ich nehme die Stimme zurück. Tatsächlich ist das nicht so leicht..
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen (§ 630d Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, bei Kindern also des Sorgeberechtigten. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis Abs. 4 BGB aufgeklärt worden ist (§ 630d Abs. 2 BGB). Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären (§ 630e Abs. 1 S. 1 BGB). Die Aufklärung muss mündlich erfolgen (§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Ist die Einwilligung eines Berechtigten einzuholen, ist dieser aufzuklären (§ 630e Abs. 4 BGB). Der in § 630d BGB genannte Begriff der „Einwilligungsunfähigkeit“ ist gesetzlich nicht geregelt. Feste Altersgrenzen, ab denen ein Minderjähriger als einwilligungsfähig gilt, wurden zwar erwogen, aber wieder verworfen. Deshalb ist bei der Behandlung von allen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (siehe § 2 BGB), und damit auch bei deren (beabsichtigter) Impfung auf die Rahmenbedingungen des Sorgerechts abzustellen.
http://www.kinder-undjugendarzt.de/download/angesagte_beitraege/Heft-7_17_Die_Impfung_Minderjaehriger.pdf
Also eigentlich eher, ne.