und der Beseitigung der Ursache für tadelnswerte Spaltung. [1] Es ist empfehlenswert, am Freitag freiwillige Gebete zu verrichten, bis der Imam für die Predigt herauskommt, und das nach Übereinstimmung der vier Rechtsschulen.

Hinsichtlich der Sunnah-Gebete nach dem Freitagsgebet haben die Gelehrten unterschiedliche Meinungen über die Anzahl der Rak'at in drei Ansichten. Die erste Ansicht ist, dass die Sunnah des Freitagsgebets danach vier Rak'at beträgt. Die zweite Ansicht besagt, dass man die Wahl hat, ob man zwei oder vier Rak'at betet. Die dritte Ansicht ist, dass man, wenn man in der Moschee betet, vier Rak'at betet, und wenn man zu Hause betet, zwei Rak'at betet. [2]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 174669

[2] Dorar al-Sunniya, Islamische Rechtsenzyklopädie, Artikel "Sunna des Freitagsgebets", Online-Enzyklopädie.

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Das Verschlafen des Fadschr-Gebets kann auf Nachlässigkeit und Versäumnis beruhen, und es kann aus einem tiefen Schlaf resultieren, welcher bei manchen Menschen eine natürliche Veranlagung ist, und das Überwiegende ist das Erste. Was die befolgten Methoden zum Aufwachen betrifft, so ist der Ratschlag, früh zu schlafen, denn dies ist das beste Mittel zum Aufwachen, und ohne dies bleibt die Angelegenheit meist schwierig. Dann die Zuhilfenahme des Weckers, das gegenseitige Ermahnen mit der Familie, und die Zusammenarbeit dabei. Und vor all dem, das Bitten Allahs, des Erhabenen, um Taufiq (Gelingen) und Hidayah (Rechtleitung) dafür, die Einhaltung des Wudu' (rituelle Waschung) und des Dhikr (Gedenken an Allah) vor dem Schlafen, und die Reinigung des Hauses von Bildern und anderem, was den Eintritt der Engel verhindert. [1]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 85110

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Wer den Ghusl (rituelle Ganzkörperwaschung) aufgrund eines feuchten Traums oder Geschlechtsverkehrs vollzieht, und danach etwas aus ihm nach dem Ghusl austritt, ohne Lustgefühl, für den ist die Wiederholung des Ghusl nicht verpflichtend. Und die korrekte Ansicht ist, dass, wenn es ohne Lustgefühl austritt, der Ghusl nicht verpflichtend wird, und dies, weil die Ursache eine einzige ist, daher macht sie nicht zwei Ghusl verpflichtend, und weil es, wenn es danach austritt, ohne Genuss austritt, und der Ghusl nicht verpflichtend wird, außer wenn es mit Genuss austritt. Stattdessen vollzieht er den Wudu' (Gebetswaschung). [1]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 44945

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Es geht, nur damit wir das vorab wissen, nicht um die Frage, ob das legitim ist oder nicht. Und es geht auch nicht um die Frage der Systeme, die dem Islam konträr stehen, die mit dem Islam im Konflikt stehen, die nicht zu vereinbaren sind mit dem Islam. Das sind nicht die Fragen. Das heißt, es geht hier um eine ganz explizite Frage und einen ganz expliziten Sachverhalt, und zwar die Beteiligung des Muslims bei Wahlen in nicht-islamischen Ländern Systemen.

Es geht hier unter anderem um den tatsächlichen beteiligten Muslimen und unter anderem aber auch um die Ahlul-ilm, die Gelehrten und die Masha'ikh, die der Auffassung sind, dass es unter Umständen für den Muslim legitim ist. Manche sagen, so sei es verpflichtend. Es geht um die Bewertung und Zustandsermittlung dieser Person.

Diese Frage betrifft zwei Gruppen. Einmal die Leute, die direkt davon betroffen sind, und zum anderen die Allgemeinheit. Um dieses Thema zu bearbeiten, müssen wir von Sachverhalt zu Sachverhalt springen, verschiedene Prinzipien erwähnen, Begriffserläuterungen vornehmen, Meinungsverschiedenheiten erwähnen, Hintergründe und die Ursachen der Aussagen erforschen. Anmerkung: Dies jedoch in der verlinkten Quellenangabe.

