Ruf einfach mal bei dem Gericht an, die können Dich da ggf. weiterleiten an den Richter, der die Verhandlung führen wird (Telefon oder Dienst E-Mail). Damit tust Du auch denen einen Gefallen, weil oftmals in einfacheren Fällen davon ausgegangen wird, dass der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt wird. Wenn Du Beweismittel vorbringen möchtest, dann ist das aber nicht der Fall und dann werden ggf. noch weitere Zeugen geladen.
Kannst Du die Klausel eventuell mal zitieren? § 181 BGB besteht ja aus der Regel (nämlich dem grundsätzlichen Verbot des In-sich-Geschäfts) und der Ausnahme in Satz 2, die das In-Sich-Geschäft dann erlaubt, wenn eine Verbindlichkeit zu erfüllen ist.
Wenn § 181 grundsätzlich ausgeschlossen ist, dann kann es nämlich sein, dass nicht die Ausnahme (S. 2) sondern der Hauptfall (S. 1) gemeint ist. Und in diesem Fall wärst Du ja dann ermächtigt, diesen Honorarvertrag abzuschließen.
Du musst Dich innerhalb von 2 Wochen nach Umzug beim Meldeamt ummelden. Dafür brauchst Du von Deinem Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung, meistens bekommst Du sie auch direkt (in einer WG kann das z.B. auch der Hauptmieter sein). Achte deshalb darauf, dass auf der Bestätigung auch das Datum steht, an dem Du sie bekommst, falls Du diese Bestätigung erst später als 2 Wochen nach Deinem Einzug bekommst.
Denn in der Tat: Wenn man sich verspätet ummeldet, kann es sein, das man eine Strafe zahlen muss (So wie ich :D).
Also: Eine Kündigung via Whatsapp ist unzulässig. Die Kündigung einer Wohnung bedarf der Schriftform.
Es kann aber ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen sein. Das ist ein Vertrag, in dem man sich einigt, dass das Mietverhältnis einfach enden soll. Ein solcher Vertrag ist formfrei gültig, Whatsapp ist also "ausreichend".
Man könnte nun sagen, dass das Finden einer Nachmieterin Bedingung dafür ist, dass deine Vermieterin diesem Aufhebungsvertrag zustimmt. Diese Bedingung ist auch eigentlich eingetreten. Ich hoffe, du hast im Chatverlauf eine Nachricht von ihr bekommen, dass sie die Nachmieterin akzeptiert.
Zum einen kann man also sagen, das wirksam ein Vertragsende zum 31.03. vereinbart wurde.
Eine andere Sache ist nun, dass die Vermieterin nun doch die Nachmieterin wegen finanziellen Gründen ablehnt. Das könnte eine Anfechtung sein (= Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person, hier: Zahlungsfähigkeit).
- Entweder die Anfechtung deiner Vermieterin ist wirksam, dann fehlt es am Aufhebungsvertrag. Daher gilt dann, dass die Kündigung erst zum 31.05. wirksam wird. Aber: Sie muss gem. § 122 BGB den Vertrauensschaden ersetzen. Dass ist dann entweder die Miete für deine neue Wohnung, oder die Miete für die bisherige Wohnung (je nachdem, was gültig ist) für den Zeitraum, bis deine "neue" Kündigung wirksam ist, das wären hier also die Mieten für April und Mai.
- Oder die Anfechtung ist unwirksam, dann ist der Aufhebungsvertrag weiterhin gültig, und die Vermieterin kann ab dem 01.04. keine Miete mehr verlangen.
Selbst wenn es streitentscheidend ist, aber zum Ende einfach die Zeit fehlt, würde ich die eine Anischt von vornherein ablehnen und dann mit einfacher Begründung der zweiten Ansicht (je nachdem, welche du bevorzugst) zustimmen.
Das könnte dann so aussehen:
Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht, die auch eine zeitliche Überschreitung der Notwehr unter § 33 fallen lässt, ist dadurch, dass beim zeitlichen Überschreiten die Gegenwärtigkeit des Angriffs fehlt und somit keine Notwehrlage mehr gem. § 32 vorliegt, von § 33, der auf § 32 verweist, nur der intensive Notwehrexzess erfasst.
