Kann die Wohnung dabei weiterhin nur auf mich laufen
Ja. Hierfür benötigt man n. § 540 I 1 BGB lediglich die Erlaubnis des VM:
"Sehr geehrte [Namen aller mietvertraglich benannten Vermieter],
hiermit möchte ich Sie darüber informieren, dass mein Lebensgefährte, Herr [Name, Anschrift] n. Maßg. d § 553 I 1 BGB zum ... [Datum in ca. 4 Wochen] bei mir einziehen wird.
Nach der Rechtsprechung des BGH, Urt. VIII ZR 371/02 v. 5.11.2003, habe ich einen Anspruch auf Erteilung ihrer Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten in die angemietete Wohnung, da ich eine nichteheliche Gemeinschaft begründen will.
Ich darf Sie daher auffordern, mir diese Erlaubnis innerhalb von 14 Tagen nach dokumentierter Zustellung dieses Schreibens zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]"
Muss ich damit rechnen, dass nicht nur die Nebenkosten sich verdoppeln werden, sondern auch die Grundmiete ansteigen wird wegen stärkerer Abnutzung der Wohnung? Falls ja, um wieviel Prozent ungefähr?
Ja: "Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt." 'Angemessen' i. S. d. Rechtsvorschrift, § 553 II BGB, wäre der zusätzliche Verschleiß. Sind allerdings Schönheitsreparaturen wirksam umgelegt, Bodenbelag und Einbauküche vom M verbaut, liegt der bei n. h. M. bei 15-20 EUR im Monat. Andernfalls bei max. 50 EUR, mit der der VM nicht kalkulierte vorfristige Renovierung, Ersatzbeschaffung des Bodenbelags und häufigere Reparatur von E-Geräten seiner EBK kompensiert verlangen darf.
Viel Glück euch beiden :-)
G imager761