Die Beteiligung an Wahlen ist nicht immer Unglauben (Kufr). Das Wählen als solches ist eine undefinierte Handlung in den Texten des Korans und der Sunnah und wird als eine neutrale Handlung betrachtet. Damit das Wählen in einer bestimmten Konstellation Unglauben sein soll, muss eine Man'at oder Illa (ein Charakteristikum oder eine Ursache des Urteils) des Unglauben vorhanden sein.

Mögliche Charakteristiken des Unglauben beim Wählen sind:

  • Man wählt jemanden, der die absolute Souveränität bekommen soll und dem man uneingeschränkt die Legislative überlassen möchte.
  • Man bevorzugt die nicht-islamischen Herrschaftsformen und Systeme.
  • Man ist zufrieden damit und findet darin Gefallen.
  • Die aktive Beteiligung bei der Legislative, die dem Islam widerspricht.
  • Das Fördern und Unterstützen der Legislative, ohne aktiv beteiligt zu sein.
  • Zufrieden damit zu sein und es zu billigen und zu akzeptieren.

Wenn ein Muslim jedoch aus Umständen teilnimmt, um beispielsweise den Antritt eines schlimmeren Übels zu verhindern, und sich nicht mit den genannten Punkten des Unglauben identifiziert, sie sogar ablehnt, dann ist der Takfir in diesem Fall ein Fehler in der Methodik. Es ist möglich, das Wählen von diesen Charakteristiken des Unglauben zu trennen.

Es gibt zwei Wege, um den Unglauben in einer solchen Situation abzusprechen:

  1. Der Tahqiq al-Manat, bei dem festgestellt wird, dass die Charakteristiken des Unglaubens nicht gegeben sind.
  2. Indem die Situation als eine Art des Ikrah (Zwang) bzw. der Darurah (Notlage) definiert wird.

Einige Gelehrte haben die Darura (Notlage) mit dem Ikrah (Zwang) gleichgesetzt. Dies erlaubt unter bestimmten Umständen Handlungen, die sonst verboten wären, um einen größeren Schaden abzuwehren oder die unabdingbaren Interessen der Sharia zu schützen. [1]

[1] Mein Arabischkurs (mein-arabischkurs), „Ist die Beteiligung an Wahlen immer Kufr?“, YouTube-Video, veröffentlicht am 22. Juli 2020.

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Es gibt eine verbreitete Annahme in der islamischen Welt, dass die Hanbali-Rechtsschule Strenge und Härte bedeutet, und dass die Hanbaliten gleichbedeutend mit religiösem Extremismus und übertriebener Verpflichtung sind, aber die Realität ist nicht so, sondern ganz das Gegenteil. Die Hanbali-Rechtsschule ist die weitläufigste und flexibelste der Rechtsschulen in den abgeleiteten Rechtsfragen, und ihre Grundsätze bevorzugen das Urteil der Erlaubnis und reduzieren den Bereich der Verbote.

Wenn wir zu den Grundlagen der Rechtsschule von Imam Ahmad zurückkehren, finden wir in seinen juristischen Regeln den Grundsatz, dass „die Grundlage bei Gewohnheiten und Transaktionen die Erlaubnis ist, und die Grundlage bei Gottesdiensten das Innehalten und Verbot". Und dies bedeutet, dass alles, was die Angelegenheiten der Menschen und ihre finanziellen und sozialen Transaktionen und anderes betrifft, die Grundlage darin ist, dass es erlaubt, halal und zulässig ist, es sei denn, es kommt ein Beweis, der sein Verbot festlegt. Dieser Grundsatz hat eine große Wirkung bei der Stärkung des Bereichs des Erlaubten innerhalb der Rechtsschule und der Bevorzugung juristischer Flexibilität im Umgang mit Neuerungen. Von diesem Grundsatz zweigten sich viele juristische Regeln ab, deren wichtigste und größte die Regel „Gewissheit wird nicht durch Zweifel beseitigt" ist, und sie ist eine große juristische Regel, die bei den Hanbaliten Blüte und Reichtum fand. Von diesem Grundsatz gingen andere Regeln aus, wie „die Grundlage ist, dass die Dinge so bleiben, wie sie waren", „was war, bleibt wie es war", und „die Grundlage bei den Dingen ist die Erlaubnis", und „die Grundlage bei Verträgen ist die Gültigkeit", und „die Grundlage bei zufälligen Eigenschaften ist das Nichtvorhandensein".