Wir gehen mal davon aus, dass die Mindestvertragslaufzeit wirksam ist. Es ist trotzdem möglich, diesen Vertrag vorzeitig zu beenden. Dafür ist aber ein sog. Aufhebungsvertrag erforderlich, also die Einigung zwischen Dir und dem Vermieter, dass das Mietverhältnis enden soll.
Der Aufhebungsvertrag kann sogar mündlich geschlossen werden, es ist aber sinnvoller, es schriftlich zu machen - zur Sicherheit. Whatsapp-Chats zum Beispiel können da auch hilfreich sein.
Impfpflichten sind die Ausnahme. Es gibt zum Beispiel nun eine Masern-Impfpflicht, weil sich abgezeichnet hat, dass nicht mehr genug Eltern ihre Kinder freiwillig impfen lassen, womit die "Herdenimmunität" gefährdet war.
Bei Corona ist das anders. Noch ist insoweit gar nicht klar, wie viele sich freiwillig impfen lassen. Wenn es genug sein sollten, dann ist eine Impfpflicht nicht erforderlich. Insofern ist eine Pflicht auch nicht erforderlich, bis klar ist, ob die freiwilligen Impfungen genügen oder nicht.
Das ist relativ einfach zu beantworten: Das sog. Verfolgungsmonopol (jemandem eine Strafe aufzuerlegen) liegt alleine beim Staat. Im Strafprozess wird schließlich anhand der Beweisaufnahme geprüft, ob es auch tatsächlich Mord war. Was, wenn der Mann in deinem Beispiel eine schizophrene Episode hatte, die zum ersten Mal auftrat und er ansonsten keiner Fliege was zuleide tun würde? Damit sieht die Sache ganz anders aus, ohne dass Du das wissen könntest.
Wenn bereits eine Klageschrift (was ja die Staatsanwaltschaft vornähme) mit den Worten beginnen würde "Beileidigung, ähnlich dem Wort 'Neger', würde der Richter das Verfahren ärgerlich einstellen. Ohne konkrete Schilderung dessen, was man zu dir sagte, kannst du leider keine vernünftige Antwort erwarten.
Ansonsten sei nur gesagt, dass die Beleidigung (im Netz genauso wie im pysischen Dasein) ein Antragsdelikt ist, § 185 Abs. 2 StGB (Erst Anzeige, dann passiert was, das ist nämlich die Ausnahme).
Sofern der Chat nicht gelöscht ist, zwei Dinge:
1) Beweisfähigkeit ist aufgrund der IP Adresse grundsätzlich gegeben
2) Dadurch, dass im Internet alles "anonymisiert" ist, sind die Anforderungen an eine persönliche Ehrverletzung immer höher - unter einem Psoydonym kennt dich keiner. Das macht die Sache also schwieriger!
Es kommt darauf an:
1) Es war dein Tier? Dann ja, insoweit gelten §§ 90a, 90 BGB: Dein Eigentum, mach, was du willst, § 903 BGB
Es war ein fremdes Tier?
1) Herrenlos:
a) Wespen, Insekten etc: nach dem NaturSchG bei toten Tieren insoweit irrelevant.
b) Wildtiere: Unterliegen dem Förster des Bezirks. Auch, wenn das Tier bereits tot ist, unterfällt ein Eingriff quasi der "Wilderei". Finger weg!
2) Haustiere: Kühe, Schweine, Pferde, Hunde, Katzen usw. wegen § 90 BGB zählen sie nach ihrem Tot unmittelbar als Sache, eine Wegnahme wäre also direkt Diebstahl und damit eine Straftat gem. § 242 StGB
Nein, ist es nicht. Dies unterfällt soweit der Freiheit der Kunst (Verbürgt in der Verfassung, Art. 5 GG). Vorsicht ist alllerdings im Umgang mit verfassungsfeindlichen Symbolen geboten (Hakenkreuz, Armbändchen, etc).
Es gibt ne Verordnung über das Führen solcher Hoheitszeichen, in der beschrieben ist, dass diese Flagge nur dann angebracht werden darf, wenn sich der entsprechende Amtsinhaber im Fahrzeug befindet. Danach müssen sie wieder abgenommen werden. Somit also nicht gestattet...
