Diversion (Deutschland)
Die
"Diversion"(wörtl. „Umleitung“) ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsanwaltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung des richterlichen Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung
zu erledigen. Damit ist in der Regel die Verhängung erzieherischer
Maßnahmen verbunden, wie beispielsweise die Heranziehung zu
gemeinnützigen Arbeiten. Zweck der Diversion ist die Förderung der Resozialisierung des Täters und die Entlastung der Gerichte von Bagatellfällen. Besonders im Jugendstrafrecht finden sich die Möglichkeiten, von der Strafverfolgung gänzlich abzusehen (§ 45 JGG) sowie die Verfahrenseinstellung (§ 47 JGG) ggf. mit einer erzieherischen Maßnahme zu beauflagen.
In verschiedenen Ländern der Bundesrepublik Deutschland
gelten sogenannte „Diversionsrichtlinien“. Dies sind gemeinsame
Anordnungen verschiedener Behörden. Auf Grundlage der Berliner
Diversionsrichtlinie wurde 1999 das „Berliner Büro für
Diversionsberatung und -vermittlung“ gegründet, dessen Träger das SPI
(Sozialpädagogisches Institut) ist. In jeder der sechs Berliner
Polizeidirektionen berät ein Sozialarbeiter Jugendliche und
Heranwachsende zur Schaffung von Einstellungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 JGG. Dies geschieht in enger Kooperation mit Polizei und Staatsanwaltschaft.
Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem
Verdächtigten oder der Verdächtigen selbst beantragt werden.
Beispiele:
außergerichtlicher Tatausgleich
Probezeit
gemeinnützige Leistungen
Zahlung eines Geldbetrages
Allen diesen Diversionsformen ist gemeinsam, dass sie nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des oder der Verdächtigten durchgeführt werden
können und nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sind.
Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine Eintragung in das Erziehungsregister.
Grüße