Deshalb zeichnete sich die Hanbali-Rechtsschule in den finanziellen Transaktionen aus und wurde die weitläufigste und erleichterndste der Rechtsschulen darin, wo sie Verträge und Bedingungen erlaubte, die andere Rechtsschulen nicht erlaubten, wie den Anzahlungsverkauf ('Urbun) und Tawarruq.

Was aber die Beschreibung der Strenge angeht, die manchmal den Hanbaliten angeheftet wird, so ist damit die Genauigkeit der Rechtsschule im Kapitel der Aqida (Glaubensgrundlagen) und im Kapitel der Gottesdienste gemeint, denn „Keine Einführung/Neuerung in irgendeiner gottesdienstlichen Handlung außer mit einem Beweis". Ebenso machte die Sorgfalt und Aufmerksamkeit der Hanbaliten für das Kapitel der Aqida ihre Rechtsschule näher dazu, eine Rechtsschule im Aqida und Fiqh zugleich zu sein. [1]

[1] Abdullah Al-Rashid, „Bedeutet ‚die Hanbaliten‘ Strenge?“, Al Arabiya, 5. Januar 2020

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Es ist einem Mann verboten, eine Halskette am Hals zu tragen, selbst wenn sie aus Silber ist. Es ist einem Mann nicht gestattet, eine Medaille am Hals zu tragen, da dies eine Nachahmung von Frauen darstellt. Das Schmücken mit Halsketten gehört zur Zierde der Frauen, und der Prophet, Friede sei mit ihm, verfluchte die Männer, die Frauen nachahmen. [1] Was den Zustand während des Gebets betrifft, so beeinträchtigt es dessen Gültigkeit nicht, in Analogie zur Gültigkeit des Gebets eines Mannes, der darin Seide trägt. [2]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 122355

[2] IslamWeb, Fatwa Nr. 35447

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Die Grundlage beim Erwerben von Tieren und ihrer Züchtung ist die Erlaubnis, so ist das Erwerben und Züchten eines Haustiers eine erlaubte Angelegenheit im Islam, gegen die es keinen Einwand gibt, außer dem, was der Beweis spezifiziert hat. Es ist nicht erlaubt, das Tier zu erwerben, wenn es ein Hund ist, denn der Islam hat das Erwerben des Hundes verboten, außer dem Wachhund und dem Jagdhund. Und er - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - sagte: „Die Engel betreten kein Haus, in dem sich ein Hund befindet." Ebenso ist das Erwerben des Schweins wegen seiner Unreinheit verboten, und das Erwerben des Schweins ist absolut verboten. Und ebenso das normalerweise raubende Tier. Es gibt fünf Schädlinge (fawāsiq), die getötet werden sollen: die Schlange, der schwarz-weiße Rabe, die Maus, der wilde Hund und der Milan. Es ist verboten, eines der fünf Schädlinge (fawāsiq) zum Zweck des Erwerbs zu halten. Was getötet werden muss, darf nicht gehalten werden.

Zu den Bedingungen und Regelungen der Tierzüchtung gehört, in dieser Angelegenheit nicht zu übertreiben bis zum tadelnswerten Übermaß, und die Güte zum Tier. Wenn also der Muslim ein Tier erwirbt, ist es für ihn verpflichtend, gütig zu ihm zu sein mit Nahrung und Trank, und ihm keinen Schaden und Leid zuzufügen durch das Spielen mit ihm, oder es als Zielscheibe zu nehmen, oder für Kämpfe, oder es Hitze oder Kälte auszusetzen. [1, 2]

[1] IslamWeb, Fatwa Nr. 141038

[2] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 140526

[3] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 132566

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1. Rationale Argumente für einen ersten Verursacher

Der Verstand und die Logik führen unweigerlich zu der Notwendigkeit einer ersten, unerschaffenen Ursache für die Existenz des Universums.

