Ja.
Wird beim Wechsel zu 6 ungefähr 12 mal angegeben. Funktioniert übrigens auch so wie angegeben.

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Was ne Geschichte .... - wäre ich Staatsanwältin hätte ich da einen Anfangsverdacht.

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Ich miete seit Jahren alle Apple Geräte (iPhone, iPad, MacBook) - sie kommen in bestem Zustand an, bis jetzt waren es immer Neugeräte.

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Der Rat des Arztes war ziemlich eindeutig - Viren / Bakterien infiltrieren auf ganz verschiedenen Wegen.
Ich wundere mich, dass es immer wieder medizinische Laien gibt, die glauben es besser zu wissen.

Naja, Eure Sache ...

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Für den 'normalen' Gebrauch genügen 256GB; ich rate dennoch zu der 512GB-Variante, da die verbaute Hardware deutlich schneller ist. Das wirkt sich bei der Benutzung merklich aus.

Ich rate aber dazu darüber nachzudenken, ob ein iPad Pro 12,9 nicht die bessere Alternative für das Studium ist (handschriftliche Notizen, Portabilität). Viele meiner Studierenden sind von MacBooks auf iPads umgestiegen, ich nutze es auch lieber.

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Eine Verlobung als Eheversprechen ist in Deutschland ab 16 Jahren möglich. Das Mindestalter findet seine Begründung darin, dass es bei Gericht aus dem Verlöbnis ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt.
Beim Lösen des Verlöbnisses kann eine Schadenersatzpflicht entstehen, bei Minderjährigen ist diese aber regelmäßig nur schwer durchzusetzen.

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Rechtlich sehe ich aus Deinem Vortrag erstmal keinen Anspruch aus einer Vertragsverletzung.

Ich würde mir allerdings überlegen, ob ich wegen 20 Euronen einen Streit aufmachen würde. Wenn Sie das Geld wiederhaben will, macht ihr den Kaufvertrag rückgängig und Du gibst ihr das Geld, sie gibt Dir das Telefon.

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Aus der Schilderung lässt sich nicht klar prüfen, wie der Vorfall juristisch zu bewerten ist; unzweifelhaft allerdings ist ein Delikt im Rahmen des 177 StGB.

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Tatsächlich handelt es sich bei der Körperverletzung (ohne weitere Differenzierung) um ein relatives Antragsdelikt, also um ein Delikt, welches ohne Strafantrag dann verfolgt werden kann, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Das ist durch die Staatsanwaltschaft beim Richter zu begründen. Der 230 StGB schreibt Strafantrag vor (ohne dessen Vorliegen besteht ein Verfolgungshindernis), weicht aber durch öffentliche Interesse davon ab.

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Absolut nicht normal. Aber Du hast Gewährleistung.
Wenn Du mit der Geschichte zum Apple-Store gehst wird man Dir sicher eine Entschädigung anbieten.

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Beim Mobilfunkanbieter sind deine Kontaktdaten gespeichert, die Nummer ist leicht einem Provider zuzuordnen, also ist die genaue Adresse sehr leicht durch eine standardisierte Anfrage festzustellen. Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich.

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Grundsätzlich ist die Handlung bei unter 14Jährigen strafbar - ob das bekannt ist oder nicht ist zunächst unerheblich. Damit kann die Handlung verfolgt werden.

Es gibt allerdings Vorschriften - als Beispiel nenne ich 176,2 StGB, nach denen von einer Strafe abgesehen werden kann. DAs obliegt aber der Einschätzung der Gutachter und der Wertung durch den Richter.

Aber die Frage war ja, ob man sich strafbar macht: Ja!

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