Ich sehe die Anforderungen an ein Parteiverbot noch nicht hinreichend belegt. Es genügt mitnichten, dass eine Partei Forderungen aufstellt, die mit den Grundgesetz nicht vereinbar sind.
Vielmehr ist erforderlich, dass eine Partei aktiv darauf ausgeht, die freiheitlich-Demokratische Grundordnung zu beseitigen.
Der Begriff der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung ist hierbei noch enger Auszulegen als die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG. Die FDGO bezeichnet lediglich den Wesenskern der Verfassungsordnung, insbesondere die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip.
Forderungen, einzelne Grundrechte abzuschaffen oder die Staatsorganisation umzustellen reichen beweiten nicht für eine Verfassungswidrigkeit aus.
Vielmehr müsste die AfD klar ein autokratisches System präferieren und die Menschenwürde dadurch verletzen, dass der einzelne nur noch eine Verfügungsmasse des "Volkskörpers" ist ohne rücksicht auf dessen individualität als Mensch.
Auch wenn dort immer wieder bedenkliche Gedankenstrukturen zum vorschein kommen, sehe ich in der Gesamtwürdigung noch keine bestrebungen zur aktiven beseitigung der FDGO.