Das Problem des unendlichen Regresses

Alles, was zu existieren beginnt, hat eine Ursache. Wenn wir die Kette der Ursachen unendlich zurückverfolgen würden – wie eine unendliche Schlange von Menschen in einer Busschlange, von denen jeder den nächsten um einen Euro bittet – würde die Wirkung, also unsere Existenz, niemals eintreten. Ein unendlicher Regress ist nicht möglich, weil bei einer unendlichen Kausalkette die Wirkung niemals in Kraft treten kann. Es muss einen Startpunkt geben, einen ersten Beweger, eine erste Ursache, die die gesamte Kausalkette angestoßen hat.

Die Notwendigkeit einer notwendigen Existenz

Es gibt drei Arten von Existenzen:

  1. Unmögliche Existenz: Etwas, das per Definition nicht existieren kann, wie ein dreieckiger Kreis.
  2. Mögliche Existenz: Dinge, die existieren, aber nicht existieren müssten. Sie bestehen aus Bestandteilen, sind von anderen Dingen abhängig (wie wir von unseren Eltern) und hätten anders sein können. Das gesamte Universum und alles, was wir wahrnehmen, fällt in diese Kategorie. Energie zum Beispiel ist abhängig von physikalischen Gesetzen und kann daher nicht die notwendige Existenz sein.
  3. Notwendige Existenz: Etwas, das notwendigerweise existiert und nicht nicht existieren kann. Es ist das Gegenteil der möglichen Existenz: Es besteht nicht aus Bestandteilen, erklärt sich aus sich selbst heraus und ist von nichts abhängig.

Unsere Existenz ist nicht möglich, wenn es nur mögliche Existenzen gibt, da alles von etwas anderem abhängig wäre, was zu einem unendlichen Regress führt. Daher muss es eine notwendige Existenz geben, die außerhalb von allem steht, was wir kennen.

Zusammenfassendes deduktives Argument:

Eine logische Schlussfolgerung, die auf wahren Prämissen basiert, ist ein gültiger Weg zur Erkenntnis.

  1. Prämisse 1: Das Universum ist entweder aus dem Nichts entstanden, hat sich selbst erschaffen, wurde durch etwas Erschaffenes erschaffen oder wurde durch etwas Unerschaffenes erschaffen.
  2. Prämisse 2: Es kann nicht aus dem Nichts entstanden sein ("vom nichts kommt nichts"); es kann sich nicht selbst erschaffen haben (das wäre ein logischer Widerspruch); und es kann nicht durch etwas Erschaffenes erschaffen worden sein (das würde in einen unendlichen Regress führen).
  3. Schlussfolgerung: Das Universum wurde durch etwas Unerschaffenes erschaffen, eine notwendige Existenz.
2. Die Eigenschaften des unerschaffenen Verursachers (Gott)

Aus der logischen Notwendigkeit dieser ersten Ursache lassen sich bestimmte Attribute ableiten, die dem islamischen Gotteskonzept entsprechen.

Unabhängig, Unerschaffen und Ewig: Diese notwendige Existenz muss unverursacht, unabhängig von Raum, Zeit und allen anderen Dimensionen sein. Da sie unabhängig von der Zeit ist, hat sie keinen Anfang und kein Ende, sie ist ewig. Sie ist die Ursache für Raum und Zeit, existiert aber selbst außerhalb davon.

Allmächtig (Allmacht): Um das gesamte Universum ins Dasein zu bringen, muss dieses Wesen eine gewisse Macht besitzen. Da es unabhängig und von nichts eingeschränkt ist, gibt es nichts, was seine Macht limitieren könnte. Es ist unlogisch und willkürlich, diese Macht zu beschränken, weshalb sie unendlich, also allmächtig, sein muss.

Allwissend (Allwissenheit): Um etwas so Komplexes und Feinabgestimmtes wie das Universum, seine Gesetze und das Leben hervorzubringen, bedarf es eines gewaltigen Wissens. Eine Rose oder sogar eine einzelne lebende Zelle ist so komplex, dass wir Menschen sie nicht nachbauen können. Es ergibt keinen Sinn anzunehmen, dass ein dummer, unwissender Prozess etwas erschaffen kann, wozu die geballte menschliche Intelligenz nicht fähig ist.

