Zunächst einmal herzliches Beileid, sollte die Kindsmutter sterben.
Dadurch, dass Du das Sorgerecht auch hast, gilt §1680 BGB Abs. 1: "Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu." Und zwar ohne Entscheidung des Familiengerichtes oder sonstige Mitwirkung des Jugendamtes.
Lebt oder lebte die Mutter in einem Stadt- oder Landkreis, so wechselt bei allen Maßnahmen der Jugendhilfe (so notwendig) gem. §86 Abs. 1 SGB VIII auch die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes. Satz 3: "Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend."
Du entscheidest also ganz alleine ob und wann Du Deine Tochter zu Dir holst und wie lange die Großeltern sich weiter um die Tochter kümmern sollen oder auch nicht.
So sind die gesetzlichen Grundlagen.
Was Du de facto daraus machst ist aber auch Deine Entscheidung. Dazu wäre viel mehr zu wissen, z.B. wie regelmäßig Du Umgang mit Deiner Tochter hattest und wie gut Dein Kontakt/Verhältnis zur Tochter tatsächlich ist, ...... und viele weitere Kriterien. (...wie alt und gesund die Großeltern sind, wie euer Verhältnis zueinander ist ( Vater-Schwiegereltern), wie weit Du von Deiner Tochter entfernt wohnst, ....usw. Im Mittelpunkt steht immer der der Begriff des "Kindeswohls".