Es kommt darauf an. War es eine Leistung, die unmittelbar ins Abitur geflossen ist? Das Abitur ist aus öffentlich-rechtlicher Sicht ein Verwaltungsakt, der aus mehreren Bewertungskomponenten besteht. Wenn es sich um eine Halbjahresnote handelt, die ansonsten keinen größeren Einfluss auf deine Abitur-Gesamtnote hat, dann kann man dir das Abitur zumindest nicht entziehen. Insoweit gilt: alles oder nichts, § 49 VwVfG!
Im Recht der AGB sind Vertragsstrafen grundsätzlich gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, ABER: nur bei Verpflichtungen, die man innerhalb einer Frist erfüllen muss. Verboten sind also nur Vertragsstrafen, die eine zu späte Leistung (z.B. eine Lieferung oder so) bestrafen.
Durch das Betreten eines Gebäudes (Kaufhaus etc.) wird kein Vertrag geschlossen. Verträge enthalten aber auch Nebenpflichten, zB Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben (du sollst deinen Käufer nicht töten...)
Diese Nebenpflichten bestehen beim Betreten eines Kaufhauses auch (§ 311 Abs. 2 BGB) Seinen potenziellen Vertragspartner zu bestehlen, ist eine Pflichtverletzung. Pflichtverletzungen führen zu Schadensersatz gem. §§ 280 ff BGB, wobei man 75 Euro als Bearbeitungsgebühr durchaus als Schaden betrachten darf (Arbeit des Kaufhausdetektivs, Anzeige erstatten usw.)
Es handelt sich also weniger um eine "Vertragsstrafe" als mehr um einen gestzlich anerkannten Fall der vorvertraglichen Schadensregulierung.
Als normaler Mensch würde ich sagen: Sag ihr vielleicht einfach, dass du es nicht willst?
Juristisch gesehen: Eine Anzeige (für ein Strafverfahren!) wird kaum Erfolg haben, so eine Straftat gibt es so nicht. Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch schon
(§ 1004 BGB analog in Verbindung mit dem Recht am eigenen Bild aus Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
Auf jeden Fall solltest du die Emails ausdrucken, um im Zweifel belegen zu können, dass du explizit von diesem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hast, genauso solltest du auch den Vertrag ausdrucken, aus dem sich dann die Widerrufsfrist ergeben dürfte.
Dann würde ich deinen Vertragspartnern erneut ein Schreiben senden, sie "in Verzug" setzten (Fristlose Rücküberweisung) und sie zur Herausgabe/Rückgabe des Geldes auffordern.
Dann ruf ihn an und erkläre ihm einfach, dass du die Rechnung nicht finden kannst.
Es könnte auch sein, dass er das IPad dann nicht mehr behalten möchte, gerade im Handel mit Elektronikartikeln, vor allem Handys, Laptops etc. wird oft eine Rechnung verlangt, um sicherzustellen, dass die Waren nicht gestohlen worden sind.
Das ist - ob du es glaubst oder nicht - grundsätzlich ein Diebstahl. Das liegt daran, dass derjenige, der es wegschmeißt, das Eigentum an das Entsorgungsunternehmen überträgt bzw. übertragen möchte.
Damit nimmst du, je nach Eigentumsübergang, dem Wegschmeißenden oder dem Entsorungsunternehmen etwas weg.
Um das zu beurteilen, wüsste ich gerne, ob auf AGB's hingewiesen wurde und ob du ein Häkchen angekreuzt hast "Einverstanden mit AGB".
Der Schaden an dem Handy wird wohl keine 5.000€ betragen, weshalb die Zuständigkeit hier beim Amtsgericht liegen dürfte.
Die einstweilige Verfügung ist in deinem Fall eigentlich eine einstweilige Anordnung, diein Fällen des Gewaltschutzgesetztes greift (Widerrechtliche Verletzung von Personen und Wiederholungsgefahr). Dafür sind allgemein die Familiengerichte zuständig.
Sowohl vor dem Familiengericht als auch vor dem Amtsgericht kann sich jedermann auch selbst ohne Anwalt vertreten.
Das Problem wird sein, dass dich als Kläger die Beweislast trifft. Die Klage muss ausreichend begründet werden und es müssen teils Beweise wie Polizeiberichte gestellt werden.
Damit ist das Risiko nicht gerade gering, dass das Gericht die Klage wegen mangelnder Begründung abweist oder dich im Laufe des Prozesses der Anwalt der Gegenseite übertrumpft.