Besitz eines Willens: Die notwendige Existenz ist kein blindes Naturgesetz, sondern ein Wesen mit einem Willen. Naturgesetze sind blind und entscheiden nicht; sie tun einfach. Die Tatsache, dass das Universum zu einem bestimmten Zeitpunkt – vor 13,8 Milliarden Jahren – und nicht früher oder später ins Dasein gerufen wurde, deutet auf eine bewusste Entscheidung und somit auf einen Willen hin. Diese Fähigkeit, sich zu entscheiden, unterscheidet ein Wesen von einem mechanischen, unpersönlichen Prozess. Rationalität, wie sie der Mensch besitzt, kann nur aus einer Quelle stammen, die selbst rational ist oder die Fähigkeit besitzt, Rationalität hervorzubringen.

3. Die angeborene Veranlagung des Menschen (Fitrah)

Über die logischen Argumente hinaus ist der Glaube an Gott eine natürliche Veranlagung des Menschen.

Gottes Existenz als selbstverständliche Wahrheit:

Die Existenz Gottes ist eine selbstverständliche Wahrheit, ähnlich wie die Gesetze der Logik oder Mathematik. Solche Wahrheiten sind universell, ungelehrt, natürlich und intuitiv. Historisch gesehen gab es kein Volk, das im Konsens sagte, es gäbe keinen Gott. Selbst in hoch atheistischen Gesellschaften wie im Kommunismus suchten die Menschen nach einem Ventil für ihren Anbetungsinstinkt, indem sie Statuen von Führern wie Lenin und Stalin verehrten.

Das Konzept der Fitrah: Im islamischen Kontext gibt es das Konzept der "Fitra". Es besagt, dass jeder Mensch mit der natürlichen Veranlagung und einem angeborenen Gottesbewusstsein auf die Welt kommt. Es ist überliefert aus dem Propheten, dass er sagte: "Jedes Kind kommt mit der natürlichen Veranlagung an Gott zu glauben auf die Welt, aber die Eltern machen ihn dann zum Christen, Juden oder Zoroastrier". Die Aufgabe der Propheten ist es, die Menschen an diesen ursprünglichen Glauben zu erinnern.

Wissenschaftliche Hinweise: Studien, wie die von Dr. Olivera Petrovic von der Oxford Universität und dem Neurowissenschaftler Dr. Justin Barrett, bestätigen diese Veranlagung. Sie kamen zu dem Schluss, dass der Glaube an ein höheres, nicht-menschliches Wesen bei kleinen Kindern fest verankert ist und der Atheismus erst angelernt werden muss. Dr. Barrett stellte sogar das hypothetische Szenario auf, dass Kinder, die auf einer einsamen Insel ohne äußeren Einfluss aufwachsen würden, mit dem Glauben aufwachsen würden, dass diese Insel erschaffen wurde.

4. Die Irrationalität des Atheismus

Der Atheismus bietet keine schlüssige Erklärung für die Realität und untergräbt die Grundlagen der Vernunft.

Die falsche Beweislast: Der Atheismus verlangt oft nach einem materiellen, physikalischen Beweis für ein übernatürliches, metaphysisches Wesen. Das ist ein Kategorienfehler. Man verlangt einen natürlichen Beweis für etwas Übernatürliches, einen physikalischen für etwas Metaphysisches. Gott ist nicht materiell und kann nicht in einem Reagenzglas gefunden werden.

Der Ursprung der Rationalität: Der Atheismus macht genau das hinfällig, was er angeblich benutzt, um Gott zu leugnen: die Vernunft (Ratio). Die atheistische Sichtweise besagt, dass der Mensch – das Wesen mit der Fähigkeit zur Rationalität – das Resultat eines ziellosen, sinnlosen, ungesteuerten und irrationalen Prozesses ist. Rationalität kann aber nur von Rationalität herrühren. Eine Sache kann nichts hervorbringen, wenn sie es nicht selbst besitzt. Ein irrationaler Prozess kann keine Rationalität hervorbringen.

Unzureichende alternative Erklärungen: Hypothesen wie ein unendlich existierendes Multiversum oder eine unerschaffene Energie lösen das Kernproblem nicht. Auch diese Konzepte sind von Gesetzen und Dimensionen abhängig und somit "mögliche Existenzen", die eine Ursache benötigen. Sie landen ebenfalls im unendlichen Regress und können daher nicht die erste, unerschaffene und unabhängige Ursache sein. Zu behaupten, etwas existiere "unendlich lange" in der Zeit, ist ein logischer Widerspruch, da eine Unendlichkeit per Definition nicht abgeschlossen sein oder vergehen kann.

Vgl. Die Darstellung der Fakten erfolgte nach dem YouTube-Kanal „IMAN TV

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Die üble Nachrede (Ghibah) besteht darin, dass der Mensch seinen muslimischen Bruder in dessen Abwesenheit mit etwas erwähnt, was ihm missfallen würde, wenn er es hörte, sei es in Bezug auf seinen Charakter, seine Kleidung, sein Aussehen oder anderes. Die üble Nachrede gehört zu den verbotenen Dingen, die die Scharia als verboten erklärt hat. Die üble Nachrede ist, dass du deinen Bruder mit dem erwähnst, was ihm missfällt. Die üble Nachrede findet nur statt, wenn die Person, über die gesprochen wird, namentlich genannt wird, oder wenn sie unbestimmt bleibt, aber die Zuhörer wissen, über wen gesprochen wird; denn ihr Wissen nimmt dann den Rang der namentlichen Nennung ein. Was jedoch die bloße Erwähnung der Handlung ohne namentliche Nennung der Person angeht, so ist dies keine üble Nachrede. Es ist bestätigt, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - zu sagen pflegte: „Was ist mit Leuten los, die das und das sagten?", und andere Ahadith, in denen Handlungen erwähnt werden, ohne ihre Urheber zu nennen, als Warnung davor, sie zu begehen. Aufgrund dessen: wenn die Person, über die du gesprochen hast, den Zuhörern nicht bekannt ist, sondern ihnen unbekannt ist, so ist dies keine üble Nachrede. [1]

[1] Islam Frage und Antwort, Fatwa Nr. 105539

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Das Haar, das sich am Hals befindet, wenn jemand Haare unterhalb des Bartes am Hals hat, wird von keinem der Gelehrten der arabischen Sprache als Teil der lahya (Bart) betrachtet. Wenn also jemand Haare an seinem Hals, an seinem Adamsapfel oder so hat, ist es ihm gestattet, diese Haare zu entfernen, da sie nicht Teil des Bartes sind. Was als die Lahya (Bart) gilt, ist das, was am Kieferknochen ist und Al-Khazain (die beiden Wangen), und der dhikn (das Kinn). Deshalb kommt der Name Lahya (Bart) vom Wort für den Kieferknochen. Was also entlang des Kieferknochens verläuft, das ist die Lahya (Bart). Und was auf diesen beiden Wangen und auf dem Kinn wächst, das ist alles. Dies ist der Jumhur (die Mehrheit). Die Mehrheit der arabischen Linguisten hat erwähnt, dass dies der Bart ist. Das ist es, was man wachsen lässt. Das Haar, das hier auf den Wangen am Kieferknochen und am Kinn beginnt, ist alles ein Teil der lahya (Bart), und es sollte gelassen werden, was in Übereinstimmung mit der arabischen Sprache ist. [1, 2]

[1] MasjidRibat, „What is the Ruling on the Bread? Is it in the Qur’ān? Can we Trim the Beard?“, YouTube-Video, veröffentlicht am 26. August 2020.

[2] MasjidRibat, „Rulings Related to the Beard & Mustache“, YouTube-Video, veröffentlicht am 26. August 2020.

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Zur Sunnah gehört es, dass der Muslim nach dem Pflichtgebet Folgendes spricht, ungeachtet dessen, ob er als Imam vorgebetet hat, hinter dem Imam, oder das Gebet alleine verrichtet hat:

1. „Astagfirullaah“ - Drei Mal.

2. „Allaahumma Anta-s-Salaam Wa Minka-s-Salaam, Tabaarakta Yaa Dha-l-Jalaali Wa-l-Ikraam.”. (O Allah, Du bist der Frieden und von Dir ist Frieden, segensreich bist Du, o Besitzer von Majestät und Ehre).

Falls man als Vorbeter das Gebet verrichtet hat, sollte man sich erst dann mit dem Gesicht zu den Betenden drehen und selbst, sowie die anderen sprechen:

3. „Laa Ilaha Illa-llaahu, Wahdahu Laa Scharieka Lah, Lahu-l-Mulku Wa Lahu-l-Hamdu Wa Huwa ˈAlaa Kulli Schay-in Qadir. Laa Hawla Wa Laa Quwwata Illaa Billaah, Laa Ilaha Illa-llaahu, Wa Laa Naˈbudu Illa Iyyah, Lahu-n-Niˈmatu Wa Lahu-l-Fadlu Wa Lahu-th-Thanau-l-Hasan, Laa Ilaha Illa-llaah, MukhliSiene Ladhu-d-Diene Wa Law Kariha-l-Kafirun. Allaahumma Laa Maniˈa Limaa AˈaTayt, Wa Laa MuˈTiya Limaa Manaˈt, Wa Laa Yanfaˈu Dha-l-Jaddi Minka-l-Jadd.“.

(Es gibt keine Gottheit außer Allah, Der Einzige, Der keinen Partner hat. Sein ist die Herrschaft und Ihm gehört das Lob. Er hat Macht über alle Dinge. Es gibt keine Macht noch Kraft außer bei Allah. Es gibt keine Gottheit außer Allah, und wir beten niemanden an, außer Ihn allein. Ihm allein gehört alle Wohltat, Ihm allein gehört alle Gnade, und Ihm wird würdiges Lob erwiesen. Es gibt keine Gottheit außer Allah, zu Dem wir aufrichtig in der Religion sind, selbst wenn die Ungläubigen es verabscheuen. O Allah, niemand kann vorenthalten, was du gibst und niemand kann geben, was Du vorenthältst, und nichts nützt einem Vermögenden sein Reichtum gegen Deinen Willen)

Nach dem Maghrib- und Fajr-Gebet sollte/könnte man zum Erwähnten noch ergänzen:

4. „Laa Ilaha Illa-llaahu, Wahdahu Laa Scharieka Lah, Lahu-l-Mulku Wa Lahu-l-Hamdu, Yuhyie Wa Yumiet, Wa Huwa ˈAlaa Kulli Schay-in Qadir.“ - Zehn Mal.

Danach sagt man:

5. „Subhaana-llaah, Al-Hamdulillaah, Allaahu Akbar.“ - 33 Mal.

Und um die 100 zu vervollständigen:

6. „Laa Ilaha Illa-llaahu, Wahdahu Laa Scharieka Lah, Lahu-l-Mulku Wa Lahu-l-Hamdu, Wa Huwa ˈAlaa Kulli Schay-in Qadir.“.

Zur Sunnah gehört es, bei diesen Erwähnungen in gemäßigter Lautstärke die Stimme zu erheben, und zwar nach jedem Pflichtgebet. In den zwei Sahih-Werken wurde von Ibn ˈAbbas -möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein- überliefert, „dass das Erheben der Stimme beim Sprechen der Erwähnungen (Adhkar) nach dem die Leute das Pflichtgebet beendet haben zur Zeit des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- üblich war.“. Ibn ˈAbbas -möge Allah mit ihm und seinem Vater zufrieden sein- sagte (auch): „Ich wusste, dass sie das Gebet beendet haben, wenn ich es (die Erwähnungen) hörte.“. Dabei ist es nicht erlaubt die Stimme gemeinschaftlich zu erheben. Vielmehr soll jeder für sich die Erwähnungen sprechen, ohne auf die Stimme des anderen zu achten, da das gemeinschaftliche Sprechen von Erwähnungen eine Neuerung (Bidˈah) ist, und somit keine Grundlage in der reinen islamischen Gesetzgebung hat.

Danach ist es legitim, dass jeder leise für sich „Ayatu-l-Kursiy“ sprechen, und die drei Suren Al-Ikhlas (112), Al-Falaq (113) und An-Nas (114). Dabei soll/kann man diese Suren nach dem Maghrib- und Fajr-Gebet jeweils drei Mal leise sprechen. [1]

[1] Erwähnungen (Al-Adhkar), die nach der Beendigung des Gebets gesprochen werden

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